Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
                            1 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (vom 4. Oktober 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Bin nenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , vereinbaren: I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung regelt di e Schifffahrt auf dem ganzen Gebiet  des  Zürichsees ,  einschliesslich  des  Obersees,  und  des  Walen sees, soweit nicht Bundesr echt Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vereinbarung  findet  An wendung  auf  die  Schifffahrt der öffentlichen Schifffahrtsunterneh men, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten. II. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schifffahrts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vorsteher der zuständige n Direktionen und Departe mente der beteiligten Kantone bild en die Interkantonale Schifffahrts kommission für den Züri chsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vi er Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Interkantonale Schifffahr tskommission wacht über den Voll zug dieser Vereinbarung, namentlic h über deren einheitliche Anwen dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer dende Änderungen der Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  kantonalen  Be hörden  sind  nur  für  das  Gebiet  ihres Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Uferkantone  können  durch besondere  Vereinbarungen  ge meinsame Vollzugsbehör den schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Sach verständigen kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die amtlichen Sachverständi gen der Uferkantone und die von  den  zuständigen  kantonalen Behörden  beigezogenen  Fachleute bilden  die  Sachverständigenkommissi on  für  die  Schifffahrt  auf  dem Zürichsee  und  dem  Walensee.  Die  Interkantonale  Schifffahrtskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission bezeichnet deren Obmann und de ssen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommi ssion kann Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sachverständigenkommission  pflegt  regelmässigen  Erfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsaustausch  und  setzt  sich für  die  einheitliche  Handhabung  der Vorschriften  im  Aufgabenkreis  de r  amtlichen  Sachverständigen  ein. Sie  überwacht  die  technische  Entw icklung  der  Schifffahrt  und  stellt der Interkantonalen Schifffahrtskom mission notwendig werdende An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge. Beratende Experten kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Interkantonale Schifffahr tskommission bestellt eine ständige  Beratende  Expertenkommi ssion  für  die  Schifffahrt  auf  dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, al lgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Du rchführung der Vereinbarung stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, zu besprechen und den Schifffa hrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Beratenden  Ex pertenkommission  sind den  interessierten Behörden, Verbänden und Bevölker ungskreisen angemessene Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entschädigung der Kommissi onsmitglieder ist Sache der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörden und Verbände, dere n Interesse sie vertreten. III. Schiffsführerprüfungen Führerprüfung für Segelschiffe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteil ung des Schiffsführerau sweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des  Segelsportes  angehören,  übertra gen,  wenn  Gewähr  besteht,  dass die Prüfungen vorschriftsge mäss abgenommen werden. IV. Verkehrsbeschränkungen Erweiterung der Uferzone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bundesvorschrifte n über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bundesvorschriften über die äu ssere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi kon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und  das  untere  Seebecken  nördlich der  Linie  Restaurant  Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Segelbrettern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt: a.   auf  dem  Zürichsee  im  unteren Seebecken  (nördlich  der  Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei länderstein Seedamm, so wie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafe nbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hu rden und Rapperswil sowie im Schifffahrtskanal von Hurden; b.   auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen becken von Walenstadt; c.   auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs anlagen  der  Kursschifffahrt  sowie  in  der  Nähe  von  öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun digen Personen und nur bei Tag u nd bei klarer Sicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Hurden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Schifffahrtskanal von Hu rden ist die Höchstgeschwin digkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Durchfahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grosser Schiffe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nähern  sich  vom  unteren  und  vom  oberen  Zürichsee grosse  Schiffe  gleichzeitig  dem  Ka nal,  so  hat  das  zu  Berg  fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanalein fahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Be leuchtungspfähle passiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kursschiffe haben in beiden Richt ungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff di e vor seiner Kanaleinfahrt ste henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Verschiedene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Kanal  ist  das  Fischen  und  Baden  vom  Schiff  aus sowie das Stillliegen und Landen unt ersagt. Das vorübergehende An kern oder Anlegen im oberen Teil de s Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Geschwindig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keitsbeschrän-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Seedamm durchlässe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  Rapperswil  gelt en  sachgemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bis  12  dieser  Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung. Vorbehalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die  Uferkantone  können  zusätz lich  besondere  örtliche Vorschriften erlassen, um die Sich erheit der Schifffahrt oder den Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weltschutz zu gewährleisten. V. Signalisation Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Signale  dürfen  nur  auf Anordnung  oder  mit  Ermäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung der zuständigen Behörde de s Uferkantons angebracht werden. Die  Signalisation  kann  unter  Aufsicht  der  zuständigen  kantonalen Behörde den Ufergemei nden übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen. Beleuchtung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die  zuständige  Behörde  des Uferkantons  kann,  soweit das  Bundesrecht  nichts  anderes  vors chreibt,  anordnen, dass  wichtige Signaltafeln durch Signallichter er gänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind. Verbot des Missbrauchs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Ohne Ermächtigung der zu ständigen Behörde des Ufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons  dürfen  am  Seeufer  keine farbigen  oder  blinkenden  Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten. Signalisations pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Untiefen, welche die Schifffa hrt behindern, sind von der zuständigen  Behörde  des  Uferkanton s  so  zu  bezeichnen,  dass  ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sind zusätzlich in de r Nacht zu beleuchten. VI. Sturmwarnung und Seerettung Sturmwarn- und See rettungsdienst Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Uferkantone unterhalte n einen gemeinsamen Sturm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - warndienst sowie öffentli che Seerettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sturmwarndienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blink
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            scheinwerfer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Uferkantone legen im ge genseitigen Ei nvernehmen die  Standorte  der  Blinkscheinwerfe r  fest.  Können  sie  sich  nicht  eini gen, so entscheidet die Interkan tonale Schifffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstellung,  Unterhalt  und  Betrie b  der  Blinkscheinwerfer  oblie gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm warnungen nach den Vors chriften des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seegfrörni Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkom men eines Sturmes ode r eines Wärmeeinbru ches sowie über die bevorstehe nde Gefahr des Eisbruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sturmwarnung  gilt  als  sofortiger  Räumungsbefehl  für  die gesamte Eisfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Signale Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Seepolizei  der  Stadt  Zürich  gibt  die  Vorsichtsmel dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Sturmwarndienst  kann  durch örtliche  Wetterbeobachtungs stationen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Seerettungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Uferkantone  organisier en  den  Seerettungsdienst selbstständig. Sie können die Aufg abe den Ufergeme inden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent lichen Seerettungsd ienst mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Der Seerettungsdienst: a.   überwacht die Seen bei Stur mwarnung und bei Seegfrörni; b.   leistet in Seenot geratenen Pers onen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe; c.   alarmiert die Polizei, wenn Pers onen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen  zu  deren  Bergung  und  unterstützt  die  Polizei  bei Suchaktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Dem Seerettungsdienst können zu sätzlich übertragen wer den: a.   die  Unterstützung  der  Polizei bei  der  Überwac hung  des  Schiffs verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften; b.   die Bergung von Sachen, nament lich von Schiffen und deren Aus rüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2 Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt Hilfsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den öffentlichen Landungsanlag en sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen. Einsatzgebiet Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuerst  eintreffende  Mannschaft  hat  auch  ausserhalb  ihres Einsatzgebietes in Seenot gera tenen Personen Hilfe zu leisten. Erfahrungs austausch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Die Chefs der Seerettungsdiens te unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen enge n Kontakt zum regelmässigen Erfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsaustausch und zur K oordination ihrer Dienste. Kostenerhebung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Aus  Seenot  geretteten  Person en  werden  in  der  Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschri ften über die Schifffahrt beachtet  und  den  Anordnungen  der  Seepolizei  und  des  Seerettungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstes Folge geleistet haben. Ergänzende Vorschriften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Die  Uferkantone  oder  die  mit  dem  Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften,  namentlich  über  den  Be stand  der  Mannschaft,  deren  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung, Dienstobliegenheiten, Au srüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und de ssen Aufbewahrung und Wartung. VII. Schleppangelfischerei Befahren der inneren Uferzone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Auf  Schiffe,  auf  denen  die  Sc hleppangelfischerei  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übt  wird,  findet  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  der  eidgenössi schen  Verordnung über die Schifffahrt auf schweizeri schen Gewässern vom 8. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 keine Anwendung. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen Strafen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Wer  den  Vorschriften  dieser Vereinbarung  zuwiderhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Binnenschifffahrtsge setzgebung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Soweit  dies  bundesrechtlich  zu lässig  ist,  kann  die  Inter kantonale Schifffahrtskom mission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschrifte n erlassen, die aufgrund der technischen Entwicklung angeze igt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Die Uferkantone können jederz eit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von di eser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die Interkantonale Vereinbar ung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die da rauf beruhenden Erlass e werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt na ch dem Beitritt der beteilig ten Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 auf den von der Interkant onalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Interkantonale Schifffahrtskom mission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 392 und GS V, 648.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 747.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 747.201.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Juni 1980.