Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern (231)
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Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern

Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern vom 11. Februar 1935 (Stand 1. Januar 1990) * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930
1 , beschliesst:

§ 1

1 Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.
2 Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten best
e- hen.

§ 2

1 Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt.
2
2 Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes
3
vorges
e- henen Fähigkeitsausweises ist.

§ 3

1 Die Besoldungen der Subs tituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ
4 geordnet. * V XI 219
1 SRL Nr.
225
2 Fassung von Absatz
1 gemäss Änderung vom 12. Dezember
1989, in Kraft seit dem
1. Januar
1990 (G
1989 396).
3 SRL Nr. 225
2 Nr.
231
2 Innerhalb des dekretsmässigen
5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festges etzt.

§ 4

Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.

§ 5

Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals de r Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.

§ 6

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnu
n- gen des Regierungsrates aufzunehmen, ur schriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen. Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring
4 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .
5 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .
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