Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (414.133.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL 1)

(Doktoratsverordnung ETHL) ¹ vom 26. Januar 1998 (Stand am 1. September 2019) ¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003²,³
verordnet:
² SR 414.110.37 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständig­keiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL).
² Die Aufgaben des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung⁴ können dem Dekan oder der Dekanin für Doktoratsausbildung übertragen werden; ausgenommen sind die Aufgaben nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 Absatz 1 und 18 Absatz 3.⁵
³ Die näheren Einzelheiten werden in den Richtlinien der Schulleitung der ETHL geregelt.⁶
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V der ETHL-Direktion vom 31. Juli 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 ( AS 2019 2485 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 2 ⁷ Doktortitel
¹ Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktorats­studienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern.
² Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
³ Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt.
⁴ Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Art. 3 ⁸ Doktoratsprogramm und Doktoratsstudienplan
¹ Die Doktoratsausbildung erfolgt im Rahmen eines Doktoratsprogramms.
² Jedes Doktoratsprogramm steht unter der Leitung einer Kommission. Diese besteht aus dem Programmleiter oder der Programmleiterin, der oder die den Vorsitz führt, und aus mindestens zwei weiteren Professoren oder Professorinnen der ETHL; überdies sind die Doktorierenden darin vertreten. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung ernannt.
³ Die Programmkommissionen legen in ihrem Studienreglement die Doktorats­studienpläne fest; diese weisen den kontrollierten Studienleistungen ECTS-Kredit­punkte (European Credit Transfer and Accumulation System) zu.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Art. 3 a ⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005 ( AS 2005 4907 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).

2. Abschnitt: Zulassung zum Doktorat und zur Doktorarbeit ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 4 ¹¹ Bewerbung
Um Zulassung zum Doktorat bewerben können sich Inhaber und Inhaberinnen:
a. eines Diploms oder Masters der ETH;
b. eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schweizer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung zum Doktorat an dieser Hochschule berechtigt;
c. eines Hochschuldiploms, das einem Master der ETH gleichwertig ist;
d. eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 5 ¹² Zulassung zum Doktoratsstudium
¹ Die Bewerberinnen und Bewerber reichen beim Leiter oder der Leiterin des entsprechenden Doktoratsprogramms der ETHL ein schriftliches Zulassungsgesuch ein. Dem Gesuch sind die für das Bewerbungsdossier erforderlichen Unterlagen beizu­legen.
² Der Programmleiter oder die Programmleiterin entscheidet auf Antrag der Kommission über die Zulassung mit oder ohne Bedingungen (Abs. 5).¹³
³ In die Erwägungen einzubeziehen sind Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die an der ETHL vorhandenen und zur Realisierung der Doktor­arbeit benötigten Betreuungskapazitäten und logistischen Mittel.
⁴ Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem ähnlichen oder verwandten Bereich eine Doktorarbeit verfasst haben, werden nicht zum Doktorat an der ETHL zugelassen. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem ähnlichen oder verwandten Bereich mit einer Doktorarbeit gescheitert sind oder eine solche abgebrochen haben, können nur mit einer Ausnahmebewilligung des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung als Doktorierende an der ETHL zugelassen werden. Artikel 17 bleibt vorbehalten.
⁵ Die Bewerberinnen und Bewerber nach Artikel 4 Buchstabe d müssen nachweisen, dass ihr Bildungsstand einem Master der ETH entspricht. Zu diesem Zweck legt der Programmleiter oder die Programmleiterin von Fall zu Fall die Bedingungen fest, die vor der Zulassungsprüfung erfüllt sein müssen. Bewerberinnen und Bewerber, welche die festgelegten Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllen, sind definitiv von der Doktoratsausbildung ausgeschlossen.¹⁴
⁶ Nach erfolgter Zulassung können sich die Bewerberinnen und Bewerber für das erste Doktoratsstudienjahr immatrikulieren.¹⁵
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Art. 6 ¹⁶ Bewerbungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber
¹ Wer sich um das Doktorat bewirbt, muss am Ende des ersten Doktoratsstudienjahres eine Prüfung ablegen.
² Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, eine selbständige Forschungsarbeit durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen. Die Prüfungsmodalitäten sind in den Reglementen zu den Studienprogrammen geregelt.
³ Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Art. 7 ¹⁷ Forschungsplan
¹ Die Kandidierenden erstellen einen Forschungsplan; darin legen sie das Thema, die Forschungsmethode und einen Zeitplan für die Arbeit fest.¹⁸
² Der Forschungsplan ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Immatrikulation zu erstellen.¹⁹
³ Der Forschungsplan ist in Absprache mit dem künftigen Leiter oder der künftigen Leiterin der Doktorarbeit in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu verfassen.
⁴ …²⁰
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Art. 8 ²¹ Zulassung zum Doktorat
¹ Zum Doktorat wird zugelassen, wer:
a.²²
die Bewerbungsprüfung bestanden hat;
abis.²³
über die Zusicherung eines Leiters oder einer Leiterin der Doktorarbeit verfügt, die Dissertation zu begleiten;
b. einen vom Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit genehmigten und vom Programmleiter oder der Programmleiterin gebilligten Forschungsplan erstellt hat;
c.²⁴
die gemäss Doktoratsstudienplan erforderlichen Kreditpunkte für das erste Doktoratsstudienjahr erworben hat.
² Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung entscheidet auf Antrag des Programmleiters oder der Programmleiterin über die Zulassung zum Doktorat und teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin die Entscheidung mit.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).

3. Abschnitt: Doktorarbeit

Art. 9 Thema
¹ Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist.
² Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation in der Regel nicht mehr als vier Jahre beansprucht; die Mindest­dauer bis zur mündlichen Prüfung (Art. 15) beträgt zwei Jahre.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 10 ²⁶ Leitung der Doktorarbeit
¹ Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mit­arbeiter oder Mitarbeiterin (maître d’enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
² Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitenden begleitet wird. In diesem Fall ist nur eine leitende Person, die der ETHL angehört, gegenüber der Schule und dem Kandidaten oder der Kandidatin für Entscheide betreffend den Verlauf der Doktorarbeit verantwortlich.
³ Der Kandidat oder die Kandidatin erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit über den Fortgang der Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu schriftlich Stellung und erstattet dem Programmleiter oder der Programmleiterin innert Monatsfrist Bericht.
⁴ Werden der Fortgang der Arbeit oder die Kenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin als unzureichend beurteilt, so:
a. teilt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung dem Kandidaten oder der Kandidatin die zu erfüllenden Voraussetzungen mit und setzt ihm oder ihr hierfür eine Frist; oder
b. schliesst er oder sie den Kandidaten oder die Kandidatin vom Doktorats­studium aus.
⁵ Die Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin bestimmte geeignete Lehrveranstaltungen besucht.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 11 Ausführung der Doktorarbeit
¹ Die Doktorarbeit ist an der ETHL oder an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs auszuführen.
² Der Programmleiter oder die Programmleiterin kann Doktorierenden gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs durchzuführen, sofern der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit einverstanden ist und der Kandidat oder die Kandidatin unbeschränkten Zutritt zu den benötigten Einrichtungen hat.²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 12 ²⁸ Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit
¹ Bei schwer wiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und dem Kandidaten oder der Kandidatin bemüht sich der Programmleiter oder die Programmleiterin um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung.
² Fällt der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit aus, so sorgt der Programmleiter oder die Programmleiterin im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 13 ²⁹ Sprache
¹ Die Doktorarbeit wird nach Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst.
² Auf schriftliches und vom Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit unterstütztes Gesuch der Doktorierenden hin kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
³ Der Kandidat oder die Kandidatin verfasst eine Kurzfassung der Doktorarbeit in einer schweizerischen Amtsprache und in Englisch.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).

4. Abschnitt: Promotionsverfahren

Art. 14 ³⁰ Prüfungskommission
Der vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung bestellten Prüfungskommission gehören an:
a. der Programmleiter oder die Programmleiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin; er oder sie führt den Vorsitz;
b. der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit;
c. ein interner Referent oder Referentin und zwei Referenten oder Referentinnen, die nicht der ETHL angehören; der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann eine Ausnahme bewilligen, wenn sich die Doktor­arbeit über mehr als zwei Disziplinen erstreckt.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung
¹ Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit.
² Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese hat die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext zum Gegenstand.³¹
³ Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden».
⁴ Unter dem Vermerk «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von sechs Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten inhalt­licher oder formeller Natur an der Doktorarbeit erforderlich sind. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 16 Erteilung des Doktortitels
¹ Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Bildung über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.³³
² Kandidaten und Kandidatinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, und deren Doktorarbeit angenommen wurde, haben ihre Doktorarbeit öffentlich zu verteidigen.³⁴
³ Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prü­fung stattzufinden.
⁴ Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit in der verlangten Form und unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und die öffentliche Verteidigung stattgefunden hat.³⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 1. April 2002 ( AS 2002 2541 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 17 ³⁶ Wiederholung
Doktoranden und Doktorandinnen, welche die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb einer auf Antrag der Prüfungskommission vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Bildung festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 1. April 2002 ( AS 2002 2541 ).
Art. 18 ³⁷ Doktordiplom
¹ Das Doktordiplom enthält den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des oder der Diplomierten, den verliehenen akademischen Titel, den Titel der Doktor­arbeit und das Datum der öffentlichen Verteidigung.³⁸
² Erwähnt wird ferner das an der ETHL erfolgreich durchlaufene Doktoratsprogramm.³⁹
³ Es wird im Namen der ETHL ausgestellt und trägt die Unterschriften des Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Bildung und des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit sowie das Siegel der ETHL.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 1. April 2002 ( AS 2002 2541 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
Art. 19 ⁴⁰ Veröffentlichung
Die von der Prüfungskommission angenommene Doktorarbeit wird integral veröffentlicht. Die näheren Einzelheiten sind in den Richtlinien geregelt.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 20 ⁴¹ Gebühr
Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 ⁴² vorgesehene Gebühr zu bezahlen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Direktion vom 31. Juli 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 ( AS 2019 2485 ).
⁴² SR 414.131.7

5. Abschnitt: Urheberrechte ⁴³

⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ).
Art. 21 Urheberrechte
¹ Die Verfasser und Verfasserinnen der Doktorarbeit gelten als deren Urheber bzw. Urheberinnen im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu.
² Um den Inhalt der Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken bekannt zu machen, verfügt die ETHL über das nicht exklusive Recht, die ganze Doktorarbeit oder Teile davon zu veröffentlichen und zu verwenden, sofern sie den Autor oder die Autorin bei der Arbeit finanziell unterstützt oder ihm oder ihr logistische Mittel zur Verfügung gestellt hat.⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 26. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ( AS 2005 4907 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
Art. 22 ⁴⁵ Übrige Immaterialgüter
Für die Immaterialgüter, die im Rahmen der Doktorarbeit erzeugt wurden und die nicht unter Artikel 21 fallen, gelten die Bestimmungen der Verordnung des ETH-Rates vom 9. Juli 2014⁴⁶ über die Immaterialgüter im ETH-Bereich.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Direktion vom 31. Juli 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 ( AS 2019 2485 ).
⁴⁶ SR 414.172

6. Abschnitt: Ehrenpromotion

Art. 23 ⁴⁷
Der Ehrendoktortitel wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁴⁸ auf Antrag der Konferenz der Dekane und Dekaninnen verliehen.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 2. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 3733 ).
⁴⁸ SR 414.110

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. September 2005 ⁴⁹

⁴⁹ AS 2005 4907
¹ Die nach bisherigem Recht geltenden Fristen und Termine behalten ihre Gültigkeit für alle vor dem 1. November 2005 immatrikulierten Kandidaten und Kandidatinnen, sofern sie diesen zum Vorteil gereichen.
² Artikel 21 Absatz 2 ist anwendbar auf Doktorierende, die ab dem 1. November 2005 zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 2008 ⁵⁰

⁵⁰ AS 2008 3733
Artikel 6 in seiner neuen Fassung ist nicht anwendbar auf Bewerberinnen und Bewerber für das Doktorat, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2008 dieser Verordnung immatrikuliert wurden.
Markierungen
Leseansicht