Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (123.21)
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Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung

123.21
23. Oktober 2002 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (EV AwV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG [SR 143.1] ) und die Verordnung des Bundesrates vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG
143.11] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit
1 Staatsangehörige (Pass und Identitätskarte).
2 vereinbart, auch für die Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden.

Art. 2

Gebühren Es gelten die Gebührensätze und die obligatorischen Zuschläge für weitere Dienstleistungen gemäss Anhang 2 VAwG [SR 143.11] .

Art. 3

Gebührenaufteilung
1 [SR 143.11] zwischen Kanton und Gemeinden, wird für die ordentlichen Ausweise und für den provisorischen Pass wie folgt geregelt: Kanton a Identitätskarte, Kinder 50 % b Identitätskarte, Erwachsene 50 % c Pass, Kinder 50 % d Pass, Erwachsene 50 % e Pass und Identitätskarte, Kinder 50 % f Pass und Identitätskarte, Erwachsene 50 % g Provisorischer Pass CHF 40.00
2 dem Kanton für die Datenerhebung und die Identitätsabklärung zu.

Art. 4

Inkasso
1 ordentlichen Ausweises die Gesamtgebühr und die Auslagen (Portokosten pro Ausweis) gemäss Anhang
2 VAwG [SR 143.11] . Für die Portokosten wird der geltende Tarif der Post für eine eingeschriebene Briefsendung angewendet.
2 Gemeindeanteil ohne Auslagen zu erheben. Die restlichen Gebühren sind von der ausstellenden Behörde einzufordern.

Art. 5

Rechnungsstellung
1 ausgestellten Ausweise. Die einzelnen Ausweise werden im Anhang zur Rechnung aufgeführt.
2 Personenstand kann mit der Gemeinde die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbaren.

Art. 6

Verlustmeldungen
1 anzuzeigen. [Fassung vom 17. 10. 2007]
2 [Fassung vom 17. 10. 2007]
3 [Fassung vom 17. 10. 2007]

Art. 7

Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV ) wird wie folgt geändert:

Art. 8

Aufhebung eines Erlasses Die Passverordnung vom 19. Februar 1929 wird am 1. Januar 2003 aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bern, 23. Oktober 2002 Zölch-Balmer Nuspliger Anhang
23.10.2002 EV BAG 02–78, in Kraft am 1. 10. 2002 Änderungen
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008
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