Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare un... (281.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

(VFRR) vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),²
verordnet:
¹ SR 281.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4007 4295 ).

I. Formulare

Art. 1 ³
Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4007 ).
Art. 2 ⁴
¹ Die von der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz aufgestellten Formulare werden als Mustersammlung in elektronischer Form veröffentlicht.
² Die Betreibungs- und Konkursämter können eigene Formulare herstellen und verwenden; diese haben inhaltlich dem jeweiligen Formular der Mustersammlung zu entsprechen.
³ Die kantonalen Behörden können für ihr Gebiet weitere Formulare aufstellen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4007 ).

A. Begehren

Art. 3 ⁵
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen.
¹bis Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz erstellt für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren Formulare und veröffentlicht diese in elektronischer Form. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht obligatorisch.
² Die Betreibungs- und Konkursämter haben auch die mündlich eingehenden Begehren anzunehmen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein Begehren mündlich gestellt, so trägt das Amt es auf ein Formular ein und lässt dieses vom Gläubiger unterschreiben.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4007 ).
Art. 4
¹ Der Gläubiger hat bei Stellung des Betreibungsbegehrens für die Kosten des Zah­lungsbefehls und gegebenenfalls der Miet- und Pachtzinssperre nach Artikel 806 des Zivilgesetzbuches⁶ und bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens für die Kosten der Pfändung oder der Konkursandrohung den verordnungsgemässen, bei Stellung des Verwertungsbegehrens für die Kosten der Verwertung den vom Amt verlangten Vorschuss zu leisten.
² Der Kostenvorschuss ist in bar oder durch Überweisung auf das Post- oder Bank­konto des Amtes zu leisten.
⁶ SR 210
Art. 5
Formulare für Begehren können bei den Betreibungs- und Konkursämtern zum Selbstkostenpreis bezogen werden.

B. Verfügungen und Verrichtungen der Betreibungs- und Konkursämter

Art. 6
Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden.
Art. 7
Die zur gleichen Betreibung oder Gruppe gehörigen Formulare sind zusammen auf­zubewahren.

II. Registerführung

Art. 8
¹ Für das Betreibungsverfahren werden von den Betreibungsämtern folgende Bücher verwendet:
1. Eingangsregister;
2. Betreibungsbuch;
3. Gruppenbuch;
4. Personenregister;
5. Tagebuch und Agenda;
6. Kassabuch;
7. Kontokorrent.
² Die Bücher können mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.

1. Eingangsregister

Art. 9
¹ Im Eingangsregister werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Ein­gangs, mit fortlaufender Nummer (Kolonne 1), die eingehenden Betreibungs-, Fort­setzungs- und Verwertungsbegehren eingetragen.
² Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am ... zu­lässig» zurückgeschickt.
³ Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihen­folge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird in Kolonne 2 (in Bruch­form) das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten.
⁴ In Kolonne 3 ist die Art des Begehrens durch den Anfangsbuchstaben anzugeben. Es bezeichnet somit:
B: das Betreibungsbegehren;
F: das Fortsetzungsbegehren;
V: das Verwertungsbegehren.
⁵ In Kolonne 4 wird durch ein E angegeben, dass ein Empfangsschein verlangt und ausgestellt worden ist; wurde ein solcher nicht verlangt, so wird dies durch einen horizontalen Strich angedeutet.
⁶ Die Kolonnen 5 und 6 dienen zur Aufnahme des Familiennamens oder der Firma des Schuldners und des Gläubigers.
⁷ In Kolonne 7 wird die Seitennummer des Personenregisters angegeben, auf der jene Namen zu finden sind, und zwar für den Schuldner als Zähler, für den Gläubi­ger als Nenner.
⁸ In Kolonne 8 endlich wird die Nummer angegeben, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist.

2. Betreibungsbuch

Art. 10
Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:
Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet:
F: die Betreibung auf Faustpfandverwertung;
G: die Betreibung auf Grundpfandverwertung;
W: die Wechselbetreibung;
kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.
Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.
Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungs­gebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.
Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.
Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.
Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.
Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.
Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.
Datum der provisorischen Rechtsöffnung.
Datum der definitiven Rechtsöffnung.
Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.
Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfän­dung (α).
Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (β).
Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.
Darunter: Das Datum des Erlöschens der Aufschubsbewilligung, wenn diese wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate dahinfällt ().
Datum der Versteigerung. Betrag des etwaigen Ausfalles bei Pfandsteigerung ().
Datum der Übersendung der Konkursandrohung.
Angabe der Art der Erledigung der Betreibung, durch einen Anfangsbuchstaben:
Es bedeuten:
DB =Durchführung mit voller Befriedigung.
DV =Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust.
Z =Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt.
E =Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Ver­jährung).
T =Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar: TB mit voller Befriedigung. TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust
K =Konkurs.
Angabe der Seite des Kassabuchs.
Wenn mehrere Gläubiger an der Pfändung teilnehmen: Angabe der betreffenden Seite des Gruppenbuchs. In diesem Falle werden für den ersten Pfändenden die Rubriken β–, für die Teilnehmer die Rubriken α– leer gelassen und durchgestrichen.

3. Gruppenbuch

Art. 11
¹ Die Führung des Gruppenbuches steht den Betreibungsämtern frei.
² Im Gruppenbuch werden die Betreibungen auf Pfändung oder Pfandverwertung eingetragen, bei denen mehrere Gläubiger am Erlös der gleichen Gegenstände teil­nehmen.
³ Die Kolonnen enthalten:
Kolonne 1: Die Nummer der Betreibung im Betreibungsbuch.
Kolonne 2: Die Namen der am gleichen Erlös teilnehmenden Gläubiger, in der Reihenfolge ihrer Teilnahme oder nach ihrer Rangfolge.
Kolonne 3: Den Betrag der Forderung sowie Zins und Kosten, wie er auf der Pfändungsurkunde steht.
Kolonne 4: Den Betrag, wie er sich beim Abschluss der Betreibung ergibt.
Kolonne 5: Datum des Eingangs des Pfändungsbegehrens.
Kolonne 6: Datum des Vollzugs und der Ergänzungen der Pfändung.
Kolonne 7: Zeitpunkt, von dem an die Pfändung definitiv ist. Ist sie von Anfang an definitiv, so wird eingetragen: (seit) Vollzug.
Kolonne 8: Datum des Eingangs des Verwertungsbegehrens des betreffenden Gläubigers.
Kolonne 9: Datum, bis zu dem ein Aufschub bewilligt wurde. Fällt der Aufschub vorher dahin, so wird das Datum gestrichen und das Datum des Hin­falls an die Stelle gesetzt.
Kolonne 10: Datum der Verwertungen.
⁴ In der Kostenrechnung werden alle Kosten eingetragen, die zu Lasten der Gruppe fallen.
⁵ Unter «Abrechnung» wird das Nettoergebnis der Verwertung eingetragen. Davon werden die nebenstehenden Kosten abgezogen. Der Rest, als Nettoerlös der Betrei­bung, wird je nach Umständen auf die Konti der einzelnen Betreibungen oder auf den Kollokationsplan übertragen.

4. Personenregister

Art. 12
¹ Ein alphabetisch geordnetes Register der Schuldner und der Gläubiger dient zum Nachschlagen der Betreibungen. Zu jedem Namen werden die Nummern der Betreibungen, in welchen der Betreffende Schuldner oder Gläubiger ist, sowie die Nummer seines Kontokorrents eingetragen.
² Die Führung des Registers der Gläubiger steht den Betreibungsämtern frei.

5. Tagebuch und Agenda

Art. 13
¹ Im Tagebuch werden die Verrichtungen und Verfügungen des Betreibungsamtes eingetragen, deren Vornahme oder deren genauer Inhalt nicht auf den Registern oder den beim Amt verbleibenden Formularen (Pfändungsurkunde, Verwertungs­proto­koll) eingetragen werden kann; in der Agenda werden die Verrichtungen vor­ge­merkt, die in einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sind.
² Tagebuch und Agenda können verbunden oder getrennt geführt werden, wie es anderseits freisteht, für verschiedene Verrichtungen verschiedene Tagebücher zu führen.

6. Kassabuch

Art. 14
¹ Im Kassabuch sind im Soll alle Beträge einzutragen, die beim Betreibungsamt ein­gehen oder von ihm erhoben werden, im Haben alle Beträge, die von ihm ausbe­zahlt oder der Depositenanstalt übergeben werden.
² Die unter Artikel 8 Absatz 1 Ziffern 4–7 aufgeführten Bücher sind von den Kanto­nen zu beschaffen.

7. Kontokorrentbuch

Art. 15
¹ Im Kontokorrentbuch werden, sooft das Bedürfnis sich dafür herausstellt, den ein­zelnen Gläubigern laufende Rechnungen im Soll und Haben eröffnet.
² Den Kantonen steht es frei, noch weitere Konti führen zu lassen, so namentlich ein Gebührenkonto und ein Auslagenkonto.

III. Rechnungsführung

1. Im Detail

Art. 16
Die Gebühren und Auslagen sind wie folgt einzutragen:
1. alle von der Pfändung verursachten Gebühren und Kosten, auf der Pfändungs­urkunde;
2. alle von der Verwertung verursachten Gebühren und Kosten, auf dem Verwer­tungsprotokoll;
3. alle mit der Verteilung verbundenen Gebühren und Kosten, auf dem Kolloka­tionsplan.

2. Summarisch

Art. 17
¹ Eine summarische Angabe der Gebühren und Kosten ist einzutragen:
1. im Betreibungsbuch (vgl. oben Art. 10);
2. im Gruppenbuch (vgl. oben Art. 11).
² Die unter den Ziffern 2 und 3 von Artikel 16 erwähnten Gebühren und Kosten werden stets vom Verwertungserlös in Abzug gebracht, und zwar die unter Ziffer 2 sofort nach der Verwertung (auf dem Verwertungsprotokoll), die unter Ziffer 3 bei der Verteilung (auf dem Kollokationsplan).
Art. 18
Bei der Auszahlung des gelösten Betrags oder wenn die Betreibung durch Abstel­lung seitens des Gläubigers oder durch Verjährung erlischt, wird dem Gläubiger der Betrag, um den sein Kostenvorschuss die zur Betreibung zugerechneten Kosten übersteigen sollte, zurückbezahlt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 19
¹ Die Verordnung Nr. 1 vom 18. Dezember 1891⁷ zum Bundesgesetz über Schuld­betreibung und Konkurs wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
³ Von diesem Zeitpunkt an sind, soweit das Verfahren nach den neuen Vorschriften durchgeführt wird, ausschliesslich die neuen Formulare zu verwenden.
⁷ [BS 3 86; AS 1971 1163 , 1975 1987 ]
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