Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen (172.71)
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Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

1 Gesetz über die Auslagerung v on Informatikdienstleistungen
172.71
1. 10. 08 - 62 Gesetz über die Auslagerung von In formatikdienstleistungen (vom 23. August 1999)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 3. März
1999, beschliesst: I. Vertragliche Auslag erung und Zusammenarbeit
Grundsatz

§ 1.

1 Der Regierungsrat, die Direkt ionen, Ämter und Betriebe sowie der Kantonsrat, die Ombuds stelle, die obersten kantonalen Gerichte und die öffentlichrechtli chen Anstalten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informatikdi enstleistungen privat- oder öffent lichrechtlichen Institutionen über tragen oder im Bereich der Infor matik mit solchen Institut ionen zusammenarbeiten.
2 Die Auslagerung von Informatik systemen und -anwendungen mit strategischer Bedeutung für die ka ntonale Verwaltung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
3 Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in Anspruch nimmt, bleibt für die Er füllung seiner Aufgaben verantwort lich.
Sicherung der
Ve r w a l t u n g s
-
tätigkeit

§ 2.

1 Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch tigung gewährleistet is t, wenn ein privates Un ternehmen, bei dem es Informatikdienstleistungen bezieh t, Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigk eit einstellt.
2 Privatrechtlich organisierte Unte rnehmen, an denen der Kanton Zürich allein oder zusammen mit a ndern öffentlichen Institutionen eine Kapital- und Stimmenmehrhei t hält, gelten nicht als private Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.
2
172.71 Gesetz über die Auslagerung vo n Informatikdienstleistungen Amtsgeheimnis und Daten schutz

§ 3.

1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten
3
im Sinne des Gesetzes über die In formation und den Datenschutz
2
,
3
und solche, die im Interesse des Staa tes der Geheimhaltung unterliegen, privatrechtlich organisi erten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugter Einsichtna hme geschützt sind. Es stellt sicher, dass solche Daten ausschliess lich von Mitarbeitenden des Unter
- nehmens bearbeitet werden, die di esbezüglich seinem Kontroll- und Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim
- nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor
- mation und den Datenschutz
2 ,
3 über das Bearbeiten von Daten im Auftrag. II. Beteiligung an Informatikunternehmen Gründung und Beteiligung

§ 4.

1 Der Regierungsrat kann für di e Erfüllung von Informatik
- bedürfnissen öffentlich er Organe Informatikunternehmen in öffent
- lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an solchen Unternehmen erwerben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, we r die dem Staat auf Grund der Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal
- tung des Unternehmens vertritt. Einbringung staatlicher Ver mögenswerte

§ 5.

Der Regierungsrat ist ermächtigt , der Informatik dienende Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung oder die Begründung eine r Forderung in ein Informatik
- unternehmen einzubringen. Darleh en sind zu marktüblichen Bedin
- gungen zu verzinsen.
1 OS 55, 580 .
2 LS 170.4 .
3 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
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