Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (781.2)
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

1 Verordnung über das Verfahre n der Schätzungskommissionen
781.2 Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten (vom 24. November 1960)
1 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
35 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrech ten vom 30. November 1879
4 , verordnet: I. Organisation und Verfahrensgrundsätze

§ 1.

Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach den §§
37–45 des Gesetzes betreffend di e Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz)
4 und nach der vorliegenden Verordnung.

§ 2.

1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti genfalls dessen Stellvertreter.
2 Der Obmann besorgt die Geschäfts leitung und führt in den Ver handlungen den Vorsitz.
3 Er führt ein Geschäftsve rzeichnis, in welchem die Geschäfte unter fortlaufenden Ordnungsnummern mi t Angabe des Eingangsdatums, der Parteien, des Streitgegenstande s, des Zeitpunktes der Schätzungs verhandlung und der Erledigu ng eingetragen werden.

§ 3.

1 Die Schätzungskommission bezeic hnet einen Protokollführer.
2 Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera tende Stimme.

§ 4.

6 Für den Ausstand der Mitglied er und des Protokollführers sowie von Sachverständigen gilt §
5 a VRG
2 .

§ 5.

1 Vorladungen und Fristansetzun gen werden schriftlich erlas sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.
2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§
5 Abs. 2, 11 und 12 VRG
2 sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO
5 .
6
3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.
2
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§ 6.

1 Die Parteien können sich vo r der Schätzungskommission durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person ver
- beiständen oder vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat eine schriftlic he Vollmacht zu den Akten zu bringen.

§ 7.

Die Parteien sind berechti gt, die Akten einzusehen. II. Verfahren

§ 8.

1 Die Akten jedes Geschäftes we rden numeriert und in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
2 Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich: I. Akten des Statthalteramtes, II. Allgemeine Akten de r Schätzungskommission, III. Akten der einzelnen Fälle.

§ 9.

Mehrere streitige Abtretungs- ode r Beitragsfälle, welche die nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver
- fahren zu erledigen. Wo es als zwec kmässig erscheint, zum Beispiel um zu verhindern, dass wegen einzel ner besonders zeit raubender Fälle auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde, ist jedoch die Schätzung skommission jederzeit berechtigt, eine Tren
- nung in verschiedene Verf ahren eintreten zu lassen.

§ 10.

Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs
- verfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor der Verhandlung Gelegenheit , die Akten einzusehen.

§ 11.

1 Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd
- lichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in §
41 des Abtretungs
- gesetzes
4 erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.
2 Die Schriftsätze si nd der Gegenpartei vo r der mündlichen Ver
- handlung mitzuteilen.

§ 12.

1 Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, spätestens vier Wo chen nach Eingang der Akten statt
- finden.
2 Mit der Verhandlung ist ei n Augenschein zu verbinden.
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§ 13.

Der Enteigner und die Abtretung s- und Beitragspflichtigen werden zur Schätzungsverhandlung spät estens acht Tage vorher unter der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät zung gleichwohl stattfinde.

§ 14.

1 Das Verfahren vor der Schä tzungskommission ist münd lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers ten und dritten, der Abtretungs- ode r Beitragspflichti ge den zweiten und vierten.
2 Kann die Verhandlung nicht zu En de geführt werden, so findet beförderlich eine Ergä nzungsverhandlung statt.
3 Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann den Parteien auch eine kurze Fris t angesetzt werden, um sich über bestimmte Punkte schriftlich zu äussern. III. Untersuchung

§ 15.

1 Die Schätzungskommissi on ist gestützt auf §
41 Abs.
2 des Abtretungsgesetzes
4 befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche Erkundigungen einzuziehen und Priv atpersonen in Gegenwart der Parteien als Auskunftspe rsonen einzuvernehmen.
2 Die Auskunftsperson wird vom Ob mann ermahnt, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dagegen steh t der Schätzungskommission das Recht der förmlichen Zeugeneinv ernahme (Zwang zum Erscheinen, Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Mass regelung wegen Nichte rscheinens oder Verwei gerung der Auskunft) nicht zu.

§ 16.

6 Zieht die Schätzungskommission gemäss §
41 Abs.
2 des Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach §
5 a VRG
2 geltend zu machen.

§ 17.

1 Der Sachverständige wird vo m Obmann unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
2 Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit Augenschein mündlich erläutert wird.
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3 Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so
- fort mündlich zu Protokoll geben. Ist di es nicht tunlich, so wird ihm für die Abgabe eines schriftlichen Guta chtens eine angemessene Frist an
- gesetzt.
4 Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende Stimme (§
41 Abs.
2 des Abtretungsgesetzes
4 ).

§ 18.

Die Entschädigung an Sach verständige und Auskunftsper
- sonen wird durch die Schätzungskom mission nach Massgabe der Ver
- ordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sa chverständigen vor Verwaltungs
- gericht vom 18. Juni 1976
3 festgesetzt.

§ 19.

1 Sind die Akten nach der m ündlichen Verhandlung durch Beizug eines Gutachtens, durch Am tsbericht oder durch Berichte von Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann den Parteien davon Kenntnis und se tzt ihnen zur schriftlichen Stel
- lungnahme Frist an, unter der Andr ohung, dass im Fa lle der Säumnis Verzicht angenommen würde.
2 An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche Schlussverhandlung anordnen, in welche r sich die Parteien je in einem Vortrag über das Untersuchung sergebnis aussprechen können. IV. Schätzungsentscheid

§ 20.

1 Die Schätzungskommission beurteilt auch die mit der Schät
- zung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
2 Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für wel
- ches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungs
- kommission dem Ente igner Frist an, um die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang im ordentlichen Prozessverfahren a nhängig zu machen, unter der Andro
- hung, dass sonst angenommen würde, dass das Recht bestehe bezie
- hungsweise den vom Abtretungspflic htigen behaupteten Umfang habe und dass die Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen würde. Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission
- ren einer Partei kann je doch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

§ 21.

1 Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des Abtretungsgesetzes
4 enthaltenen Grundsätze zu beachten.
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2 In der Begründung und im Disposit iv sind getrennt zu behandeln: a. die für das abzutretende Rech t zu leistende Entschädigung, b. ein Unfreiwilligkeitszuschlag, c. die einzelnen Posten ei nes mittelbaren Schadens, d. Beitragspflichten.
3 Wird §
15 des Abtretungsgesetzes
4 angewendet, so ist der Zeitpunkt anzugeben, in welchem die in den §§
3, 5 und 21 des Abtretungsgeset zes
4 erwähnten Schritte erfolgten.
4 Wird der Enteigner zur Erstell ung von Bauten im Sinne des §
16 des Abtretungsgesetzes
4 verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach Art und Umfang genau zu umschrei ben und zu bestimmen, wen die Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.

§ 22.

Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz
4 Schätzungs protokoll genannt) soll enthalten: a. die Bezeichnung der Parteien, b. das Datum der Schätzungsverhandlung, c. die von den Parteien gestellten Anträge, insbesondere zur Höhe der Abtretungsentschädigungen und Beiträge, d. eine kurze Wiedergabe der tats ächlichen und rechtlichen Ausfüh rungen der Parteien, e. die während des Verfahrens von der Kommission gefassten Be schlüsse, wie zum Beispiel betr effend Einvernahme von Sachver ständigen oder Au skunftspersonen, f. den wesentlichen Inhalt der Gutachten, der eingeholten Auf schlüsse und der Aussagen von Auskunftspersonen, g. die zwischen den Parteien über streitige Punkte getroffenen Ver einbarungen und andere, einzelne Streitpunkte erledigende Partei erklärungen, h. die Entscheidungsgründe, i. den Schätzungsentscheid im Dispositiv, k. das Datum des Schätzungsentsche ides und die Unterschrift aller mitwirkenden Mitglieder und des Protokollführers.

§ 23.

1 Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskom mission der Enteigner auf die Abtr etung verzichtet, der Abtretungs pflichtige die Begehren des Enteig ners anerkennt oder die Parteien sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners oder als durch Vergleich erledigt ab.
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2 Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim
- mungen des §
22 lit. a, c, g und k sowie der §§
25 und 26 dieser Verord
- nung.

§ 24.

1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus: a. den vom Regierungsrat festgese tzten Entschädigungen an den Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungs
- kommission, b. den Entschädigungen an Sachve rständige und Auskunftspersonen, c. den übrigen Barausla gen der Schätzungskom mission einschliess
- lich einer angemessenen Entsch ädigung für Schreibarbeiten.
2 Die Auflage der Kosten richtet sich nach §
63 des Abtretungs
- gesetzes
4 , die Einforderung eines Kostenvorschusses nach §
15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 .

§ 25.

1 Die Akten der erledigten Fäll e mit Einschluss des Schät
- zungsentscheides sind dem zuständi gen Statthalteramt zur Aufbewah
- rung zu übergeben.
2 Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren einge
- legten Akten nach Erledigung allf älliger Einsprache n zurückzugeben.

§ 26.

Die Schätzungsentscheide so wie die der Schätzungskom
- mission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann jahrgangweise geordnet während ze hn Jahren aufbewahrt. Nachher können sie beseitigt werden. V. Schlussbestimmung

§ 27.

1 Diese Verordnung ersetzt di e Verordnung des Obergerich
- tes über das Verfahren der Schätz ungskommissionen in Abtretungs
- streitigkeiten vom 1. April 1942.
2 Sie tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
1 OS 40, 1207 und GS V, 703.
2 LS 175.2 .
3 LS 175.252 .
4 LS 781 .
5 SR 272 .
6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 818 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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