Verordnung zum schweizerisch-chilenischen Doppelbesteuerungsabkommen (672.924.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum schweizerisch-chilenischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021¹ über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 2. April 2008² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),³
verordnet:
¹ SR 672.2 ² SR 0.672.924.51 ³ Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).

1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 1
¹ Für die Erteilung der in Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens und in Ziffer 9 des Protokolls zu diesem Abkommen vorgesehenen Auskünfte an die chilenischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Chilenische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die ESTV weiterzuleiten.
² Über Anstände im Zusammenhang mit der Erteilung von in Absatz 1 genannten Auskünften entscheidet die ESTV.
³ Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug

Art. 2 Vorprüfung chilenischer Ersuchen
¹ Ersuchen der zuständigen chilenischen Behörden um Informationsaustausch bei Steuerbetrug nach Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens werden von der ESTV vorgeprüft.
² Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der zuständigen chilenischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
³ Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen von Artikel 25 des Abkommens und von Ziffer 8 des Protokolls zu diesem Abkommen erfüllt sind, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
⁴ Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 3 Beschaffung der Informationen
¹ Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der ESTV, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.
² Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, in der dieser aufgefordert wird, die im chilenischen Ersuchen bezeichneten Informationen so rasch als möglich, spätestens aber innert einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung, herauszugeben.
Art. 4 Rechte der betroffenen Person
¹ Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen chilenischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
² Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen chilenischen Behörde nach chilenischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann.
³ Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 25 des Abkommens dies erfordert.
⁴ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der ESTV ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
¹ Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der ESTV übergeben, so ordnet sie die Durchführung von Zwangsmassnahmen an. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenom­men werden.
² Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der ESTV oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehen könnten.
³ Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der ESTV oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
⁴ Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 6 Durchsuchung von Räumen
¹ Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
² Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴ SR 313.0
Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
¹ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.
² Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa­tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, vor der Durchführung ihren Inhalt zu bezeichnen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
³ Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmass­nahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.
Art. 8 Vereinfachte Ausführung
¹ Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige chilenische Behörde zu, so informiert sie die ESTV schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Die ESTV hält die Zustimmung der betroffenen Person schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige chilenische Behörde.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und gestützt auf eine Schlussverfügung an die zuständige chilenische Behörde übermittelt.
Art. 9 Abschluss des Verfahrens
¹ Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige chilenische Behörde.
² Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
³ Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
⁴ Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen chilenischen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV verwendet werden.
Art. 10 Rechtsmittel
¹ Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
³ Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2010 in Kraft.
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