Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerisch... (724.32)
CH - ZH

Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

1 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
724.32 Ve r t r a g zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) (vom 2. August 1919)
1 Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss der Gesetzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bun desgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezem ber 1916
4 den Schweizerische n Bundesbahnen das Recht, die Wasser kräfte der Sihl unter nachsteh enden Bedingungen auszunützen:
7 Art.
1.
1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Was serkräfte der Sihl durch Erstell ung einer Staumaue r oder eines Stau dammes in der Schlagen bei Einsie deln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich von Einsie deln mit einer gemäss Experten bericht vom März 1908 in Aussi cht genommenen Höhe der Überfall kante der Stauanlage von 892,60 m über Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zürichsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinen haus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1 : 25 000.
2 Die Wassernutzung der Sihl darf ke ine vollständige sein. Die Sihl ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Ein tritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2,5 m
3 /sek. zurück geht. Dabei wird vorausgesetzt, da ss die Abflussverhältnisse der Sei tenbäche, die sich zwischen dem St ausee und der Kant onsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden. Art.
2.
1 Die Verleihung wird erteil t zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes de r Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihun g an einen dritten Konzessio när ist Art. 42 des Bundesgesetz es über die Nutzbarmachung der Was serkräfte vom 22. Dezember 1916
4 massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwerkes einer aus den Sc hweizerischen B undesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwer ken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist di e Konzessionärin berechti gt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession einzuräumen.
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724.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession Art. 3. Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechts verleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konz essionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatperso
- nen eventuell erhobenen Einsprac hen gegen die Ausführung des kon
- zessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu er
- werben. Art.
4. Die Konzessionärin ist verpflic htet, spätestens innerhalb eines Jahres vom Datum der Mitte ilung über die erfolgte Genehmi
- gung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kan
- tone an die Konzessionärin an da s endgültige Projekt für die Ausnüt
- zung der in Art.
1 genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei Kantone zur Genehmig ung einzureichen. Art.
5. Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Ge
- biet geltenden Gesetzesbestimmung en öffentlich bekannt, unter An
- setzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffent
- lich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erach
- teten Einsprachen in sa chgemässer Weise zu be rücksichtigen und zu erledigen. Art.
6.
1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Ein
- sprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgeleg ten und eventuell abgeänderten Projekt gehörende n Plänen, Beschreibungen und Be
- rechnungen die Genehmigung.
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2 Die drei Kantone haben sich be i der Aufstellung der Bedingun
- gen, welche an die Ge nehmigung des Projektes geknüpft werden müs
- sen, auf gleichlautende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung der Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenössischen Be hörden zu verständigen, alles unter vorheriger Anhörung der Konzessionäri n. Ist eine Einigung nicht mög
- lich, so entschei det der Bundesrat. Art.
7. Die Genehmigung des Projek tes bezieht sich insbeson
- dere auf die im öffentlichen In teresse liegenden Be stimmungen über Ausführung und Beschaffenheit der Ba uten, den Uferschutz, allfällige Gewässerkorrektionen, die Stauseer egulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerkanlage , Bestimmungen über Änderungen der Bauten, wasserpoliz eiliche Bestimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.
3 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
724.32 Art.
8. Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschrei bungen und Berechnungen) durch di e zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung de r Genehmigung des Projektes an die Konzes sionärin an zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte.
5 Still schweigen gilt als Annahmeerklärung. Art.
9. Die Konzessionärin ist verpflic htet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Datum der de finitiven Annahmee rklärung bezie hungsweise vom stillsch weigenden Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen. Art.
10. Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzu stellende Talsperre samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der Hühnermatt, si nd so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausges chlossen und demnach für das un terhalb gelegene Gebiet die denkbar grösste Sicherhe it geboten ist. Art.
11. Die Konzessionärin haftet fü r jeden Schaden, der nach weisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dri tter oder am öffe ntlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursa chen des Schadens ver pflichtet. Art.
12. Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessionärin zu, dass si e von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Gene hmigung dieser Verlei hung durch die zuständi gen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im Interesse der K onzessionärin allfällige Bauten, die der Ausnützung der Wass erkräfte der Sihl im Sinne des Art.
1 ein Hindernis sein könnten oder die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern werden. Art.
13.
1 Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit dem Datum der Betr iebseröffnung, welches von der Konzessionärin den drei Kantonen mitzuteilen ist.
2 Die Kantone erklären sich grun dsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere
50 Jahre zu erneuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung der Verlei hung zu zahlenden einm aligen Entschädigung und der jährlich zu entrichtenden Wasserrechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die Wasserrechtszi nse und die im Kanton Schwyz ab zugebende Vorzugskraft dürfen auf ke inen Fall weniger betragen als die für die erstmalige Konzessions dauer durch diese Verleihung fest
4
724.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession gesetzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehörden und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung und der Wasserrechtszinse und über die Gr össe der im Kanton Schwyz abzu
- gebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet darüber der Bun
- desrat.
3 Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht des Rückkaufs der Wasserwe rkanlagen nebst Zubehörden. Art.
14.
1 Für die Benutzung der Wass erkraft hat die Konzessio
- närin folgende Entschädigungen zu leisten: a. eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350 000 an die drei Kan
- tone Zürich, Schwyz und Zug, za hlbar in drei Raten, nämlich: Fr.
100 000 innert 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung der An
- nahme der Verleihung beziehungsw eise nach dem stillschweigen
- den Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art.
8), Fr. 100 000 sechs Monate später, Fr. 150 000 bei Baubeginn; b. einen jährlichen Wasserzins von Fr.
5 von jeder Brutto-Pferdekraft; die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenös
- sischen Wasserre chtsgesetzgebung
3 .
2 Die Pflicht zur Zahlung des Wass erzinses beginnt mit dem Datum der Betriebseröffnung.
3 Während der ersten sechs Jahre na ch der Betriebs eröffnung wird der Wasserzins im jeweiligen Verhäl tnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.
4 Die Bezahlung des Wasserzinses er folgt jährlich, und zwar jewei
- len auf Ende eines Kalenderjahres, an die drei Ka ntone gemeinsam.
5 Zahlstelle für die Ko nzessionärin ist die St aatskasse des Kantons Schwyz.
6 Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasser
- zinse auf die drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich
40%, der Kanton Schwyz 48% und der Kanton Zug 12% erhält. Art.
15. Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und Betriebes des Etzelwerke s mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken eine Aktiengesellscha ft gründen, so anerkennen die Kan
- tone Zürich, Schwyz und Zug die St euerfreiheit der Steuerobjekte die
- ser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.
5 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
724.32 Art.
16.
1 Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im ganzen jährlich
600 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200 Kilowatt une ntgeltlich und 1 050 000 Kilowatt stunden bei einem Höchsteffekt vo n 350 Kilowatt zum Selbstkosten preis abzugeben.
2 Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzes sionärin jährlich 2 400 000 Kilowa ttstunden bei 800 Kilowatt Höchst effekt zum Selbstkostenprei s zur Verfügung stellen.
3 Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf nicht zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken verwen det werden. Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranz eige hin, und zwar ab Kraftwerk in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perio den und ungefähr 40 000 Volt Spa nnung. Die Kosten der Umformung der Bahnenergie in Dr eiphasenwechselstrom we rden in die Selbstkos ten dieser Stromart eingerechnet.
4 Die Art und Weise der Ermittlung de r Selbstkosten is t im übrigen Sache besonderer Vereinbarung zw ischen der Konz essionärin und den Stromabnehmern. Art.
17. Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu beliebigen Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken, zu welchen auch die Versorgung der Dienstwohnungen mit Beleuch tungs-, Heizungs- und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so ist die Zustimmung der Regierungen der Kantone Zürich und Zug und im Falle der Verwendung zu elek trochemischen oder elektrothermi schen Zwecken im Kanton Schwyz auch die Zustimmung der Regie rung des Kantons Schwyz erforderlich. Art.
18.
1 Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und Schwyz für das Strassenwesen dürfe n durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheit en dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertra g zu umschreiben.
2 Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, inso weit sie dem Schutze de s Stausees dienen, fallen zulasten der Konzes sionärin. Art.
19.
1 Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee regelt sich, insofern diese Ausübung mit dem Betrieb der Kraftwerkanlage vereinbar ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.
2 Für die Eisgewinnung, die Schiffahr t und die Errichtung von Bad anstalten wird die Konzessionäri n den Bezirkseinwohnern die unent geltliche Bewilligung erteilen, insowe it dies mit dem Betrieb der Kraft werkanlage vereinbar ist.
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724.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
3 Für allfällige Unfälle, die bei Au sübung der in diesem Artikel vor
- gesehenen Rechte vorkom men, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlossen. Art.
20.
1 Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu verein
- barenden Stelle ein Ki essammler von genüge nder Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unterhalten. Es wird dem Kanton und den betei
- ligten Bezirken Schwyz und Einsie deln die Berechtigung eingeräumt, in demselben sowie auch sonst im Se egebiet, namentlich beim Einlauf der Bäche, nach Bedürfnis Kies und Sand unentgeltlich auszubeuten.
2 Die Konzessionärin hat nach Be dürfnis den Kiessammler entlee
- ren zu lassen. Art.
21. Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst zu vermeiden. Bei der hiedurch bedingten Verbes
- serung der Abflus sverhältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schiffahrt möglic hst Rücksicht zu nehmen. Art.
22.
1 Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbar
- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
4 massgebend.
2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Ver
- leihung aufgestellten Bedingungen we rden, soweit nicht die Gerichte zuständig sind, dem Bundesra t zum Entscheid vorgelegt. Art.
23. Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeit
- punkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der kon
- zessionierenden Kantone
8 .
1 OS 34, 261 und GS V, 519.
2 LS 724.322 .
3 SR 721.80 , Art. 49 ff. und SR 721.831 .
4 SR 721.80 .
5 Die Schweizerischen Bundesbahnen ha ben mit Schreiben der Generaldirek
- tion vom 16. Mai 1931 die Verl eihung ausdrücklich angenommen.
6 Mit Vertrag vom 21. September /
28. Oktober 1929 zwischen der General
- direktion der Schweizerischen Bu ndesbahnen und den Nordostschweize
- rischen Kraftwerken A.-G. über Gründung einer A.-G. zum Bau und Betrieb des Etzelwerkes traten die Schweize rischen Bundesbahnen das Recht zur Be
- nützung der Etzelwerkkonzession im ganzen Umfang an die Etzelwerk-AG ab.
7 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
724.32
7 Vgl. auch Vertrag zwischen den Schw eizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kr aftwerk Sihl-Höfe vom 17. April 1958 ( LS 724.33 ).
8 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 24. Mai 1929, vom Regierungsrat des Kantons Zug am 3. Juli 1929, vom Regierungsrat des Kan tons Zürich am 2. August 1919, von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 8. August 1919 und vom Verwaltungsrat der Schweizeri schen Bundesbahnen am 19. November
1929. Vom Regi erungsrat des Kan tons Zürich unter Bedingungen bestät igt durch Beschluss vom 14. November
1929 (
724.321 ).
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