Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kont... (823.41)
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Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

1 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
823.41 Verordnung über die tripartite Kommis sion für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
8 (vom 30. Oktober 2002)
1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: A.
7 Tripartite Kommission fü r arbeitsmarktliche Aufgaben
Zusammen-
setzung

§1.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern a. der Arbeitgeberschaft, b. der Arbeitnehmerschaft sowie c. von Staat und Gemeinden.
2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertre tung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorgani sationen ein Vorschlagsrecht zu.
3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs- rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil- dungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes
6 mit beratender Stimme teil.
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Vorsitz

§2.

1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden ei ne stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
9
Zusammen-
arbeit

§ 3.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- gen über eine gemeinsa me tripartite Komm ission abschliessen.
Aufgaben

§4.

1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetz esbestimmungen ergeben: a.
8 Art. 85 d des Arbeitslosen versicherungsgesetzes
6 , b. Art. 360 a und 360b OR
3 , c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen
4 , d.
8 Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes
5 .
2
823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
2 Der Regierungsrat kann der trip artiten Kommission im Einver- ständnis mit den Sozialpartnern Au fgaben nach Art. 85 des Arbeits- losenversicherungsgesetzes
6 übertragen. Streitfälle

§5.

7 Die Volkswirtschaftsdirektion en tscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360 b Abs. 5 OR
3 . Reglement

§6.

8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren rege lt. Das Reglement bedarf der Ge- nehmigung der Volkswir tschaftsdirektion. Sekretariat, Kosten

§7.

8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission. B.
7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
5

§8.

7 Das Amt für Wirtschaft und Arbe it (AWA) ist kantonale Kont- rollbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 li t. d Entsendegesetz
5 . C.
7 Schlussbestimmung Inkrafttreten

§9.

8 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
1 OS 57, 316 .
2 Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.
3 SR 220 .
4 SR 221.215.311 .
5 SR 823.20 .
6 SR 837.0 .
7 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 ( OS 59, 175 ). In Kraft seit 1. Juni 2004.
8 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 ( OS 59, 175 ). In Kraft seit 1. Juni 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 ( OS 74, 615 ; ABl 2019-11-08
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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