Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung
1 832.011 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung (EV ArG) vom 31.08.2016 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetz gebung im Kanton Bern.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig. *
2 Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.
3 Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinati onskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.
Art. 3
Plangenehmigung
1 Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist a * ein Amtsbericht des AWI im Baubewilligungsverfahren, b * eine Bewilligung des AWI nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.
Art. 4
Verfahren
1 Das Verfahren für Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b rich tet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) .
1) SR 822.11
2) BSG 155.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-057
832.011 2
2 Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
Art. 5
Gesuch
1 Das Gesuch um Plangenehmigung ist bei der Gemeinde unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen.
2 Es hat alle für die Beurteilung der Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
Art. 6
Aufgaben der Gemeinde
1 Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung.
2 Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das AWI weiter. *
3 Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.
Art. 7
Fachberichte
1 Das AWI holt die erforderlichen Fachberichte ein, insbesondere bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). *
Art. 8
Entscheid und Eröffnung
1 Das AWI erteilt die Plangenehmigung. *
2 Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben.
3 Betriebsbewilligung
Art. 9
Entscheid
1 Das AWI erteilt die Betriebsbewilligung gestützt auf die Abnahme des Vorha bens. *
Art. 10
Adressat und Gültigkeit
1 Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unter nehmens ausgestellt.
2 Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfol ger über.
3 Sie ist unbefristet gültig.
3 832.011
4 Schlussbestimmungen
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Bern, 31. August 2016 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
832.011 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
31.08.2016 01.11.2016 Erlass Erstfassung 16-057
17.02.2021 01.04.2021
Art. 2 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 3 Abs. 1, a
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 3 Abs. 1, b
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 6 Abs. 2
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 7 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 8 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 9 Abs. 1
geändert 21-016
5 832.011 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.08.2016 01.11.2016 Erstfassung 16-057
Art. 2 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 3 Abs. 1, a
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 3 Abs. 1, b
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 6 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 7 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 8 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
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