Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
1 439.182.61 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) vom 22.11.2012 (Stand 01.05.2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (GDK), gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Ver einbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1 ) , beschliesst:
1 Gegenstand und anwendbares Recht
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbrin gende im Sinne von Artikel 5 FZA 2 ) ausüben wollen.
1) BSG 439.18
2) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit (FZA; SR 0.142.112.681) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Anwendbares Recht
1 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG 1 ) er folgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 23. November 2006 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (GDK-Reglement) 2 ) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vor behalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.
2 Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3
Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten 3 ) der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA 4 ) müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss a vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatli chen Behörde ausgestellt sein, b den Abschluss der Ausbildung bestätigen und c im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie er möglichen. Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner kennung von Berufsqualifikationen
2) BSG 439.182.6
3) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‹Mitgliedstaat(en)› in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwen den.»
4) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
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3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erfor derlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Lan dessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdi ploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Spra chen (GER) zu erbringen.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerken nungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates ver fügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.
Art. 4
Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entspre chenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesonde re in Bezug auf a theoretische Kenntnisse, b praktische Fähigkeiten, c Dauer der Ausbildung, d das Ausbildungsniveau, e Berufsbefähigung, f Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwer tigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwen dung.
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Art. 5
Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset zung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizeri sche.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspra xis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Di plom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.
Art. 6
Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikation in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf ei nem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hin gegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen, a die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer min destens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder b die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das ent sprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung be reits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizi te in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen.
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Art. 7
Ausgleichsmassnahmen
1 Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpas sungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbil dungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellen den über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Aus übung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkan tonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
3 Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG
Art. 8
1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath, zur Erbringung von Dienst leistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufli che Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtli nie 2005/36/EG.
2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwie genden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin oder der Osteopath in der Regel durch das Able gen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
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3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der er forderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, For schung und Innovation (SBFI) 1 ) erhaltenen Meldung und den Begleitdokumen ten weiter.
4 Verfahren
Art. 9
Anerkennungsgesuch
1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Os teopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Doku mente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Aner kennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantona len Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
Art. 10
Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifi kationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mit gliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh rung zu versehen.
1) Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
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Art. 11
Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifi kation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in Osteo pathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
Art. 12
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 13
Verfahrensgebühren
1 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung vom 6. Juli 2006 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) 1 ) .
Art. 14
Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen.
5 Rechtspflege
Art. 15
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröff nung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK 2 ) und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) 3 ) finden sinngemäss Anwendung.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge richtsgesetz, BGG) 4 ) beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
1) BSG 439.182.5
2) Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
3) SR 173.32
4) SR 173.10
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6 Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmung
1 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Aus schusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
3 Die Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) vom
20. November 1997 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsab schlüssen (Anerkennungsverordnung Ausland, AVO Ausland) 1 ) inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.
1) BSG 439.182.1
9 439.182.61 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.11.2012 01.05.2013 Erlass Erstfassung 13-28
439.182.61 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.11.2012 01.05.2013 Erstfassung 13-28
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