Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 Verordnung über Dampfkessel
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1. 1. 05 - 47 Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (vom 17. Dezember 1927)
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§ 1.
Die Vorschriften der bundesrätl ichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Damp fkesseln und Dampfgefässen vom
9. April 1925
4 , gültig für Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs unternehmungen, die den Bundesgese tzen vom 13. Juni 1911 (Kran ken- und Unfallversicherung, KUVG)
3 und 18. Juni 1914 (Arbeit in den Fabriken)
5 unterliegen, werden auch auf alle übrigen Betriebe aus gedehnt, die nach Grösse und Art vo n der eingangs genannten Verord nung erfasst werden.
§ 2.
7 Zur Aufstellung v on Dampfkesseln oder Dampfgefässen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. Sie ist auch erforderlich bei grösseren Ab änderungen und bei Änderung des Standortes ortsfester Kessel und Gefässe. Die Gesuche sind an die in §
6 bezeichnete Prüfungsstelle zu senden.
§ 3.
Zur Bedienung und Instandhal tung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal ver wendet werden. Die Verwendung v on männlichen Personen unter 18 Jahren und weiblichen ohne Untersch ied des Alters ist nicht statthaft.
§ 4.
Räume, in denen Dampfkessel oder Dampfgefässe aufge stellt sind, müssen feuersicher sein.
§ 5.
7 Die Volkswirtschafts direktion kann auf Gesuch hin im Rah men der Bundesgesetzgebung und ih rer Zuständigk eit gemäss §
2 von Fall zu Fall nach Anhörung oder auf Antrag der in §
6 bezeichneten Prüfungsstelle Abweichungen von den Vorschriften gestatten oder vorschreiben.
§ 6.
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung namens des Re gierungsrates vollzieht, wird der Schweizerisc he Verein von Dampf kesselbesitzern in Züri ch bezeichnet. Ein Über einkommen ordnet das Nötige.
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§ 7.
Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
§ 8.
Erachtet es die Prüfungsstelle zur Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teil e einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an die zuständige Amtsstelle.
§ 9.
7 Die Wahrnehmung von Übelstä nden, durch die Unfälle und Sachschäden entstehen können, ist durch die Prüfstelle dem kantona
- len Fabrikinspektorat mitzuteilen.
§ 10.
Nach einer Explosion ist der Betriebsinhaber verpflichtet, dem Statthalteramt und der Prüfungss telle ohne Verzug Anzeige zu erstatten. Vor der amt lichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Rettung von Personen und Verhütung weiteren Schadens. Sofern durch die Explosion Persone n verletzt oder getötet wurden, leitet das Statthalteramt die Anze ige unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
8 Die Prüfungsstelle teilt das Er gebnis ihrer Untersuchung der zuständigen kantonale n Amtsstelle mit.
§ 11.
Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorge
- nommenen Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.
§ 12.
Gegen Verfügungen der Prüfung sstelle steht den Inhabern von Dampfkesseln und Dampfg efässen innerhalb 30 Tagen
6 der Re
- kurs an die zuständige Direktion des Regierungsrates beziehungsweise an den Regierungsrat offen.
§ 13.
Die Statthalterämter haben mit Hilfe der Kantons- und Gemeindepolizei am Vollzug der Vorschriften des Bundes und dieser Verordnung mitzuwirken.
§ 14.
Übertretungen der Vorschri ften des Bundes oder dieser Verordnung werden, sofern nicht Bundesrecht oder die Bestimmun
- gen des Strafgesetzbuches
2 zur Anwendung kommen, mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 und gege benenfalls durch Betrie bseinstellung bis nach Erfüllung der Vorschriften bestraft.
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§ 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1928 in Kraft; dadurch wird die Vollziehungs verordnung des Regierungsrates vom 15. De zember 1898 zur bunde srätlichen Verordnung be treffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen aufgehoben.
1 OS 33, 537 und GS VI, 603. Vom Regierungsrat erlassen.
2 SR 311.0 .
3 SR 832.01 .
4 SR 832.312.11 .
5 Heute Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ( SR 822.11 ).
6 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
7 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 ( OS 55, 522 ). In Kraft seit
1. Januar 2000.
8 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 477 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
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