Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
1 V über den Vollzug der Zwangs massnahmen im Ausländerrecht
211.56 Verordnung über den Vollzug de r Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
4 (vom 4. Dezember 1996)
1 A. Behörden
Zuständige kan
-
tonale Behörde
§ 1.
5
1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer recht gemäss Bundesgesetz über di e Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)
3 sind zuständig a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nati onalität, denen am Flughafen Zürich di e Einreise in die Sc hweiz nicht gestattet wird, b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra tionsamts befugt, stellvertretend fü r dieses zu handeln. Das Migra tionsamt bestätigt solc he Anordnungen der Kant onspolizei am nächs ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
§ 2.
6 B. Verfahren I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares
Recht
§ 3.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem AuG
3 und dem Ver waltungsrechtspflegegesetz
2 .
Rechtliches
Gehör
§ 4.
5 Der Person ausländischer Nati onalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor de r Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung ode r vor Anordnungen gemäss Art.
74 Au G
3 .
Orientierung
einer Ver
-
trauensperson
§ 5.
Auf Begehren der in Haft genommenen Person auslän discher Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
2
211.56 V über den Vollzug der Zwangs massnahmen im Ausländerrecht Rechts vertretung
§ 6.
1 Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und sc hriftlich zu verkehren.
2 Zur Vertretung gegenüber den Be hörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Pe rson zugelassen.
3 Wird eine neue Person zur Vertret ung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht ausz uweisen. Das neue Vertretungsver
- hältnis ersetzt das bisherige.
4 Anordnungen werden der vertret ungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Pe rson ausländischer Nationalität, eröffnet. Rechts belehrung
§ 7.
Die Person ausländischer Nationa lität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahre nsrechte gemäss den §§
5 und 6, aufmerk
- sam gemacht. Minderjährige
§ 8.
5 Richtet sich ein Verfahren ge gen Minderjähri ge und kann keine Person mit elterl icher Sorge oder eine a nderweitige gesetzliche Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Kindes- und Erwach
- senenschutzbehörde
7 benachrichtigt. II. Ausländerrechtliche Haft
4 Haftanordnung
§ 9.
5
1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforder
- lichen Massnahmen an zur Sicherstellung a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens, b. des Vollzugs eines Weg- oder Au sweisungsentscheides, sobald die
- ser erstinstanzlich eröffnet worden ist.
2 Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird ausländer
- rechtliche Ha ft gemäss AuG
3 angeordnet. Haft überprüfung
§ 10.
1 Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haft
- anordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AuG
3 die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.
5
2 Die Haftüberprüfung er folgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösu ng einer vorangehenden strafrecht
- lichen durch eine ausländerrecht liche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen auslä nderrechtlichen Haftarten.
3 V über den Vollzug der Zwangs massnahmen im Ausländerrecht
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Haft
-
verlängerung
§ 11.
5 Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegebe n, überweist die zustän dige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlän gerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Haftentlas
-
sungsgesuch
§ 12.
1 Unter Vorbehalt der bundesrec htlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationali tät jederzeit ein Haftentlassungs gesuch stellen.
2 Die zuständige kantonale Behör de prüft das Gesuch und über weist es zusammen mi t ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.
5 III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
Durchsuchung
von
Räumlichkeiten
§ 13.
5 Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AuG
3 . C. Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 14.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
1 OS 54, 3.
2 LS 175.2 .
3 SR 142.20 .
4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 466 ; ABl 2006, 1667 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 ( OS 63, 8 ; ABl 2007, 2394 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vo m 3. November 2010 ( OS 65, 769 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 600 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
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