Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
1 Gegenrechtsvereinbar ung mit Frankreich
673.12 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Be handlung von Zuwendungen zu ausschliesslich unei gennützigen Zwecken (vom 30. Oktober 1979)
1 Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern , Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basella nd, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Gra ubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Or ganisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verf olgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass so wohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltende n Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaf ten und Organisationen, die aussc hliesslich uneigennützige Zwecke ver folgen, vorsehen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegen rechts, auch auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staa tes auszudehnen, haben Folgendes vereinbart
3 : Art.
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1. Die Schweizerische Eidgenossens chaft, die an dieser Verein barung beteiligten schweizerische n Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betr effend bewegliches oder unbeweg liches Vermögen in Frankreich v on den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
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2. Die gleiche Befreiung gilt fü r Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die au sschliesslich un
- eigennützige Zwecke verf olgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass dies e Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutione n gleicher Art gewährt wird. Art.
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1. Die Französische Republik (Sta at, Gebietskörperschaften und Regionen) ist für die ihr z ukommenden Schenkungen und Erbschaf
- ten, die bewegliches od er unbewegliches Vermög en betreffen, in den an dieser Vereinbarung beteil igten Kantonen v on den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfallund Nachlasssteuern) befreit.
2. Die gleiche Befreiung gilt fü r Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zu kommen, die ausschliesslich uneigen
- nützige Zwecke verfolgen und name ntlich auf dem Gebiet der Wissen
- schaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, voraus
- gesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen erri chteten oder organisier ten Institutionen glei
- cher Art gewährt wird. Art.
3 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du B udget (Service de Législation Fis
- cale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwie
- rigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinba rung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Art.
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1. Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Ver
- einbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschl ossen ist. Diese Verein
- barung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte di eser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkung en und eröffneten Erbschaften Anwendung.
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2. Andere schweizerische Kant one können durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jede n neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Fü r jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteil ung in Kraft. Art.
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1. Diese Vereinbarung bl eibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2. Die Regierung der Französischen Republik kann die Verein barung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerisc hen Bundesrat kündi gen. Der Schwei zerische Bundesrat wird der Regi erung der Franzö sischen Republik die Kündigung durch einen, mehrer e oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beiget retenen Kantone mitteilen.
3. Die Kündigung wird einen Mona t nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam. Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache
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1 OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes ( SR 0.642.034.91 ).
3 Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Frankrei ch und dem französischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist dieser Vereinba rung mit Wirkung ab 29. November 1982 ebenfalls beigetreten. falls beigetreten. Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010 ebenfalls beigetreten.
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