Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungs... (123)
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Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden

Nr. 123 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden
1 vom 5. Februar 2003 (Stand 1. Juni 2015) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 des Anwaltsgesetzes vom 4. März 2002
2 , auf § 63 des Beurkundungs
- gesetzes vom 18. September 1973
3 , auf die §§ 13 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996
4 , auf § 93f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000
5 sowie auf § 19 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
6 , * beschliesst:

§ 1

Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prü
- fungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschä
- digungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002
7 . *
2 Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.
1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel sowie in den §§ 1–3 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
2 SRL Nr.
280
3 SRL Nr.
255
4 SRL Nr.
290
5 SRL Nr.
200 (G 2015 1)
6 SRL Nr.
260
7 SRL Nr.
73a . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 61
2 Nr. 123

§ 2

Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Auf
- sichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbe
- hörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss An hang
3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

§ 3

Regelung für im Staatsdienst Tätige
1 Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantons
- gericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.

§ 4

Spesen
1 Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besol dungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.
2 Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staats
- personal.

§ 5

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffent
- lichen.
2 Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prü
- fungskommissionen vom 2. März 1992
8 wird aufgehoben.
8 G 1992 104 (SRL Nr. 123)
Nr. 123
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.02.2003
01.01.2003 Erstfassung G 2003 61 Ingress
18.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 169

§ 1 Abs. 1

16.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 411
4 Nr. 123 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.02.2003
01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2003 61
16.12.2011
01.01.2012

§ 1 Abs. 1

geändert G 2011 411
18.05.2015
01.06.2015 Ingress geändert G 2015 169
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