Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz
1 122.20 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) vom 09.12.2019 (Stand 01.11.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 der Bundesverfassung (BV) 1 ) , Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung (KV) 2 ) , gestützt auf die Artikel 86 Absatz 1, 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In tegrationsgesetz, AIG) 3 ) sowie die Artikel 46 Absatz 1 und 1 bis , 80a bis 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) 4 ) und Artikel 88 Absatz 1 der Verord nung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 5 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebe ne.
2 Für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) 6 ) .
Art. 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt a den effizienten Vollzug des AIG, b die Gewährleistung der verfassungsmässigen Nothilfe für bedürftige Per sonen gemäss Artikel 6 Absatz 1,
1) SR 101
2) BSG 101.1
3) SR 142.20
4) SR 142.31
5) SR 142.201
6) BSG 861.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-055
122.20 2 c den konsequenten und raschen Wegweisungsvollzug von Personen ge mäss Artikel 6 Absatz 1, d die Förderung der freiwilligen Ausreise von Personen ohne Aufenthalts- und Bleiberecht oder entsprechende Perspektive, e den Erlass von Regelungen betreffend die Bewilligungen zur Erwerbstä tigkeit sowie von Härtefällen gemäss den Möglichkeiten des Kantons.
2 Aufgaben und Zuständigkeiten beim Vollzug des AIG
Art. 3
Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht das AIG, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion trifft die arbeitsmarktlichen Vorentscheide. Der Regierungsrat kann ihr weitere in die sem Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des AIG zuständigen Stel len der Sicherheitsdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion durch Verordnung.
Art. 4
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug des AIG.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.
Art. 5
Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion übt die fachliche Aufsicht über die Gemeinden aus.
2 Sie sorgt für eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung und kann Weisun gen erlassen.
3 122.20
3 Nothilfe für Personen im Asylbereich
3.1 Grundsätze
Art. 6
Berechtigte Personen
1 Die folgenden Personen sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben auf Ersuchen hin Anspruch auf Nothilfe, wenn sie bedürftig sind: a Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausrei sefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Artikel 38 Absatz 2 SAFG abgelaufen ist, b Personen, die Verfahren gemäss Artikel 82 Absatz 2 AsylG durchlaufen.
2 Bedürftig ist, wer a für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann und b Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhalten kann.
Art. 7
Pflichten
1 Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 haben a Weisungen zu befolgen, b bei sämtlichen amtlichen Handlungen der Behörden mitzuwirken, insbe sondere bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten, c der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufge fordert und unverzüglich mitzuteilen, d die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung zu beachten, e alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben am Ort ihrer Unterbringung stört oder gefährdet, f die ihnen zugewiesenen Gemeinschafts- und Reinigungsarbeiten zu erle digen.
3.2 Vollzug
3.2.1 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 8
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Gewährung der Nothilfe zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion durch Verordnung.
2 Er legt die Voraussetzungen für den Zugang zur Nothilfe und das Verfahren zur Gewährung der Nothilfe durch Verordnung fest.
122.20 4
Art. 9
Antrag auf Härtefallbewilligung oder Verlängerung der Ausreise frist
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beantragt der zuständigen Stel le des Bundes in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2 bis AsylG, dass Personen, die nach mehrjährigem Asylverfahren einen rechtskräf tigen Wegweisungsentscheid erhalten, ein bestehendes Lehrverhältnis ab schliessen können. Die Voraussetzungen des Bundesrechts sind dabei zu be rücksichtigen.
3.2.2 Aufgabenübertragung
Art. 10
Umfang und Leistungserbringerin
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der Nothil fe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen.
Art. 11
Voraussetzungen
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 10 Absatz 1 setzt voraus, dass a die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen und b die Betriebsführung sichergestellt ist.
2 Der Regierungsrat kann weitere Anforderungen und Bedingungen für den Ab schluss eines Leistungsvertrags durch Verordnung festlegen.
Art. 12
Zuweisungen und Verfahren
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion weist den Trägerschaften Per sonen gemäss Artikel 6 Absatz 1 zu.
2 Die Trägerschaften können im Rahmen der ihnen übertragenen Kompeten zen Verfügungen erlassen.
3 Über Beschwerden entscheidet die Sicherheitsdirektion.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
Art. 13
Aufsicht
1 Die Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Si cherheitsdirektion.
1) BSG 155.21
5 122.20
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 14
Prüfung und Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft periodisch, ob die Trägerschaften die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leistun gen effizient und in guter Qualität erbringen.
Art. 15
Pflichten
1 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen, sind die Trägerschaften verpflichtet, der zuständigen Stelle der Si cherheitsdirektion a Auskünfte zu erteilen, b Einsicht in die Akten zu gewähren, c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern, d Änderungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungsverträgen zu melden, e Zutritt zu den privaten Einrichtungen und deren Räumlichkeiten zu ver schaffen, f jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
3.3 Umfang
Art. 16
Inhalt und Grenzen
1 Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungs rechtliche Minimum.
2 Sie werden in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und bein halten a die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, b die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Um fang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht, c die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) , d Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewie senem Bedarf.
1) SR 832.10
122.20 6
3 Leistungen werden nicht rückwirkend ausgerichtet.
Art. 17
Besondere Bedürfnisse
1 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung.
2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist den besonderen Bedürfnissen und Anfor derungen an das Kindswohl Rechnung zu tragen.
Art. 18
Kostengünstige Lösungen
1 Bei der Gewährung der Nothilfe gemäss Artikel 16 und der Leistungen ge mäss Artikel 17 sind kostengünstige Lösungen zu wählen.
3.4 Unterbringung im Allgemeinen *
Art. 19
Normale Lage
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt in Zusammenarbeit mit der Gesundheits-, Sozial- und Intergrationsdirektion sowie den Trägerschaf ten für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen in Nothilfe und schafft angemessene Reserven.
2 Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwick lung der Asylgesuche.
3 Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal ter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit.
4 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt haltern Aufgaben gemäss Absatz 1 und die Koordination gemäss Artikel 23 Ab satz 1 übertragen.
Art. 20
Angespannte Lage
1 Die Massnahmen in angespannten Lagen richten sich nach Artikel 30 SAFG.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt dabei den Platzbedarf im Nothilfebereich.
7 122.20
Art. 21
Notlage
1 In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungs schutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG) 1 ) zur Anwendung.
Art. 22
Anforderungen
1 Die Nothilfeunterkünfte müssen durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit a eine angemessene Unterbringung der Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 ermöglichen und b betriebswirtschaftlich möglichst sinnvolle Einheiten bilden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und kann weitere Kri terien für die Unterbringung von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 festlegen.
Art. 23
Information und Koordination
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion stellt den Gemeinden die not wendigen Informationen bereit und koordiniert die Zusammenarbeit.
3.4a Freiwillige Unterbringung bei Privaten *
Art. 23a
* Voraussetzungen
1 Privat untergebracht werden können volljährige Einzelpersonen oder Familien gemäss Artikel 6 Absatz 1, a bei denen der Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist, b die ihr Asylgesuch vor dem 1. März 2019 eingereicht oder vor mehr als zwei Jahren einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid samt Wegwei sung im erweiterten Asylverfahren gemäss Artikel 26d AsylG erhalten ha ben, und c die ihre Pflichten gemäss Artikel 7 Absatz 1 beachten.
2 Die Frist von zwei Jahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann verkürzt wer den, wenn Familien mit minderjährigen Kindern betroffen sind.
3 Private können Personen gemäss Absatz 1 mit Einverständnis der zuständi gen Stelle der Sicherheitsdirektion freiwillig und ohne Entschädigung im glei chen Haushalt oder an gleicher Wohnadresse unterbringen, wenn a sie über ausreichend Wohnraum verfügen, b sie einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund geniessen,
1) BSG 521.1
122.20 8 c die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der Person gemäss Absatz 1 durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion jederzeit gewährleis tet ist, d der Wegweisungsvollzug dadurch nicht erschwert wird.
4 Pro Haushalt oder Wohnadresse kann nur eine Einzelperson oder eine Fami lieneinheit untergebracht werden.
Art. 23b
* Kein Anspruch
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Unterbringung bei Privaten.
Art. 23c
* Haftungsausschluss und Vereinbarung
1 Der Kanton haftet weder für Schäden, die durch die privat untergebrachten Personen verursacht werden, noch für solche, die diese infolge der privaten Unterbringung erleiden.
2 Die privat untergebrachten Personen und die Privaten schliessen mit der zu ständigen Stelle der Sicherheitsdirektion eine Vereinbarung ab, die a ihre Rechte und Pflichten regelt, b einen Haftungsausschluss gemäss Absatz 1 vorsieht, c auf eine Dauer von maximal sechs Monaten befristet ist und um jeweils sechs Monate verlängert werden kann, d von ihnen fristlos aufgelöst werden kann.
Art. 23d
* Rechte und Pflichten
1 Privat untergebrachte Personen a erhalten eine Bargeldauszahlung anstelle von Sachleistungen gemäss Ar tikel 16 Absatz 2 Buchstabe b, b werden gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c versichert, c beachten die ihnen durch Gesetz und Verordnung auferlegten Pflichten.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt die Form und die Periodizi tät der Bargeldauszahlung individuell fest. In der Regel erfolgt die Auszahlung monatlich.
Art. 23e
* Folgen bei Pflichtverletzungen
1 Erfüllen die privat untergebrachten Personen oder die Privaten die Vorausset zungen für eine private Unterbringung oder ihre Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr, kann die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die Vereinbarung fristlos auflösen.
9 122.20
3.5 Kosten
Art. 24
Entschädigung
1 Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädi gung für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 aus.
Art. 25
Kostenersatz an Dritte
1 Wer Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 ohne Auftrag des Kantons unter stützt oder medizinisch versorgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten.
2 Leistungen für medizinische Notfälle können der zuständigen Stelle der Si cherheitsdirektion in Rechnung gestellt werden.
Art. 26
Finanzierung
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Nothilfekosten gemäss Arti kel 16 und 17 werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für Nothilfeleistungen gemäss Arti kel 16 und für die Sicherheit bei Unterbringungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a abschliessend. Die zuständige Kommission des Grossen Rates ist periodisch in geeigneter Weise zu informieren.
3 Für die Ausgaben und Leistungen gemäss Artikel 17 gelten die Bestimmun gen gemäss Artikel 42 und 43 SAFG sinngemäss.
Art. 27
Rückerstattung
1 Die Rückerstattung von bezogenen Nothilfeleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) .
4 Förderung der freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe
Art. 28
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion fördert die freiwillige Ausreise von rechtskräftig weggewiesenen Personen mit abgelaufener Ausreisefrist.
2 Sie kann für ausreisewillige Personen besondere Leistungsangebote zur Vor bereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereitstellen.
1) BSG 860.1
122.20 10
3 Sie kann die Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete Trägerschaften übertragen. Die Bestimmungen ge mäss Artikel 10 bis 15 gelten sinngemäss.
5 Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen
Art. 29
Zuständigkeit
1 Die Anordnung der Ausschaffung, der Durchsuchung und der in Artikel 73 bis
81 AIG aufgeführten Zwangsmassnahmen obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 3 Absatz 1.
2 Soweit der Regierungsrat die Verfügungskompetenz in ausländerrechtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 43 Absatz 1 an Gemeinden überträgt, kann auch die Zuständigkeit für die Anordnung der Ausschaffung und von Zwangs massnahmen übertragen werden.
Art. 30
Verfahren
1 Zwangsmassnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen.
2 Ausländische Personen, die aufgrund einer Zwangsmassnahme inhaftiert werden, sind in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Haft und über die ihnen zustehenden Rechte zu unterrichten.
3 Eltern mit Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren werden nicht inhaftiert.
Art. 31
Rechtsschutz
1 Zuständige richterliche Behörde gemäss Artikel 70 und 73 bis 81 AIG ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
2 Die Entscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts können mit Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen nach dem VRPG: a Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. b Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6 Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
Art. 32
Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die freiheitsentziehen den Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts in geeigneten Räumlichkeiten.
11 122.20
2 Die Bestimmungen der Justizvollzugsgesetzgebung finden Anwendung, so weit dies mit dem Zweck des Freiheitsentzugs vereinbar ist und nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Art. 33
Rechte der Eingewiesenen
1 Die Eingewiesenen haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Auf enthalt im Freien.
2 Soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, haben Ein gewiesene zudem Anspruch auf a gemeinschaftliche Unterbringung und soziale Kontakte, b nicht überwachte telefonische und schriftliche Kontakte zur Aussenwelt sowie nicht überwachten Empfang von Besuch.
3 Dauert der Freiheitsentzug länger als zwei Monate, wird den Eingewiesenen eine angemessene Arbeit angeboten.
4 Den Bedürfnissen von Personen gemäss Artikel 17 Absatz 1 und Familien mit Kindern ist bei der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung zu tragen.
Art. 34
Sicherheit und Ordnung
1 Die Bestimmungen der Justizvollzugsgesetzgebung zu Sicherheit und Ord nung sind anwendbar, soweit dies mit dem Zweck des Freiheitsentzugs verein bar ist.
2 Die Artikel 28, 30 und 40 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justiz vollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) 1 ) sind nicht anwendbar.
Art. 35
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung können die Einge wiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen.
2 Entscheide der Sicherheitsdirektion können mit Beschwerde beim Verwal tungsgericht angefochten werden.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 36
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1) BSG 341.1
122.20 12
7 Datenschutz
Art. 37
Bearbeitung von Personendaten
1 Die für den Vollzug der Aufgaben gemäss diesem Gesetz zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Ge setz beauftragten Trägerschaften können Personendaten, einschliesslich be sonders schützenswerter Daten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren gemäss diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor derlich ist.
Art. 38
Datenbekanntgabe
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften können zum Vollzug dieses Gesetzes bearbeitete Personenda ten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall untereinander und anderen Behörden bekannt geben, wenn die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind.
2 Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe von Personendaten durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden nach den ausländer- und asyl rechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts und der kantonalen Datenschutz gesetzgebung.
Art. 39
Schweigepflicht, Mitteilungen an Dritte und Auskunftspflichten
1 Die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, Mitteilungen an Behör den und Private sowie Auskunftspflichten gelten beim Vollzug der Nothilfe ge mäss diesem Gesetz sinngemäss.
Art. 40
Datenbearbeitungssysteme
1 Personendaten über die Gewährung der Nothilfe und der Rückkehrhilfe wer den im Datenbearbeitungssystem gemäss Artikel 48 SAFG bearbeitet.
2 Für den Betrieb, die elektronischen Zugriffsrechte, die Verantwortlichkeiten und den Datenschutz sind die Bestimmungen des SAFG sowie diejenigen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz anwendbar.
3 Für die Datenbearbeitungssysteme zum Vollzug des AIG und AsylG gelten im Übrigen die Vorgaben des Bundesrechts.
13 122.20
8 Verfahren und Rechtsschutz
Art. 41
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des VRPG.
2 Beschwerden gegen Umplatzierungen von Personen aus besonderen Unter bringungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 in Unterkünfte gemäss Artikel 16 Ab satz 2 Buchstabe a haben keine aufschiebende Wirkung.
9 Ausführungsbestimmungen
Art. 42
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Vollzug des AIG
Art. 43
Verfügungskompetenz
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass Gemeinden, de nen die Verfügungskompetenz zum Vollzug des AIG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung ganz oder teilweise übertragen wurde, diese Kom petenz weiterhin ausüben können, wenn sie über die erforderlichen Ressour cen und das erforderliche Fachwissen verfügen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufgabenübertragung gemäss Ab satz 1. Eine allfällige Übertragung wird vom Kanton nicht entschädigt.
3 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann bei der Sicherheitsdirektion Be schwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VRPG.
122.20 14
Art. 44
Weitere Befugnisse
1 Mit der Kompetenzübertragung gemäss Artikel 43 Absatz 1 können die Gemeinden, die am 31. Dezember 2007 über ein kommunales Polizeikorps verfügt haben, zum Vollzug des AIG und in Koordination mit der Kantonspoli zei Einvernahmen gemäss Artikel 142 Absatz 2 der Schweizerischen Strafpro zessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 1 ) unter Beach tung der strafprozessualen Vorgaben durchführen und zu diesem Zweck poli zeiliche Vorladungen gemäss Artikel 206 StPO erlassen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden, die Massnahmen ge mäss Absatz 1 vollziehen, müssen über eine polizeiliche oder eine dieser gleichwertige Ausbildung verfügen. Sie sind der zuständigen Stelle der Sicher heitsdirektion zu melden.
Art. 45
Aufsicht
1 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 5.
10.2 Gewährung der Nothilfe
Art. 46
Überprüfung besonderer Unterbringungen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Situation von Personen gemäss Artikel
6 Absatz 1, die Nothilfeleistungen beziehen, die erheblich über den Leistungs umfang gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 2 hinausgehen, namentlich weil sie in individuellen Unterkünften oder spezialisierten Einrichtungen untergebracht sind.
2 Bis zum Abschluss der Überprüfung können die Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 in der besonderen Unterbringung verbleiben.
3 Beschwerden gegen Umplatzierungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 47
Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach In krafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Be endigung.
1) SR 312.0
15 122.20
Art. 48
Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer Million Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 26 Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich ge mäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) angerechnet.
11 Schlussbestimmungen
Art. 49
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 2 ) , b Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) 3 ) , c Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 4 ) .
Art. 50
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asyl gesetz (EG AuG und AsylG; BSG 122.20) wird aufgehoben.
Art. 51
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des SAFG. Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees RRB Nr. 592 vom 20. Mai 2020: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020
1) BSG 631.1
2) BSG 161.1
3) BSG 432.210
4) BSG 631.1
122.20 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-055
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4 geändert 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4a eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022
Art. 23a
eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022
Art. 23b
eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022
Art. 23c
eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022
Art. 23d
eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022
Art. 23e
eingefügt 22-070
17 122.20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-055 Titel 3.4 09.03.2022 01.11.2022 geändert 22-070 Titel 3.4a 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23a
09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23b
09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23c
09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23d
09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23e
09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Feedback