Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz (0.221.554.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz

Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937 (Stand am 8. November 2005) ¹ BS 11 835; BBl 1931 II 341 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt. ³ Art. 1 Bst. a des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Peruanischen Republik; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Wechsel umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Art. I
Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen vertragsschliessenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den in den Artikeln 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbunds⁴ hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds⁵ in Kraft.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muss er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen vertragsschliessenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds⁶ anzeigen. Diese Anzeige äussert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen.
⁴ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁶ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. II
Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen vertragsschliessenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. III
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. IV
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Art. V
Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds⁷ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁸ zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁹ wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. I.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. I.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VI
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds¹⁰ wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VII
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds¹¹ wirksam.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. VIII
Ausser im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹² wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds¹³ wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe vertragsschliessende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen wirksam. Der Hohe vertragsschliessende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschliessung auch den Generalsekretär des Völkerbunds¹⁴ zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
¹² Siehe Fussnote zu Art. I.
¹³ Siehe Fussnote zu Art. I.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. IX
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds¹⁵ richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. X
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁶ anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁷ in Kraft.
Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile das Abkommen gemäss Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. I.
¹⁷ Siehe Fussnote zu Art. I.
Art. XI
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁸ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Einheitliches Wechselgesetz ¹⁹

¹⁹ In Ausführung des Abkommens hat der schweizerische Gesetzgeber den Wortlaut des Einheitlichen Wechselgesetzes mit einigen Änderungen, die sich auf die Vorbehalte in der Anlage II hiernach stützen, in das OR ( SR 220 Art. 991–1099) eingefügt.

Erster Teil Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 1
Der gezogene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe der Verfallzeit;
5. die Angabe des Zahlungsortes;
6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung,
8. die Unterschrift des Ausstellers.
Art. 2
Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehältlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Art. 3
Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Art. 4
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.
Art. 5
In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
Art. 6
Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Art. 7
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.
Art. 8
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Art. 9
Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
Art. 10
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zweiter Abschnitt Indossament

Art. 11
Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.
Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Order» oder einen gleich­bedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
Art. 12
Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
Art. 13
Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von den Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Art. 14
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Art. 15
Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
Art. 16
Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Art. 17
Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Art. 18
Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen.
Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
Die in dem Vollmachtindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Art. 19
Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfände» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments.
Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Art. 20
Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt Annahme

Art. 21
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.
Art. 22
Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.
Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.
Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.
Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.
Art. 23
Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Art. 24
Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.
Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.
Art. 25
Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
Art. 26
Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.
Art. 27
Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.
Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahme­erklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.
Art. 28
Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.
Art. 29
Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rück­gabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft

Art. 30
Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
Art. 31
Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Art. 32
Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

Fünfter Abschnitt Verfall

Art. 33
Ein Wechsel kann gezogen werden
– auf Sicht;
– auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
– auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
– auf einen bestimmten Tag.
Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Art. 34
Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.
Art. 35
Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.
Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.
Art. 36
Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.
Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.
Art. 37
Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.
Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.
Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

Sechster Abschnitt Zahlung

Art. 38
Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.²⁰
²⁰ Gemäss Art. 1028 Abs. 2 OR ( SR 220 ) hat nur die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank geleiteten Abrechnungsstelle diese Wirkung (vgl. Art. 6 der Anlage II hiernach).
Art. 39
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Art. 40
Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Art. 41
Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
Art. 42
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 43
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 44
Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.
Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 24 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.
Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.
Art. 45 ²¹
Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
²¹ Zwischen die Art. 44 und 45 hat der schweizerische Gesetzgeber eine Anzahl Vorschriften über die Form des Protestes eingefügt (Art. 1035–1041 OR – SR 220 ).
Art. 46
Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.
Art. 47
Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die andern Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Art. 48
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen.²²
Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.
²² Gemäss Art. 1045 Abs. 1 Ziff. 4 OR ( SR 220 ) kann der Inhaber überdies eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent verlangen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Anlage II hiernach).
Art. 49
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3. seine Auslagen.²³
²³ Gemäss Art. 1046 Ziff. 4 OR ( SR 220 ) kann jener, der den Wechsel eingelöst hat, überdies eine Provision von höchstens 2 Promille verlangen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Anlage II hiernach).
Art. 50
Jeder Wechselpflichtige, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Art. 51
Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weitern Rückgriff zu ermöglichen.
Art. 52
Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerkes den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.
Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 48 und 49 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den Rückwechsel.
Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.
Art. 53
Mit der Versäumung der Fristen
– für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
– für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung
– für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten»
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vor­geschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen.
Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.
Art. 54
Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Bei­fügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 45 Anwendung.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als dreissig Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.
Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.²⁴
²⁴ Nach Art. 54 hat der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1052 OR – SR 220 ) für den Fall des Rückgriffverlustes oder der Verjährung eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Aussteller, den Annehmer, den Bezogenen, den Domiziliaten oder die Firma, für deren Rechnung der Wechsel gezogen wurde, hingegen nicht gegen die Indossanten eingeführt (vgl. Art. 15 der Anlage II hiernach). Anderseits hat er (Art. 1053 OR – SR 220 ) die Ansprüche des Inhabers an der Deckung geregelt (vgl. Art. 16 der Anlage II hiernach).

Achter Abschnitt Ehreneintritt

1. Allgemeine Vorschriften
Art. 55
Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.
Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.
Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
2. Ehrenannahme
Art. 56
Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.
Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.
In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.
Art. 57
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Art. 58
Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.
Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 48 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.
3. Ehrenzahlung
Art. 59
Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.
Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.
Art. 60
Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.
Art. 61
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
Art. 62
Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Art. 63
Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen die­jenigen, die sonst frei geworden wären.

Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften

1. Ausfertigungen
Art. 64
Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.
Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.
Art. 65
Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.
Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen Übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
Art. 66
Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.
2. Abschriften
Art. 67
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Art. 68
In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

Zehnter Abschnitt Änderungen

Art. 69
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Elfter Abschnitt Verjährung

Art. 70
Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage.
Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Art. 71 ²⁵
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
²⁵ Der schweizerische Gesetzgeber hat in ergänzenden Bestimmungen (Art. 1070 und 1071 OR – SR 220 ) namentlich die Gründe für die Verjährungsunterbrechung festgelegt (vgl. Art. 17 der Anlage II hiernach).

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften ²⁶

²⁶ Vor den Allgemeinen Vorschriften hat der schweizerische Gesetzgeber noch Bestimmungen über die Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen Wechsels eingefügt (Art. 1072–1080 OR – SR 220 ).
Art. 72 ²⁷
Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüg­lichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
²⁷ Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1081 OR – SR 220 ) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 18 der Anlage II hiernach). Er hat auch (Art. 1084 OR) den Ort (Geschäftslokal oder Wohnung) für die Vornahme der wechselrechtlichen Handlungen bestimmt und überdies (Art. 1085 OR) die Allgemeinen Vorschriften ergänzt durch die Bestimmung, dass Wechselerklärungen eigenhändig unterschrieben sein müssen. Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1086–1095 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abk. vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Wechsel­privatrechts ( SR 0.221.554.2 ) übereinstimmen.
Art. 73
Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Art. 74
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Zweiter Teil Eigener Wechsel

Art. 75
Der eigene Wechsel enthält:
1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist²⁸;
2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Angabe der Verfallzeit;
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7. die Unterschrift des Ausstellers.
²⁸ Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1096 Ziff. 1 OR – SR 220 ) hat in jeder der drei Amtssprachen die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde zur Vorschrift gemacht (vgl. Art. 19 der Anlage II hiernach).
Art. 76
Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Art. 77
Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
– das Indossament (Artikel 11– 20),
– den Verfall (Artikel 33–37),
– die Zahlung (Artikel 38–42),
– den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43–50, 52–54),
– die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59–63),
– die Abschriften (Artikel 67 und 68),
– die Änderungen (Artikel 69),
– die Verjährung (Artikel 70 und 71),
– die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72–74).
Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
Art. 78
Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerkes. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tages des Protestes.

Anlage II

Art. 1
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die Vorschrift des Artikels 1 Ziffer 1 des Einheitlichen Wechselgesetzes, wonach der gezogene Wechsel die Bezeichnung als «Wechsel» enthalten muss, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung findet.
Art. 2 ²⁹
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Wechselverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, dass der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Wechsel gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird.
²⁹ Vgl. Fussnote zu Art. 72 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 3
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 10 des Einheit­lichen Wechselgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Art. 4
Abweichend vom Artikel 31 Absatz 1 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile zulassen, dass in seinem Gebiet eine Wechselbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.
Art. 5
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet zahlbaren Wechsel den Artikel 38 des Einheitlichen Wechselgesetzes dahin ergänzen, dass der Inhaber verpflichtet ist, den Wechsel am Verfalltage selbst vorzulegen; die Nicht­erfüllung dieser Verpflichtung darf nur einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge haben.
Die anderen Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie eine solche Verpflichtung anerkennen.
Art. 6 ³⁰
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile wird die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
³⁰ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 38 Abs. 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 7
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann über die Wirkungen des im Arti­kel 41 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Effektivvermerks für die auf seinem Gebiet zahlbaren Wechsel etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen aussergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die auf seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Wechsel.
Art. 8
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass ein in seinem Gebiete zu erhebender Protest, falls nicht der Aussteller im Wechsel die Erhebung des Protestes durch Aufnahme einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich verlangt hat, durch eine schriftliche Erklärung auf dem Wechsel ersetzt werden darf, die zu datieren und von dem Bezogenen zu unterschreiben ist.
Ebenso kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass die bezeichnete Erklärung innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen ist.
In den Fällen der vorhergehenden Absätze gilt ein nicht datiertes Indossament als ein Indossament, das vor der Protesterhebung auf den Wechsel gesetzt worden ist.
Art. 9
Abweichend vom Artikel 44 Absatz 3 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass der Protest mangels Zahlung am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage erhoben werden muss.
Art. 10
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann in seiner Gesetzgebung bestimmen, welche Tatbestände für die Anwendung des Artikels 43 Ziffer 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 und 6 des Einheitlichen Wechselgesetzes massgebend sind.
Art. 11
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann in Abweichung von Artikel 43 Ziffer 2 und 3 und Artikel 74 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmen, dass den Wechselverpflichteten, gegen die Rückgriff genommen wird, Fristen bewilligt werden können; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten.
Art. 12
Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung schriftlich die Wechselverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Wechsel angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
Art. 13
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für Wechsel, die in seinem Gebiet sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, dass an Stelle des im Artikel 48 Ziffer 2 und Artikel 49 Ziffer 2 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmten Zinsfusses der im Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teils geltende gesetzliche Zinsfuss tritt.
Art. 14 ³¹
Abweichend vom Artikel 48 des Einheitlichen Wechselgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann abweichend vom Artikel 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes für denjenigen vorgesehen werden, der den Wechsel eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.
³¹ Die Schweiz hat von den hier vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 48 und 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 15 ³²
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, dass in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt. Die gleiche Befugnis besteht im Falle der Verjährung in Ansehung des Annehmers, der Deckung erhalten hat oder sich ungerechtfertigt bereichern würde.
³² In bezug auf den Aussteller und Annehmer hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Mög­lichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 54 Abs. 6 des Einheitlichen Wechselgeset­zes.
Art. 16 ³³
Die Frage, ob der Aussteller verpflichtet ist, bei Verfall für Deckung zu sorgen, und ob der Inhaber besondere Rechte auf diese Deckung hat, wird durch das Einheitliche Wechselgesetz nicht berührt. Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Wechsels zugrunde liegen.
³³ Vgl. Fussnote zu Art. 54 Abs. 6 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 17 ³⁴
Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden wechselmässigen Ansprüche zu bestimmen.
Die anderen Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Wechsels für den Beginn der im Artikel 70 Absatz 3 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
³⁴ Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 71 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 18 ³⁵
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass für die Vor­legung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleich­gestellt werden.
³⁵ Vgl. Fussnote zu Art. 72 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 19 ³⁶
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, wie die im Artikel 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder dass diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen.
³⁶ Vgl. Fussnote zu Art. 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes.
Art. 20
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 18 dieser Anlage über den gezogenen Wechsel gelten auch für den eigenen Wechsel.
Art. 21
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im Artikel 1 des Abkommens erwähnte Verpflichtung auf die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel zu beschränken und die im Zweiten Teil des Einheitlichen Wechselgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den eigenen Wechsel in seinem Gebiete nicht einzuführen. In diesem Falle gilt der Hohe vertragsschliessende Teil, der von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, als Vertragsteil nur in Ansehung des gezogenen Wechsels.
Ebenso behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, aus den Bestimmungen über den eigenen Wechsel ein besonderes Gesetz zu bilden; dieses Gesetz hat den Bestimmungen des Zweiten Teils des Einheitlichen Wechselgesetzes völlig zu entsprechen und die Vorschriften über den gezogenen Wechsel, auf die dort verwiesen wird, lediglich mit den aus den Artikeln 75, 76, 77 und 78 des Einheitlichen Wechselgesetzes und den Artikeln 19 und 20 dieser Anlage folgenden Abweichungen wiederzugeben.
Art. 22
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann durch Ausnahmevorschriften allgemeiner Art die Fristen verlängern, in denen die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind, und die Verfallzeit der Wechselverpflichtungen hinausschieben.
Art. 23
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 4, 6, 8 bis 16 und 18 bis 21 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Einheitliche Wechselgesetz haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
A
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B
Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels Vl Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C
Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds³⁷ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. August 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Aserbaidschan

30. August

2000 B

28. November

2000

Belarus*

  4. Februar

1998 N

25. Dezember

1991

Belgien*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Brasilien*

26. August

1942 B

24. November

1942

China

Macaua

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Dänemark*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Grönland

  1. Juli

1965 B

29. September

1965

Deutschland*

  3. Oktober

1933

  1. Januar

1934

Finnland*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Frankreich*

27. April

1936 B

26. Juli

1936

Griechenland*

31. August

1931

  1. Januar

1934

Italien*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Japan*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Kasachstan

20. November

1995 B

18. Februar

1996

Kirgisistan*

  1. August

2003 B

30. Oktober

2003

Litauen

10. Februar

1997 B

11. Mai

1997

Luxemburg*

  5. März

1963 B

  3. Juni

1963

Monaco

25. Januar

1934 B

25. April

1934

Niederlande*

20. August

1932

  1. Januar

1934

Norwegen*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Österreich*

31. August

1932

  1. Januar

1934

Polen*

19. Dezember

1936 B

19. März

1937

Portugal

  8. Juni

1934

  6. September

1934

Russland

25. November

1936 B

23. Februar

1937

Schweden*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Schweiz*

26. August

1932

  1. Juli

1937

Ukraine*

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Ungarn*

28. Oktober

1964 B

26. Januar

1965

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ³⁸
Unter den Vorbehalten in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage II.
³⁸ Art. 1 Bst. a des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
³⁷ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
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