Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinische... (415.433.2)
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Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsordnung zur Doktorin /zum Doktor der Zahnmedizin
415.433.2 Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 30. Oktober 2000)
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§ 1.

Die Medizinische Fakultät verl eiht kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis die Würde ei ner Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) auf Grund einer Bewerbung oder ehrenhalber. I. Promotion auf eingereichte Bewerbung

§ 2.

Die Bewerbung um die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin ist schri ftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen. Es sind beizulegen:
1. Lebenslauf,
2. a) Ausweis über die bestandene eidgenössische Schlussprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder die eidg enössische be sondere Fachprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder b) Ausweis über die bestandene za hnärztliche Schlussprüfung an der Medizinischen Fakultät de r Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Un iversität unter Vorbehalt von

§ 8 oder

c) Ausweis über eine in einem anderen Staat abgelegte Staats- oder Schlussprüfung. Die Fakultä t entscheidet über die Gleich wertigkeit von ausländischen Au sweisen, soweit eine solche nicht bereits in einem Abkomm en über die gegenseitige An erkennung von Gleichwertigkeit en im Hochschulbereich fest gelegt wurde,
3. Ausweis über die Immatrikulatio n an der Medizinischen Fakultät während der ganzen Doktoratszei t und des Semesters der Bewer bung,
4. Dissertation,
5. . . .
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6. Von Zahnärzten oder Zahnärztinne n, die die eidgenössische be- sondere Fachprüfung abgelegt ha ben oder deren ausländische Staats- und Schlussprüfung nicht al s gleichwertig an erkannt wurde, zusätzlich Testate über den Besuch folgender Vorlesungen an der Medizinischen Fakultät de r Universität Zürich: a) Spezielle klinisch e Pathologie des Ka usystems
1 Semester b) Allgemeine Chir urgie
1 Semester c) Innere Medizin
1 Semester d) Stomatologie und zahnärztliche Chirurgie (nach Absprache mit dem Abte ilungsvorsteher)
2 Semester e) Epidemiologie, Präventivzahnmedizin
1 Semester f) Rhinopharyngologie
1 Semester g) Dermatologie
1 Semester h) Mikrobiologie
1 Semester i) Immunologie
1 Semester

§ 3.

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§ 4.

Die Dissertation wird nach Vorankündigung anlässlich der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Unterlagen während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt. Werden von einem Fakul
- tätsmitglied gegen die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kan
- didaten Gründe im Sinne von §
9 oder §
10 des Reglements über die zahnärztlichen Prüfungen an der Me dizinischen Fakultät der Univer
- sität Zürich vom 6. September 1988 geltend gemacht, wird eine Kom
- mission ad hoc mit einer näheren Untersuchung und Be richterstattung beauftragt. Sobald der Bericht vorl iegt, beschliesst die Fakultät mit einfachem Mehr über die Zulassung. . . .
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§ 5.

In der Dissertation, die in der Regel selbstständig abgefasst sein muss, ist ein Thema aus dem Gebiet der Zahn medizin oder aus anderen Gebieten der Medizin zu behandeln. Am Schluss der Ab
- handlung ist eine Zusa mmenfassung der Resultate der Arbeit anzu
- fügen. Auf Antrag des zuständigen Fakul tätsmitgliedes und mit Zustim
- mung der Fakultät kann auch eine Gemeinschaftsarbeit von einer massgebend daran betei ligten Autorin oder ei nem massgebend daran beteiligten Autor unter ihrem oder seinem Namen als Dissertation eingereicht werden.
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415.433.2 Die Dissertation ist in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Eng lisch abzufassen und in zwei Exempl aren einzureichen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der vorgängigen Zustimmung der Fakultät.

§ 6.

Die Dissertation wird, sofern sie unter der Leitung eines Fakultätsmitgliedes ausg earbeitet worden ist, dieser oder diesem zur Prüfung und schriftlichen Berichters tattung übergeben. Ist die Arbeit unter der Leitung einer Privatdoze ntin oder eines Privatdozenten, einer Oberärztin oder eines Oberarztes, einer Oberassistentin oder eines Oberassistenten oder einer ständigen wissen schaftlichen Mit arbeiterin oder eines Mitarbeiters ausgeführt worden, erstattet diese oder dieser gemeinsam mit dem zu ständigen Fakultätsmitglied einen schriftlichen Bericht. Es besteht die Möglichkeit, eine weitere Refe rentin oder einen weiteren Referenten beizuziehen. Ist die Dissertation nicht unter de r Leitung einer in Abs. 1 genann ten Person ausgearbeitet worden, wird sie vom zuständigen Fakultäts mitglied schriftl ich begutachtet.

§ 7.

Die Abhandlung, die unter Leitung einer in §
6 Abs. 1 genannten Person ausgearbeitet wu rde, gilt als angenommen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Faku ltätsmitglieder i nnerhalb von 14 Ta gen gegen die Annahme schriftlic h Einspruch erhoben haben. Die Ab handlung, die nicht unter der Leitung einer in §
6 Abs. 1 genannten Person erstellt wurde, gilt als an genommen, wenn nich t mehr als zwei Fakultätsmitglieder innerhalb vo n 14 Tagen gegen die Annahme schriftlich Einspr uch erhoben haben. Jedes Fakultätsmitglied ist berechtigt, an Ste lle des Einspruchs ein innerhalb der Fakultät abzuhalten des Kolloquium über den Inhalt einer Dissertation zu verlangen. An schliessend stimmt die Fakultät über Annahme oder Abweisung de r Abhandlung schriftlich ab. Der Bewerberin oder dem Bewerber steht das Akteneinsichtsrecht zu. Die Annahme einer Abhandlung be deutet keine Stellungnahme der Fakultät zu den in der Arbeit vertretenen Ansichten.
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§ 8.

Die von Bewerberinnen und Be werbern vor bestandener zahnärztlicher Schlussprüfung ei ngereichten Abhandlungen können durch die Fakultät auf ihre Qual ität als Dissertationen überprüft werden. Bei Gutheissung des Inhalts ve rpflichtet sich die Fakultät, die Abhandlung nach bestandener zahn ärztlicher Schlussprüfung und Er
- bringung der weiteren Voraussetzungen gemäss §
2 als Dissertation der Zahnmedizin anzuerkennen, so fern zwischen Gutheissung und Schlussprüfung nicht me hr als drei Jahre vers trichen sind. Die Druck
- legung als Dissertation ist erst nach bestandener Schlussprüfung zu
- lässig.

§§

4–7 gelten sinngemäss.

§ 9.

Die Dissertation ist von der Be werberin oder vom Bewerber in der Form, wie sie von der Fakul tät angenommen wurde, vervielfäl
- tigen oder drucken zu la ssen. Der Zentralbibliothek Zürich ist die ihr oder ihm auferlegte Zahl von Pflichtexemplaren abzuliefern. Inhaltliche und formelle Änder ungen vor der Drucklegung dürfen nur mit Bewilligung des zuständi gen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans vorge nommen werden; da s Fakultätsmit
- glied schlägt Art und Ausmass der Änderungen vor. Auf dem Titelblatt der Pflichtexemp lare ist der Name der Referen
- tin oder des Referenten und der Leit erin oder des Leit ers der Arbeit zu vermerken. Auf der letzten Seite ist ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktora nden beizufügen. Das «Gut-zum- Druck» für die Dissertation darf nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans erteilt werden. Das Manuskript der Di ssertation und das zugehörige Bilder- und Tabellenmaterial sind auf dem Deka nat mindestens bis zur erfolgten Drucklegung aufzubewahren.

§ 10.

Die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bedarf der Genehmigung des zustän digen Fakultätsmitgliedes. Name, Band, Jahrgang und Seitenzahl der Zeitschrift, in welcher die Ver
- öffentlichung erfolgt, sind auf der Innenseite des Titelblattes der Dis
- sertation zu vermerken.

§ 11.

Aus wissenschaftlichen Gründe n kann die Fakultät auf An
- trag des zuständigen Fakultätsmitgl iedes eine vorzeitige Drucklegung bewilligen. Die spätere Beschlussfa ssung der Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung wird dadurch nicht präjudiziert.
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§ 12.

Die Fakultät kann mit Mehrheit sbeschluss eine bereits ge druckte Abhandlung als Dissertati on annehmen, wenn diese hohen wissenschaftlichen Wert besitzt. Das Gutachten über eine solche Arbeit ist vom zuständigen Fakultä tsmitglied zu erstatten unter An gabe der Gründe, warum die Arbeit empfohlen werden kann. Eine Befreiung von der Ablieferung der Pf lichtexemplare besteht auch bei solchen Dissertationen nicht.

§ 13.

Die Ablieferung der Pflichtexem plare an die Zentralbiblio thek Zürich hat innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Abhand lung bzw. nach Bestehen der zusätzlichen Prüfung gemäss §
15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Fakultät kann au f begründetes Gesuch hin eine ein malige Fristverlängerung um ein Jahr bewilligen. Werden die Pflichtexemplare nicht rechtzeitig abgeliefert, verfällt der Anspruch auf Verleihung des Diploms.

§ 14. Auf Antrag des zuständigen

Fakultätsmitgliedes und mit Zu stimmung der Fakultät kann die Di ssertation auch in der Form eines audiovisuellen Selbstunterrichts programmes (Tonund Bildträger) oder eines Computerprogrammes abgenommen werden. Nebst zwei Exemplaren der Mediendisserta tion sind zwei Ex emplare einer schriftlichen Zusammenfassung ihres Inhalts einzureichen. Nach Annahme der Mediendisser tation hat die Bewerberin oder der Bewerber ein zusätzliches Ex emplar der Arbeit und die Zusam menfassung in der ihr oder ihm auferlegten Zahl von Pflichtexempla ren an die Zentralbibliothek abzuliefern. Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universität Zürich das Recht einzuräumen, die Mediendisser tation umfassend zu nutzen. Im Falle von Verwertungserlösen ist die Bewerberin oder der Bewerber angemessen zu beteiligen. Im Übrigen gelten §§
5–13 sinngemäss.

§ 15.

Zahnärzte oder Zahnärztinnen, die Testate gemäss §
2 Abs.
2 Ziffer 6 vorlegen müssen, habe n innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme der Diss ertation zusätzlich ei ne mündliche Prüfung abzulegen. Diese Frist kann auf begründete s Gesuch hin von der Dekanin oder vom Dekan um drei Monate verlängert werden. Eine weitere
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§ 16.

Die Prüfungstermine werden von den zustä ndigen Exami
- natorinnen oder Examinatoren na ch Eingang der Anmeldung der Kandidatin oder des Kandidaten fest gelegt. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind nicht zur Abnahm e von Prüfungen ausserhalb des Semesters verpflichtet.

§ 17.

Der Kandidatin oder dem Ka ndidaten werden bei der Anmeldung auf dem Dekanat Pr üfungskarten ausgehändigt. Die Kandidatinnen und Ka ndidaten haben sich mit den Prüfungs
- karten bei den einzelnen Examin atorinnen oder Examinatoren zur Abnahme der Prüfungen in den einz elnen Fächern zu melden. Unter
- lässt eine Kandidatin oder ein Kand idat die rechtzeitige Anmeldung bei allen Examinatori nnen oder Examinatoren, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 18.

Die Doktorprüfung umfa sst folgende Fächer:
1. Spezielle Pathologie und Chirurgie des Kausystems,
2. Mikrobiologie und Immunologie,
3. Präventivzahnmedizin,
4. Rhinopharyngologie.

§ 19.

Für jede der vier Teilprüfungen wird eine Note erteilt, die auf die jeweilige Prüfungskarte ei ngetragen wird. Di e Prüfungskarten sind von der Examinatorin ode r vom Examinator und von der Ko
- examinatorin oder vom Koexaminator zu unterzeichnen und der Dekanin oder dem Dekan zuzustellen.

§ 20.

Erhält eine Kandidatin ode r ein Kandidat eine Durch
- schnittsnote unter 4 oder zw ei Noten unter 4 oder eine Note unter 3, hat sie oder er die Pr üfung nicht bestanden.

§ 21.

Die Wiederholung, die sich nur auf diejenigen Fächer er
- streckt, in denen die Note 5 nicht er reicht wurde, ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und in der Regel nicht später als einem Jahr möglich. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. . . .
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§ 22.

Über den Erlass der Doktor prüfung für Kandidatinnen und Kandidaten, welche an einer auslä ndischen Universität sowohl eine ärztliche als auch eine zahnärztlich e Schlussprüfung bestanden haben, entscheidet die Fakultät dur ch Mehrheitsbeschluss.
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§ 23.

Nach Ablieferung der Pflichte xemplare wird der Bewerbe rin oder dem Bewerber ein von der Un iversität ausgefertigtes Diplom ausgehändigt. Ein Duplikat des Dipl oms wird im Universitätsarchiv aufbewahrt. Der Titel doctor medicinae dentium darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden. Das Führen des Titels doctor medi cinae dentium designatus ist nicht zulässig. II. Ehrenpromotion

§ 24.

Die Fakultät kann als Aner kennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder prakti sche Ziele der Zahnmedizin oder um die Förderung der Forschung die Wü rde einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnm edizin ehrenhalber (Doctor medicinae dentium honoris causa) verleihen. Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift lich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichte t die Fakultät da rüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion. Zur Abstimmung über eine Ehre npromotion müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtig ten Fakultätsmitglieder anwesend sein. Es wird schriftlich abgestimmt. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 50% der anwese nden Stimmberechtigten ja und nicht mehr als 20% nein stimmen. Die Kosten des Ehrendiplom s trägt die Universität. III. Schlussbestimmungen

§ 25.

Diese Promotionsordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement üb er die Promotion zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988.
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§ 26. Für Studierende, die ihr St

udium vor dem Wi ntersemester
2000/01 aufgenommen und eine Doktor prüfung abzulegen haben, gilt bis Ende 2001 für den ersten Prüf ungsversuch bzw. bis Ende 2002 für die Wiederholungsprüfung di e Notenregelung gemäss §
19 des Regle
- ments über die Promotion zum Dokt or der Zahnmedizin an der Medi
- zinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988.
1 OS 56, 650 . Vom Universitätsrat erlassen.
2 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
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