Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm a... (0.232.04)
CH - Schweizer Bundesrecht

Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 (Stand am 4. Juli 2017) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die Artikel der Übereinkunft sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikelüberschriften. ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 )
Art. 1 [Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums]
1)  Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
2)  Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungs­patente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik‑ oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
3)  Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.
4)  Zu den Erfindungspatenten zählen die nach den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.
Art. 2 [Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer]
1)  Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer geniessen in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
2)  Jedoch darf der Genuss irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.
3)  Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.
Art. 3 [Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]
Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Art. 4 [A.–I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine: Prioritätsrecht. – G. Patente: Teilung der Anmeldung]
A. – 1)  Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik‑ oder Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.
2)  Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei‑ oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung zukommt.
3)  Unter vorschriftsmässiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
B. – Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinter­legung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben worden sind, bleiben nach Massgabe der inner­staat­lichen Rechtsvorschriften eines jeden Verbandslandes gewahrt.
C. – 1)  Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik‑ oder Handelsmarken.
2)  Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
3)  Ist der letzte Tag der Frist in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
4)  Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere im Sinn des Absatzes 2) in demselben Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
D. – 1)  Wer die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muss.
2)  Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen der zuständigen Behörde, insbesondere in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.
3)  Die Verbandsländer können von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt werden, dass ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt werden.
4)  Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung der Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.
5)  Später können weitere Nachweise verlangt werden.
Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe ist nach Massgabe des Absatzes 2) zu veröffentlichen.
E. – 1)  Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist massgebend.
2)  Im Übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.
F. – Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern stammen, oder des­wegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im Sinn des Landesgesetzes vorliegt.
Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, nicht enthalten sind, lässt die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter den allgemeinen Bedingungen entstehen.
G. – 1)  Ergibt die Prüfung, dass eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2)  Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.
H. – Die Priorität kann nicht deshalb verweigert werden, weil bestimmte Merkmale der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.
I. – 1)  Anmeldungen für Erfinderscheine, die in einem Land eingereicht werden, in dem die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent oder einen Erfinderschein zu verlangen, begründen das in diesem Artikel vorgesehene Prioritätsrecht unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen wie Patentanmeldungen.
2)  In einem Land, in dem die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent oder einen Erfinderschein zu verlangen, geniesst der Anmelder eines Erfinderscheins das auf eine Patent‑, Gebrauchsmuster- oder Erfinderscheinanmeldung gegründete Prioritätsrecht nach den für Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen dieses Artikels.
Art. 4 bis [ Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung in verschiedenen Ländern erlangten Patente]
1)  Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt worden sind, mögen diese Länder dem Verband angehören oder nicht.
2)  Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinn, dass die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.
3)  Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
4)  Für den Fall des Beitritts neuer Länder wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.
5)  Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente geniessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.
Art. 4 ter [ Patente: Erfindernennung im Patent]
Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.
Art. 4 quater [ Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]
Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen ist.
Art. 5 [A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. – B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. – C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. – D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken]
A. – 1)  Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents nicht zur Folge.
2)  Jedem der Verbandsländer steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche die Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um Missbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts ergeben könnten, zum Beispiel infolge unterlassener Ausübung.
3)  Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.
4)  Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, massgebend ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist.
5)  Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.
B. – Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.
C. – 1)  Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.
2)  Wird eine Fabrik‑ oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Verbandsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Eintragung nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
3)  Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, steht der Eintragung der Marke nicht entgegen und schmälert nicht den der genannten Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
D. – Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik‑ oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
Art. 5 bis [ Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. – Patente: Wiederherstellung]
1)  Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche auferlegen.
2)  Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.
Art. 5 ter [ Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:
1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vor­übergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft‑ oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.
Art. 5 quater [ Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des Herstellungsverfahrens im Einfuhrland]
Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt, in dem ein Patent zum Schutz eines Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die ihm die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewähren.
Art. 5 quinquies [ Gewerbliche Muster und Modelle ]
Die gewerblichen Muster und Modelle werden in allen Verbandsländern geschützt.
Art. 6 [ Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken]
1)  Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik‑ oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
2)  Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
3)  Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.
Art. 6 bis [ Marken: Notorisch bekannte Marken]
1)  Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik‑ oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.
2)  Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist.
3)  Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.
Art. 6 ter [ Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen]
1) a) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und ‑stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik‑ oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.
b) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.
c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen unter Buchstabe b) zum Nachteil der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäss Buchstabe a) nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.
2)  Das Verbot der amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und ‑stempel findet nur dann Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.
3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und ‑stempel auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen; dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die notifizierten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich zugänglich machen. Diese Notifikation ist jedoch für Staatsflaggen nicht erforderlich.
b) Die Bestimmungen des Absatzes 1) Buchstabe b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.
4)  Jedes Verbandsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Eingang der Notifikation seine etwaigen Einwendungen durch das Internationale Büro dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaat­lichen Organisation übermitteln.
5)  Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die in Absatz 1) vorgesehenen Massnahmen nur auf Marken Anwendung, die nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.
6)  Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen – mit Ausnahme der Flaggen – und der amtlichen Zeichen und Stempel der Verbandsländer und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Eingang der in Absatz 3) vorgesehenen Notifikation eingetragen worden sind.
7)  Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit auch solche Marken zu löschen, die vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.
8)  Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sind.
9)  Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.
10)  Die vorhergehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Artikel 6quinquies Buchstabe B Nummer 3 Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten; dies gilt auch für die in Absatz 1) genannten unterscheidungskräftigen Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.
Art. 6 quater [ Marken: Übertragung]
1)  Ist nach den Rechtsvorschriften eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig das Unternehmen oder der Geschäfts­betrieb, zu dem die Marke gehört, mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschliesslichen Recht, die mit der übertragenden Marke versehenen Erzeugnisse dort herzustellen oder zu verkaufen, auf den Erwerber übergeht.
2)  Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für welche die Marke verwendet wird.
Art. 6 quinquies [ Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern («telle quelle-Klausel»)]
A. – 1)  Jede im Ursprungsland vorschriftsmässig eingetragene Fabrik‑ oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
2)  Als Ursprungsland wird das Verbandsland angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.
B. – Die Eintragung von Fabrik‑ oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden:
1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird;
2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den red­lichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind;
3. wenn die Marken gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt jedoch vorbehalten.
C. – 1)  Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.
2)  In den anderen Verbandsländern dürfen Fabrik‑ oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.
D. – Niemand kann sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, wenn die Marke, für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland nicht eingetragen ist.
E. – Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung einer Marke im Ursprungsland keinesfalls die Verpflichtung mit sich, die Eintragung auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen worden ist.
F. – Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.
Art. 6 sexies [ Marken: Dienstleistungsmarken]
Die Verbandsländer verpflichten sich, die Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.
Art. 6 septies [ Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]
1)  Beantragt der Agent oder der Vertreter dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen in einem oder mehreren dieser Länder, so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten Eintragung zu widersprechen oder die Löschung oder, wenn das Gesetz des Landes es zulässt, die Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
2)  Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1) berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat.
3)  Den Landesgesetzgebungen steht es frei, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen muss.
Art. 7 [ Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses]
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik‑ oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.
Art. 7 bis [ Marken: Verbandsmarken]
1)  Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
2)  Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird; es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst.
3)  Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung den Rechtsvorschriften dieses Landes nicht entspricht.
Art. 8 [ Handelsnamen ]
Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinter­legung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Art. 9 [ Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
1)  Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik‑ oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.
2)  Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrecht­liche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.
3)  Die Beschlagnahme erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.
4)  Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken.
5)  Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland.
6)  Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsvorschriften diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.
Art. 10 [ Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
1)  Die Bestimmungen des Artikels 9 sind im Fall des unmittelbaren oder mittel­baren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers anwendbar.
2)  Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befasst oder mit ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land oder in dem Land, in dem die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.
Art. 10 bis [ Schutz gegen unlauteren Wettbewerb ]
1)  Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
2)  Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
3)  Insbesondere sind zu untersagen:
1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen;
3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.
Art. 10 ter [ Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe – Klagerecht von Vereinigungen]
1)  Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.
2)  Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Art. 11 [ Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]
1)  Die Verbandsländer werden nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik‑ oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
2)  Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingebracht worden ist.
3)  Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegen­standes und des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig erscheinenden Belege verlangen.
Art. 12 ³ [Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
1)  Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
2)  Dieses Amt wird ein regelmässig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmässig veröffentlichen:
a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.
³ In der Schweiz ist das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum die in diesem Artikel erwähnte Behörde (Art. 1 der Markenschutzverordnung vom 23. Dez. 1992 – SR 232.111 – , Art. 19 des BG vom 5. Okt. 2001 über den Schutz von Design – SR 232.12 – und Art. 1 der Patentverordnung vom 19. Okt. 1977 – SR 232.141 ).
Art. 13 [Versammlung des Verbandes]
1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 13 bis 17 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum⁴ (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 13 bis 17 nicht gebunden sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdien­lichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;
iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung;
v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan⁵ des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbandes;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) beschliesst Änderungen der Artikel 13 bis 17;
xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben;
xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte aus.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) kann ein Delegierter nur ein Land vertreten.
b) Verbandsländer, die durch ein Sonderabkommen ein gemeinsames Amt errichtet haben, das für jedes von ihnen das besondere nationale Amt für gewerbliches Eigentum im Sinn des Artikels 12 darstellt, können bei den Beratungen in ihrer Gesamtheit durch eines von ihnen vertreten sein.
4) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
5) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) kann ein Delegierter nur im Namen eines Landes abstimmen.
b) Die in Absatz 3) Buchstabe b) bezeichneten Verbandsländer sind bestrebt, sich bei den Tagungen der Versammlung in der Regel durch ihre eigenen Delegationen vertreten zu lassen. Kann sich jedoch eines dieser Länder aus aussergewöhnlichen Gründen nicht durch seine eigene Delegation vertreten lassen, so kann es die Delegation eines anderen dieser Länder ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; jedoch kann eine Delegation in Vertretung nur eines anderen Landes abstimmen. Jede zu diesem Zweck erteilte Vollmacht muss in einer vom Staatsoberhaupt oder zuständigen Minister unterzeichneten Urkunde enthalten sein.
6)  Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre⁶ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und am demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
8)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁴ SR 0.230
⁵ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 3. Juni 1984 ( AS 1984 824 ).
⁶ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 3. Juni 1984 ( AS 1984 824 ).
Art. 14 [Exekutivausschuss]
1)  Die Versammlung hat einen Exekutivausschuss.
2) a) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Ausserdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuss.
b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
3)  Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu ver­gebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
4)  Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der im Rahmen des Verbandes errichteten Sonderabkommen sind.
5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
6) a) Der Exekutivausschuss
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres-Haus­halts­plans⁷ des Verbandes;
iii)⁸
iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
7) a) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.
b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.
8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
9)  Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.
10)  Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁷ Geänderte Fassung, in Kraft getreten am 3. Juni 1984 ( AS 1984 824 ).
⁸ Aufgehoben, mit Wirkung seit Juni 1984 ( AS 1984 824 ).
Art. 15 [Internationales Büro]
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst⁹ vereinigten Büros des Verbandes tritt.
b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbandes.
c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt den Verband.
2)  Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des gewerblichen Eigentums. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen. Es übermittelt ausserdem dem Internationalen Büro alle jene Veröffentlichungen seiner für das gewerbliche Eigentum zuständigen Stellen, die unmittelbar den Schutz des gewerblichen Eigentums berühren und nach Meinung des Internationalen Büros für seine Tätigkeit von Interesse sind.
3)  Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.
4)  Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums.
5)  Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des gewerblichen Eigentums.
6)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amtes wegen Sekretär dieser Organe.
7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 13 bis 17 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
8)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
⁹ SR 0.231.14
Art. 16 [Finanzen]
1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbände zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrages zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:
Klasse I 25
Klasse II 20
Klasse III 15
Klasse IV 10
Klasse V   5
Klasse VI   3
Klasse VII   1
b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbandes, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.
6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuss.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 17 [Änderungen der Artikel 13 bis 17]
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 13, 14, 15, 16 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 13 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 18 [Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]
1)  Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
2)  Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
3)  Für Änderungen der Artikel 13 bis 17 sind die Bestimmungen des Artikels 17 massgebend.
Art. 19 [Sonderabkommen]
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Art. 20 [Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern – Inkrafttreten]
1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt i) auf die Artikel 1 bis 12 oder
ii) auf die Artikel 13 bis 17.
c) Jedes Verbandsland, das gemäss Buchstabe b) eine der beiden dort bezeichneten Gruppen von Artikeln von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgeschlossen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Gruppe von Artikeln erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.
2) a) Die Artikel 1 bis 12 treten für die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz 1) Buch­stabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
b) Die Artikel 13 bis 17 treten für die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz 1) Buch­stabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in Absatz 1) Buchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Artikeln nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des Absatzes 1) Buchstabe b) treten die Artikel 1 bis 17 für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäss Absatz 1) Buchstabe c) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
3)  Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 18 bis 30 in Kraft, sobald eine der beiden in Absatz 1) Buch­stabe b) bezeichneten Gruppen von Artikeln für dieses Land gemäss Absatz 2) Buchstabe a), b) oder c) in Kraft tritt.
Art. 21 [Beitritt verbandsfremder Länder – Inkrafttreten]
1)  Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
2) a.) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder früher hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bestimmungen gemäss Artikel 20 Absatz 2) Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten; jedoch ist ein solches Land,
i) wenn die Artikel 1 bis 12 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 1 bis 12 der Lissaboner Fassung der Übereinkunft¹⁰ gebunden;
ii) wenn die Artikel 13 bis 17 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 13 und 14 Absätze 3), 4) und 5) der Lissaboner Fassung der Übereinkunft gebunden.
Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer Gruppe von Artikeln dieser Fassung der Übereinkunft oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
3)  Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den General­direktor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
¹⁰ SR 0.232.03
Art. 22 [Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
Vorbehaltlich der gemäss Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe b) und Artikel 28 Absatz 2) zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.
Art. 23 [Beitritt zu früheren Fassungen]
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.
Art. 24 [Hoheitsgebiete]
1)  Jedes Land kann in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.
2)  Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
3) a) Jede in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäss Absatz 1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäss Absatz 1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.
b) Jede Notifikation gemäss Absatz 2) wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
Art. 25 [Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]
1)  Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
2)  Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinter­legung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Art. 26 [Kündigung]
1)  Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
2)  Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den General­direktor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
4)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.
Art. 27 [Anwendung früherer Fassungen]
1)  Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883¹¹ und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft¹².
2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit, jedoch die Lissaboner Fassung vom 3 1. Oktober 1958¹³ anwendbar ist, bleibt diese letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind, die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934¹⁴ in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung vom 6. November 1925¹⁵ in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz 1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.
3)  Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet.
¹¹ [ AS 7 517 , 16 358 , 19 212 ; BS 11 965]
¹² SR 0.232.0 l/.03
¹³ SR 0.232.03
¹⁴ SR 0.232.02
¹⁵ SR 0.232.01
Art. 28 [Beilegung von Streitigkeiten]
1)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs¹⁶ zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
2)  Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz 1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz 1) nicht anwendbar.
3)  Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
¹⁶ SR 0.193.501
Art. 29 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend.
2)  Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe c) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 24.
Art. 30 [Übergangsbestimmungen]
1)  Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor.
2)  Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation¹⁷ an, die in den Artikeln 13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
3)  Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.
4)  Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.
¹⁷ SR 0.230

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 4. Juli 2017 ¹⁸

¹⁸ AS 2003 2418 , 2006 759 , 2009 2535 , 2014 887 und 2017 3727 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

14. Februar

2017 B

14. Mai

2017

Ägypten*

  3. Dezember

1974 B

  6. März

1975

Albanien

  4. Juli

1995 B

  4. Oktober

1995

Algerien*

16. Januar

1975

20. April

1975

Andorra

  2. März

2004 B

  2. Juni

2004

Angola

27. September

2007 B

27. September

2007

Antigua und Barbuda

17. Dezember

1999 B

17. März

2000

Äquatorialguinea

26. März

1997 B

26. Juni

1997

Argentinien a

  8. Juli

1980 B

  8. Oktober

1980

Armenien*

17. Mai

1994 N

25. Dezember

1991

Aserbaidschan

25. September

1995 B

25. Dezember

1995

Australien

10. Mai

1972 B

25. August

1972a

26. Juni

1975

27. September

1975b

Bahamas a

  7. Dezember

1976 B

10. März

1977

Bahrain

29. Juli

1997 B

29. Oktober

1997

Bangladesch*

29. November

1990 B

  3. März

1991

Barbados

12. Dezember

1984 B

12. März

1985

Belarus*

14. April

1993 N

25. Dezember

1991

Belgien

31. Oktober

1974

12. Februar

1975

Belize

17. März

2000 B

17. Juni

2000

Benin

  9. Dezember

1974 B

12. März

1975

Bhutan

  4. Mai

2000 B

  4. August

2000

Bolivien

  4. August

1993 B

  4. November

1993

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

15. Januar

1998 B

15. April

1998

Brasilien*

20. Dezember

1974

24. März

1975a

24. August

1992

24. November

1992b

Brunei

17. November

2011 B

17. Februar

2012

Bulgarien c

19. Februar

1970

27. Mai

1970

Burkina Faso

23. Mai

1975 B

  2. September

1975

Burundi

31. Mai

1977 B

  3. September

1977

Chile

13. März

1991 B

14. Juni

1991

China*

19. Dezember

1984 B

19. März

1985

    Hongkong d

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau e

30. November

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

28. Juli

1995 B

31. Oktober

1995

Côte d’Ivoire

  1. Februar

1974

  4. Mai

1974

Dänemark c

26. Januar

1970

26. April

1970

Färöer

  6. Mai

1971

  6. August

1971

Deutschland

19. Juni

1970

19. September

1970

Dominica

  7. Mai

1999 B

  7. August

1999

Dschibuti

13. Februar

2002 B

13. Mai

2002

Ecuador*

22. März

1999 B

22. Juni

1999

El Salvador

18. November

1993 B

19. Februar

1994

Estland

24. Mai

1994 B

24. August

1994

Finnland

  8. Juni

1970

15. September

1970a

17. Juli

1975

21. Oktober

1975b

Frankreich

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Guyana

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Polynesien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französische Süd- und
    Antarktisgebiete

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Guadeloupe

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Martinique

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Neukaledonien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Réunion

  2. Mai

1975

12. August

1975

    St. Pierre und Miquelon

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Wallis und Futuna

  2. Mai

1975

12. August

1975

Gabun

  6. März

1975

10. Juni

1975

Gambia

21. Oktober

1991 B

21. Januar

1992

Georgien*

18. Januar

1994 N

25. Dezember

1991

Ghana

28. Juni

1976 B

28. September

1976

Grenada

22. Juni

1998 B

22. September

1998

Griechenland

12. April

1976

15. Juli

1976

Guatemala*

18. Mai

1998 B

18. August

1998

Guinea

30. Oktober

1981 B

  5. Februar

1982

Guinea-Bissau

28. März

1988 B

28. Juni

1988

Guyana

25. Juli

1994 B

25. Oktober

1994

Haiti

  2. August

1983 B

  3. November

1983

Heiliger Stuhl

20. Januar

1975

24. April

1975

Honduras

  3. November

1993 B

  4. Februar

1994

Indien*

  7. September

1998 B

  7. Dezember

1998

Indonesien*

18. September

1979

20. Dezember

1979a

  5. Juni

1997

  5. September

1997b

Irak*

21. Oktober

1975 B

24. Januar

1976

Iran*

12. Dezember

1998

12. März

1999

Irland c

27. März

1968

26. April

1970

Island

28. September

1984

28. Dezember

1984a

23. Dezember

1994

  9. April

1995b

Israel c

30. Juli

1969

26. April

1970

Italien

20. Januar

1977

24. April

1977

Jamaika

24. September

1999 B

24. Dezember

1999

Japan

20. Januar

1975

24. April

1975a

20. Juni

1975

  1. Oktober

1975b

Jemen*

15. November

2006 B

15. Februar

2007

Jordanien

12. April

1972 B

17. Juli

1972

Kambodscha

22. Juni

1998 B

22. September

1998

Kamerun

17. Januar

1975

20. April

1975

Kanada

26. März

1970 B

  7. Juli

1970a

26. Februar

1996

26. Mai

1996b

Kasachstan*

16. Februar

1993 N

25. Dezember

1991

Katar

  5. April

2000 B

  5. Juli

2000

Kenia

  5. Juli

1971

26. Oktober

1971

Kirgisistan*

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Kolumbien

  3. Juni

1996 B

  3. September

1996

Komoren

  3. Januar

2005 B

  5. April

2005

Kongo (Brazzaville)

  2. September

1975 B

  5. Dezember

1975

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

1974 B

31. Januar

1975

Korea (Nord-)

  7. März

1980 B

10. Juni

1980

Korea (Süd-)

  1. Februar

1980 B

  4. Mai

1980

Kroatien

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

27. Dezember

1974

  8. April

1975

Kuwait

  2. September

2014 B

  2. Dezember

2014

Laos*

  8. Juli

1998 B

  8. Oktober

1998

Lesotho*

27. Juni

1989 B

28. September

1989

Lettland

  7. Juni

1993 B

  7. September

1993

Libanon* a

30. September

1986 B

30. Dezember

1986

Liberia

27. Mai

1994 B

27. August

1994

Libyen*

28. Juni

1976 B

28. September

1976

Liechtenstein

21. Februar

1972

25. Mai

1972

Litauen

21. Februar

1994 B

22. Mai

1994

Luxemburg

19. Dezember

1974

24. März

1975

Madagaskar

  3. Januar

1972

10. April

1972

Malawi

11. März

1970 B

25. Juni

1970

Malaysia

23. Juni

1988 B

  1. Januar

1989

Mali

14. Oktober

1982 B

  1. März

1983

Malta* a

  7. September

1977 B

12. Dezember

1977

Marokko

27. April

1971

  6. August

1971

Mauretanien

17. Juni

1976 B

21. September

1976

Mauritius

21. Juni

1976 B

24. September

1976

Mazedonien

23. Juli

1993 N

  8. September

1991

Mexiko

21. April

1976 B

26. Juli

1976

Moldau*

  3. Juni

1993 N

25. Dezember

1991

Monaco

27. Juni

1975

  4. Oktober

1975

Mongolei*

16. Januar

1985 B

21. April

1985

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  9. April

1998 B

  9. Juli

1998

Namibia

29. Dezember

2003 B

  1. Januar

2004

Nepal

22. März

2001 B

22. Juni

2001

Neuseeland a

14. März

1984 B

20. Juni

1984

    Cook-Inseln a

14. März

1984 B

20. Juni

1984

    Niue a

14. März

1984 B

20. Juni

1984

    Tokelau a

14. März

1984 B

20. Juni

1984

Nicaragua*

  3. April

1996 B

  3. Juli

1996

Niederlande

  9. Oktober

1974

10. Januar

1975

    Aruba

  9. Oktober

1974

10. Januar

1975

    Curaçao

  9. Oktober

1974

10. Januar

1975

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  9. Oktober

1974

10. Januar

1975

    Sint Maarten

  9. Oktober

1974

10. Januar

1975

Niger

  6. Dezember

1974

  6. März

1975

Norwegen

  8. März

1974

13. Juni

1974

Oman*

14. April

1999 B

14. Juli

1999

Österreich

11. Mai

1973

18. August

1973

Pakistan

22. April

2004 B

22. Juli

2004

Panama

19. Juli

1996 B

19. Oktober

1996

Papua-Neuguinea

15. März

1999 B

15. Juni

1999

Paraguay

25. Februar

1994 B

28. Mai

1994

Peru

11. Januar

1995 B

11. April

1995

Philippinen a

14. April

1980

16. Juli

1980

Polen

23. Dezember

1974

24. März

1975

Portugal

27. Januar

1975

30. April

1975

Ruanda

  3. November

1983 B

  1. März

1984

Rumänien* c

28. Februar

1969

26. April

1970

Russland* c

  4. Dezember

1968

26. April

1970

Sambia a

14. Februar

1977 B

14. Mai

1977

Samoa

21. Juni

2013 B

21. September

2013

San Marino

26. März

1991 B

26. Juni

1991

São Tomé und Príncipe

12. Februar

1998 B

12. Mai

1998

Saudi-Arabien

11. Dezember

2003 B

11. März

2004

Schweden

12. August

1969

26. April

1970a

  7. Juli

1970

  9. Oktober

1970b

Schweiz c

26. Januar

1970

26. April

1970

Senegal c

19. September

1968

26. April

1970

Serbien

14. Juni

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  7. August

2002 B

  7. November

2002

Sierra Leone

17. März

1997 B

17. Juni

1997

Simbabwe

29. September

1981 B

30. Dezember

1981

Singapur

23. November

1994 B

23. Februar

1995

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

10. Januar

1972

14. April

1972

Sri Lanka a

20. Juni

1978 B

23. September

1978

St. Kitts und Nevis

  3. Januar

1995 B

  9. April

1995

St. Lucia*

  9. März

1995 B

  9. Juni

1995

St. Vincent und die Grenadinen

29. Mai

1995 B

29. August

1995

Südafrika*

23. Dezember

1974

24. März

1975

Sudan

16. Januar

1984 B

16. April

1984

Suriname

16. November

1976 N

25. November

1975

Syrien

13. September

2002 B

13. Dezember

2002

Swasiland

12. Februar

1991 B

12. Mai

1991

Tadschikistan*

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Tansania a

30. September

1983 B

30. Dezember

1983

Thailand*

  2. Mai

2008 B

  2. August

2008

Togo

28. Januar

1975 B

30. April

1975

Tonga

14. März

2001 B

14. Juni

2001

Trinidad und Tobago

16. Mai

1988 B

16. August

1988

Tschad

26. Juni

1970 B

26. September

1970

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

  7. Januar

1976

12. April

1976

Türkei

12. Februar

1976 B

16. Mai

1976a

  1. November

1994

  1. Februar

1995b

Turkmenistan*

  1. März

1995 N

25. Dezember

1991

Uganda

18. Juli

1973 B

20. Oktober

1973

Ukraine*

21. September

1992 N

25. Dezember

1991

Ungarn* c

18. Dezember

1969

26. April

1970

Uruguay

21. September

1979 B

28. Dezember

1979

Usbekistan*

18. August

1993 N

25. Dezember

1991

Venezuela

  9. Juni

1995 B

12. September

1995

Vereinigte Arabische Emirate

19. Juni

1996 B

19. September

1996

Vereinigte Staaten*

25. Mai

1970

  5. September

1970a

22. Mai

1973

25. August

1974b

Vereinigtes Königreich c

26. Februar

1969

26. April

1970

    Insel Man

27. Juli

1983

29. Oktober

1983

Vietnam* f

  7. April

1981

  2. Juli

1976

Zentralafrikanische Republik

23. Mai

1978

  5. September

1978

Zypern

21. Dezember

1983 B

  3. April

1984

* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Ratifikation der Art. 13–30.
b
Ratifikation der Art. 1–12.
c
In Anwendung von Art. 20.2)a) der Übereinkunft sind die Art. 1–12 für diesen Staat entweder am 26. April 1970 (drei Monate nach der Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde) oder aber am 19. Mai 1970 (drei Monate nach der Hinterlegung der elften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde) in Kraft getreten, je nachdem er die seinerzeit von ihm bestrittene Gültigkeit des Beitrittes der Deutschen
Demokratischen Republik anerkennt oder nicht. Die Art. 13–30 der Übereinkunft sind für diesen Staat am 26. April 1970 in Kraft getreten.
d
Vom 16. Nov. 1977 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
e
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 30. Nov. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
f
Anwendungserklärung.
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