Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Re... (0.142.117.587)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Austausch von jungen Berufsleuten

Abgeschlossen am 11. Juni 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 2014 (Stand am 17. August 2014) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, und die Tunesische Republik, vertreten durch die Regierung der Tunesischen Republik,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, die berufliche Weiterbildung von schweizerischen und tunesischen jungen Berufsleuten zu fördern;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien;
vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen durch den Austausch von Berufsleuten in den beiden Ländern zu festigen und zu verstärken;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und tunesischen Bürgern beiderlei Geschlechts, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «junge Berufsleute» genannt).
2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer im Gastland rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2
1.  Die jungen Berufsleute sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine ab­geschlossene berufliche Ausbildung von mindesten zwei Jahren Dauer oder ein Universitätsstudium verfügen und ein entsprechendes Abschlussdokument im betreffenden Bereich vorlegen.
2.  Der Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Art. 3
1.  Die Zahl der jungen Berufsleute, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 150 nicht überschreiten.
2.  Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
3.  Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Bewilligungen, die im Vorjahr erteilt wurden.
4.  Eine Verlängerung der Dauer der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 4 gilt nicht als neue Bewilligung.
Art. 4
1.  Die Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung in der Regel selber suchen.
Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Kontakte mit den Arbeitgebern zu erleichtern.
2.  Die Gesuche auf eine Bewilligung im Rahmen des vorliegenden Abkommens sind mit allen notwendigen Angaben, insbesondere Name, Adresse des Arbeitgebers des Gastlandes und nähere Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit sowie zu ihrer Entlöhnung an die zuständige Behörde des Heimatlandes zu richten, die mit der Durchführung des Abkommens gemäss Artikel 9 dieses Abkommens beauftragt ist.
3.  Die zuständige Behörde des Herkunftslandes prüft, ob das Gesuch die Anforderungen des Abkommens erfüllt, und leitet es, in der Regel innerhalb eines Monats nach dessen Empfang an die Behörde des Gastlandes weiter.
4.  Die Bewilligung für junge Berufsleute wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf des ersten Jahres um maximal 6 Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zeitlich zu befristen.
5.  Die jungen Berufsleute erhalten die Bewilligung unabhängig von der Arbeitsmarktlage des jeweiligen Landes.
6.  Die Bewilligung für junge Berufsleute wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
7.  Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen Berufsleute das Gastland verlassen.
Art. 5
Die jungen Berufsleute dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Arbeit annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Bei Einhaltung der Bedingungen unter Artikel 4 Absatz 3 kann die zuständige Behörde des Gastlandes in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel für junge Berufsleute erteilen.
Art. 6
1.  Die Anstellung der jungen Berufsleute findet auf der Grundlage eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvertrags statt.
2.  Die Rechte und Pflichten der jungen Berufsleute bezüglich Unterkunft, Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechen denjenigen, die das geltende Arbeitsrecht den Arbeitnehmenden des Gastlandes gewährt.
3.  Die Entlöhnung muss orts- und berufsüblich sein.
Art. 7
1.  Die Bewilligungen werden nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt. Vorbehalten bleiben die Verfahren im Bereich der Visumerteilung.
2.  Die jungen Berufsleute haben die für die Einreise und den Aufenthalt im Gastland üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.
Art. 8
Die Formalitäten, die mit der Bewilligung für junge Berufsleute zusammenhängen, werden von den zuständigen Behörden kostenlos erledigt.
Art. 9
1.  Die folgenden Behörden sind für die Durchführung dieses Abkommens zuständig:
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bundesamt für Migration (BFM)², Bern
– für die Tunesische Republik: Ministerium für Berufsbildung und Beschäftigung Büro für Einwanderung und ausländische Arbeitskräfte, Ministerium für Soziales Amt für Auslandtunesier, Tunis
2.  Jede Vertragspartei kann jederzeit eine andere zuständige Behörde bezeichnen und dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifizieren.
² Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 10
1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss des verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäss dem unter Absatz 2 beschriebenen Verfahren in Kraft.
4.  Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete diplomatische Note gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
5.  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Tunis, am 11. Juni 2012, in je zwei Urschriften in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der französische Text massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Tunesische Republik:

Simonetta Sommaruga

Rafik Abdelassem

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