Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebende... (451.46)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

vom 14. Dezember 1994 (Stand am 1. Juli 1995) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1994², beschliesst: ¹ [BS 1 3] ² BBl 1994 III 929
Art. 1
¹ Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979³ zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
³ SR 0.451.46
Art. 2
¹ Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.
² Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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