Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich ... (415.404.1)
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Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Religionswissenschaft

1 Prüfungen an der Theolog. Fakul tät, Religionswissenschaft – R
415.404.1 Reglement über die Prüfungen an de r Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Religionswissenschaft (vom 9. Juli 1999)
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1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines

§ 1.

Die Theologische Fakultät verlei ht den Titel einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Religionswissenschaft (lic. sc. rel.) nach den folgenden Vorschriften. Die Prüfungen im Studiengang Re ligionswissenscha ft beruhen auf einem Studiengang der Theologisc hen Fakultät in Zusammenarbeit mit der Philosophischen Fakultät.
Koordinations
-

§ 2.

Die Verantwortung für die Du rchführung der Prüfungen ob liegt einem durch die beiden Fakul täten eingesetzten Koordinations ausschuss.
2. Teil: Anzahl, Inhalt und Umfang der Prüfungen
Anzahl
der Prüfungen

§ 3.

Es finden eine Zwischenprüfung und die Lizentiatsprüfung statt.
Die Zwischen
-
prüfung

§ 4.

Die Zwischenprüfung umfasst die folgenden Prüfungsleis tungen:
1. Kernbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
2. Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
3. Kenntnis der religiösen Tradit ionen Europas: Klausur und münd liche Prüfung. Die Prüfungen im Wahlbereic h können zu einem anderen Zeit punkt als die übrigen Pr üfungsteile stattfinden, wobei nicht mehr als ein Semester zwischen den beid en Prüfungsteilen liegen darf.
Die Lizentiats
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prüfung

§ 5.

Die Lizentiatsprüfung umfass t die folgenden Prüfungsleis tungen:
2. Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
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3. Bereich des Praktikums: Beri cht und mündliche Prüfung, insge
- samt gewertet und als Prüfungsnote gezählt,
4. die Lizentiatsarbeit wird be wertet und zählt als Prüfungsnote. Schriftliche Prüfungen

§ 6.

In den schriftlichen Prüfungen hat die Kandidatin oder der Kandidat in je vier Stunden ein Th ema zu bearbeiten. Hierzu werden ihr oder ihm aus jedem Fach drei von den Examinatorinnen oder Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt. Der Koordinationsaussc huss setzt fest, welche Hilfsmittel zugelas
- sen sind. Mündliche Prüfungen

§ 7.

An jeder mündlichen Prüfung hat neben der Examinatorin oder dem Examinator eine weitere Dozentin oder Assistentin bzw. ein weiterer Dozent oder Assistent anwesend zu sein. Die mündlichen Prüf ungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten. In der mündlichen Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandi
- daten Gelegenheit gegebe n werden, sich darüber auszuweisen, dass sie oder er die betreffende Disziplin in ihrer wissenschaftlichen Gliede
- rung überschaut und mit deren wese ntlichen Einzelheiten genügend vertraut ist. Für die mündlichen Prüfungen ka nn die Kandidatin oder der Kan
- didat Spezialgebiete, in denen si e oder er während des Studiums be
- sonders gearbeitet hat, mit der Examinatorin oder dem Examinator vereinbaren. In der Prüfung ist di e Examinatorin oder der Examinator verpflichtet, auf die Spezial gebiete gebührend einzutreten.
3. Teil: Die Anmeldung zu den Prüfungen Te r m i n e

§ 8.

Die Prüfungen werden in der Re gel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die Anmeldungen dazu sind spätes tens bis zum 10. Januar bzw.
10. Juni für Prüfungen zu Beginn de s folgenden Semesters, bis zum
10. März bzw. 10. Oktober für Prüf ungen zu Ende des folgenden Se
- mesters dem Dekanat der Theolo gischen Fakultät einzureichen. Anmeldung zur Zwischen prüfung

§ 9.

Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Be
- werberin oder des Bewerbers,
2. den Nachweis, dass sie oder er über ausreichende Lateinkenntnisse verfügt,
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3. den Nachweis, dass die Kandi datin oder der Kandidat vor der Prüfung mindestens vier Semester an einer Universität religions wissenschaftliche Studi en betrieben hat, davon mindestens ein Semester in Zürich,
4. den Immatrikulations ausweis für das Semester der Anmeldung,
5. Nachweise über die gemäss St udienordnung für den Studien-Wahl bereich erforderlichen Sprachkennt nisse und Studienleistungen.
Anmeldung
zur Lizentiats
-
prüfung

§ 10.

Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges der Be werberin oder des Bewerbers. Sofe rn eine solche schon früher ein gereicht worden ist, genügt di e Ergänzung bis zur Gegenwart,
2. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung oder, wenn diese nicht bei der Theologischen Fakultät in Zürich abgelegt wor den ist, einen Ausweis, der von di eser als gleichwertig anerkannt wird,
3. den Nachweis, dass die Bewerberin oder de r Bewerber vor der Prüfung mindestens acht Semester an einer Universität religions wissenschaftliche Studi en betrieben hat, davon mindestens ein Semester in Zürich,
4. den Immatrikulations ausweis für das Semester der Anmeldung,
5. Nachweise über die gemäss Studi enordnung erforderlichen Stu dienleistungen,
6. den Praktikumsbericht,
7. eine schriftliche Arbeit, welche die Qualifikation für wissenschaft liches Arbeiten belegt (Lizenti atsarbeit), mit der Bescheinigung der dafür verantwortlichen Doze ntin oder des dafür verantwort lichen Dozenten über die Annahme der Arbeit.

§ 11.

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Rückzug
Abweisung
wegen
ungenügender
Leistungen

§ 12.

Der Rückzug der Anmeldung ist nur aus wichtigen Grün den und mit Beleg (z. B. Arztzeugnis) vor Ablegung des ersten Prü fungsteils möglich. Im Krankheitsfall, der durch ein Arztzeugnis zu bestätigen ist, kann ein Bewerber oder eine Bewe rberin die Prüfung jederzeit ab brechen, ohne dass diese als nicht bestanden gilt. Bewerberinnen oder Bewerber, di e ihre Anmeldung zurückgezogen haben oder wegen ungenügender Leis tungen in der Prüfung abgewie sen worden sind, können sich in de r Regel frühestens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden.
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4. Teil: Gemeinsame Bestimmungen Examinatorin nen und Examinatoren

§ 13.

Examinatorinnen und Examinat oren sind Professorinnen oder Professoren oder Dozenti nnen oder Dozenten der am Studien
- gang beteiligten Disziplinen. Diese beantragen die einzelne n Noten zuhanden der Fakultäts
- versammlung der Theologischen Fakul tät, welche das Resultat der Prüfung feststellt. Alle Prüfenden sowie die Mitglieder des Koordina
- tionsausschusses werden zur entspr echenden Sitzung eingeladen und haben bei diesem Traktandum Stimmrecht. Auf Wunsch erhält die Kandidatin oder der Kandidat Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Arbe iten mit den Korrekturen der Exami
- natorin oder des Examinat ors. Die Examinatorin oder der Examinator hat auf Verlangen der Kandidatin od er des Kandidat en dieser oder diesem über ihre oder seine Beurteilung der mündlichen Prüfung Aus
- kunft zu geben. Benotung

§ 14.

Jede Prüfungsleistung wird mit folgenden Noten beurteilt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht. Halbe Noten können als Zw ischenstufen verwendet werden. Die Prüfung ist nur da nn bestanden, wenn in der Mehrzahl der Fächer eine genügende Note erteil t wird und in nicht mehr als einem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist. Die Lizentiatsarbeit muss mindestens als genügend beurteilt werden. Die Pr üfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchsc hnitt der Noten unter 4 liegt. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

§ 15.

Wird die Prüfung nicht best anden, so kann sie einmal wiederholt werden. Schlusszeugnis

§ 16.

Das über jede besta ndene Prüfung auszus tellende Zeugnis enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan der Theologischen Fakultät unterzeichnet. Für die Ermittlung der Gesamtnote wird der Notendurchschnitt er
- rechnet; bei der Lizentiatsprüfung wird die Lizentiatsarbeit doppelt gezählt.
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5. Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 17.

Das vorliegende Reglement tritt auf das Wintersemester
1999/2000 in Kraft.
1 OS 55, 446 .
2 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
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415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R Anhang I. Studienleistungen
1. Kernbereich Obligatorische Studienleistung en bis zur Zwischenprüfung: Ziel ist eine Einführ ung in die Disziplin, Erarbeitung von grund
- legenden Fragestell ungen und eines Überblickswissens, Einführung in historische und systematische Methoden. – Religionswissenschaft liches Proseminar, zur Einführung in die Dis
- ziplin. – Religionswissenschaftliches Semina r, mit Seminararbeit, zur Ver
- tiefung eines Themas. – Proseminar, in welc hem mit Methoden des hi storisch-kritischen Umgangs mit Texten und darüber hi naus mit historischen Frage
- stellungen vertraut gemacht wird (z. B. Kirchengeschichte, Neues Testament, Altes Testament an der Theologischen Fakultät, philo
- logisches oder historisches Pros eminar an der Philosophischen Fakultät). Da die Methoden nicht fachspezifisch sind, kann die Ver
- anstaltung in verschiedenen Bereichen absolviert werden. – Proseminar, in welchem mit syst ematischen Methoden vertraut ge
- macht wird (Systematische Theologie, Philosophie o. Ä.). Da die Methoden nicht fachspezifisch si nd, kann die Veranstaltung in verschiedenen Bereiche n absolviert werden. – Grundkurs «Einführung in die reli giösen Traditionen Europas»; Lateinkenntnisse (Latinum) werden vorausgesetzt. Obligatorische Studienleistungen bi s zur Schlussprüfung (Lizentiat): –
3 religionswissenschaftl iche/religionsgeschich tliche Seminare, mit Seminararbeiten. – Ist der Wahlbereich historisch-geo graphisch, so sind zwei Seminar
- themen aus einem systematischen bzw. sozialwissenschaftlichen Bereich zu wählen; ist der Wahlbere ich systematisch bzw. sozialwis
- senschaftlich, so sind zwei Se minarthemen aus ei nem historisch- geographischen Bereich zu wähl en (Komplementarität zwischen dem Wahlbereich und anderen Be reichen der Re ligionswissen
- schaft).
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415.404.1 – Praktikum: Die Studierenden habe n ein mindestens dreimonatiges Praktikum zu absolvieren, das sie mit religiöser Praxis (des eigenen oder eines fremden kulturellen Kontextes) in engen Kontakt bringt. Darüber ist ei n Bericht zu verfassen, welcher prüfungs relevant ist. Die Praktikumspro jekte sind durch den Koordina tionsausschuss zu genehmigen.
2. Wahlbereich Obligatorische Studienleistung en bis zur Zwischenprüfung: – Die für einen histor isch-geographischen Wahlbereich relevanten Quellen müssen in der entspreche nden Sprache studiert werden können. Die sprachlichen Qualif ikationen müssen bis zur Zwischen prüfung in der Regel nachgewiesen sein. Analog müssen für einen systematisch bzw. sozialwissenschaftlich orientierten Wahlbereich die entsprechenden methodischen Qu alifikationen bis zur Zwischen prüfung nachgewiesen sein. –
2 Proseminare oder entsprechend e Leistungen, ei nes davon mit Seminararbeit/Referat. Obligatorische Studienleistungen bi s zur Schlussprüfung (Lizentiat): –
3 Seminare mit Se minararbeit/Referat.
3. Lizentiatsarbeit Das Thema der Lizentiatsarbeit kann dem Kern- oder dem Wahl bereich entstammen; die Arbeit wi rd normalerweise von zwei Dozie renden, die den Wahl- und den Kern bereich vertreten, betreut. II. Katalog möglicher Wahlbereiche (in Klammer die entsprechenden Fächer der Theologischen oder der Philosophischen Fakultät): bereiche: – Christentum (historisc he und systematische Fächer der Theologie, Geschichte des Mittelalters; spra chliche Voraussetzungen wie bei den Theologen), – Religion des Alten Israel, Judent um (Altes Testament/Judaistik),
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415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R – Altorientalische Religionen (zurze it historischer Schwerpunkt des Lehrstuhlinhabers für RW), – Religionen der Klassischen Antike (Klassische Philologie, Alte Geschichte), – Altgermanische/altnordische Religionen (Nordistik), – Religionen Indiens/ Buddhismus (Indologie), – Islam (Islamwissenschaft), – Religionen Chinas (Sinologie), – Religionen Japans (Japanologie), – Religionen des Alten Ägypten (Ägyptologie), – Lateinamerikanische Re ligionen (Hispanistik), – Lokale Religionen / Kleine Trad itionen / Religionen mündlicher Überlieferung (Ethnologie), – Ur- und frühgeschichtliche Religi onen (Ur- und Frühgeschichte). Dabei sind eventuell Spe zifikationen des Wahl bereichs möglich, deren nähere Bestimmung mit dem verantwortlichen Dozierenden zu vereinbaren und durch den Koordi nationsausschuss zu genehmigen ist. Systematische bzw. sozialwissenschaftli che Wahlbereiche: – Religionsphilosophie (Philosophi e an der Philosophischen Fakul
- tät / Religionsphilosophie an der Theologischen Fakultät), – Religionssoziolog ie (Soziologie), – Religionspsycholog ie (Psychologie).
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