Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen
1 X. X. 03 - xx Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen
181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen (vom 24. November 1993)
1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 113 a der Kirchenordnung
3 I. Allgemeines
Grundsatz und
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufteilung einer Pfarrstelle auf zwei Gewählte gemäss Art. 113 a der Kirchen- ordnung
3 . Sie gilt für Gemeindepfarrstellen im Sinne von § 18 des Kirchengesetzes
2 wie auch für gemeindeeigene und zeitlich befristete. Eine Wahl setzt zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung der Auf- teilung durch den Kirchenrat voraus. Diese wird mit der Feststellung der Wählbarkeit erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Ver- ordnung erfüllt sind.
Umfang und
Wirkungen der
Aufteilung
§ 2.
Mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung, die späte- stens vor der Entgegennahme eines Wahlvorschlags der Pfarrwahl- kommission zu erfolgen hat, können ausnahmsweise zwei Ordinierte nach zeitlich festgelegten Anteilen einer Vollzeitstelle gewählt werden. Die Aufteilung nach zeitlichem Umfang ist in der Regel je hälftig zu- lässig. In begründeten Fällen kann ein anderes Aufteilungsverhältnis bewilligt werden, wobei der kleinere Beschäftigungsgrad für ein Wahlverhältnis nicht unter 30% liegen darf. Nach dem festgelegten Beschäftigungsgrad richten sich die Besoldungsanteile. Die Kirch- gemeinde ist nicht verpflichtet, Mehrkosten gegenüber der Stellen- besetzung mit einer Person zu tragen.
Festlegen
der Aufgaben-
teilung
§ 3. Die Kirchenpflege hat vorgängig den Pfarr- bzw. Mitarbeiter-
konvent anzuhören, einen Beschluss über die Grundsätze von Arbeits- teilung und Zusammenwirken unter Berücksichtigung der §§ 7 ff. dieser Verordnung zu fassen und diesen der Kirchgemeindeversammlung mit ihrem Antrag, einer Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege und der Zustimmung der Vorgeschlagenen zur Genehmigung vorzulegen.
Zustimmung
der Vor-
geschlagenen
§ 4.
Die Gültigkeit eines Doppelvorschlags setzt die schriftliche Zustimmung beider Vorgeschlagenen zu den Aufteilungsbedingungen voraus. Solange diese aussteht, wird die Wählbarkeitserklärung des mässige Abordnung als Verweser.
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181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen II. Wahlen bei Stellenteilung Neuwahlen
§ 5
Für beide an eine Pfarrstelle Vorgeschlagenen ist im gleichen Verfahren gemäss kirchenrätlicher Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vorzugehen. Die Wahl hat mit ausdrücklichem Hinweis auf den in Prozenten festgelegten Stellenanteil und die zugrunde gelegte Art der Arbeitsteilung zu erfolgen. Sie kann erst gültig durchgeführt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die Wahl gilt nur als zustande gekommen, wenn beide Vorgeschlagenen gewählt sind und innert Frist die Wahl annehmen. Bestätigungs- wahl
§ 6.
Spätestens ein Jahr vor Bestätigungswahlen ist die Fortset- zung der Arbeitsteilung zwischen Stelleninhabern und Kirchenpflege zu klären. Kommt keine Einigung zustande oder wünscht ein Teil die Beendigung, so kann die Kirchenpflege dem anderen Teil eine Frist ansetzen, bis zu deren Ablauf er erklären muss, ob er zur Übernahme der ganzen Stelle bereit ist. Im übrigen ist nach den Weisungen des Regierungsrates zu verfah- ren. Für die Bestätigungswahl der aufgeteilten Stelle ist wiederum für jeden Teil der Stellenanteil in Prozenten bekanntzugeben unter Hin- weis auf die gültigen Bedingungen. Werden nicht beide bestätigt, so gelten beide als nicht gewählt, und der Kirchenrat errichtet auf Vorschlag der Kirchenpflege eine Verwese- rei. Die Kirchgemeindeversammlung hat neu zu beschliessen, ob und in welcher Weise die Stelle wieder zu besetzen ist. III. Bedingungen Art der Aufgaben- teilung
§ 7.
Die Einzelheiten der Aufgabenteilung werden in erster Linie nach den Bedürfnissen der Kirchgemeinde, aber auch mit Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten der Gewählten geregelt. Die Kirchen- pflege hat dabei jedoch den Gesamtzusammenhang der Gemeinde und eine Zusammenarbeit im Interesse aller Beteiligten zu berücksichtigen. Grundsätze, Schwerpunkte und Bereiche sowie zweckmässige Koordinationsbestimmungen sind schriftlich festzuhalten und der Bezirkskirchenpflege rechtzeitig vor Veröffentlichung des Wahlvor- schlages zur Begutachtung zu unterbreiten.
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181.46 Beide Gewählten tragen im Rahmen des übernommenen Stellen- anteils die volle Verantwortung für ihre pfarramtlichen Dienste. Sie stehen bezüglich Pfarr- bzw. Mitarbeiterkonvent und Teilnahme an den Kirchenpflegesitzungen grundsätzlich in gleichen Rechten und Pflichten wie die vollzeitlich Gewählten, doch teilen sie sich in die Sitzungsteilnahme in Absprache mit der Kirchenpflege. Ihre ander- weitigen Tätigkeiten haben sie so zu gestalten, dass ihre Aufgaben in der Kirchgemeinde dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Besoldung,
Ferien und
Urlaub
§ 8. Für Besoldung und Sozialleistungen gilt das kantonale Recht.
Der Besoldungsanspruch besteht je gemäss dem vereinbarten Be- schäftigungsgrad. Gleiches gilt für Abzüge oder Zulagen, soweit diese nicht durch persönliche Mehr- oder Minderleistungen bzw. besondere Verhältnisse des einen Teils begründet sind. Der Anspruch auf Ferien und Ausgleichswochen sowie Recht und Pflicht auf Fortbildung oder Studienurlaub besteht anteilmässig gemäss kantonaler Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
4 , landes- kirchlichen Rechtsgrundlagen und entsprechenden Weisungen des Kirchenrates. Abwesenheiten von der Gemeinde sind im Pfarrkonvent so zu koordinieren, dass die pfarramtlichen Dienste jederzeit gewähr- leistet bleiben. Die Kirchenpflege sorgt in geeigneter Weise für eine entsprechende Orientierung der Gemeinde.
Pfarrwohnung
und Amtsräume
§ 9.
Die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde gilt für beide Gewähl- ten. Auf Antrag der Kirchenpflege kann der Kirchenrat bei Vorliegen besonderer Gründe dem einen Teil eine Ausnahme bewilligen, wenn die Interessen der Gemeinde dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anspruch auf Pfarrwohnung und Amtsräume steht beiden Ge- wählten gemeinsam zu. Sie haben die Nutzung untereinander abzu- sprechen. Der Mietwertabzug erfolgt je im Umfang des Beschäfti- gungsgrades. Benützt nur ein Teil die Pfarrwohnung, so wird der volle Mietwert in Abzug gebracht. Der andere Teil hat selber für seine Wohnkosten aufzukommen, doch entfällt in diesem Fall ein Mietwert- abzug.
Stell-
vertretungen
§ 10.
Für Pfarrer und Pfarrerinnen, die sich in eine Stelle teilen, gelten untereinander und im Verhältnis zu den Vollzeitlichen die übli- chen Regeln kollegialer Stellvertretung gemäss Art. 137 der Kirchen- ordnung
3 . Die vorübergehende Entschädigung für eine über den eigenen Stellenanteil hinaus zusätzlich übernommene Beanspruchung richtet sich nach den Bestimmungen des Vikariates (§ 41 des Kirchengeset- zes)
2 .
4
181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen Pfarrerehepaare
§ 11.
Wenn in einer Kirchgemeinde mit nur einer Pfarrstelle die Stelle durch ein Ehepaar versehen wird, soll bei der Arbeitsteilung eine solidarische Verantwortung beider für die ganze Stelle wegleitend sein. Davon ausgenommen ist die Stellvertretung gemäss § 10 Abs. 2 dieser Verordnung. Eine Scheidung bewirkt bei Stellenteilung von Rechts wegen Auflösung des Wahlverhältnisses. Der Gemeinde bleibt es indessen freigestellt, den einen Teil nach den Bestimmungen über die ausser- ordentliche Berufungswahl an die ganze Stelle zu wählen. Die Kirchenpflege kann einen oder beide auf begrenzte Zeit als Verweser anfordern. Änderungen von Bedingungen
§ 12.
Während der Amtsdauer können vereinbarte Bedingungen nur im allseitigen Einverständnis abgeändert werden. Ausnahmen kann der Kirchenrat bewilligen, wo veränderte Verhältnisse zu unzu- mutbaren Ungleichheiten geführt haben. Änderungen auf Beginn einer neuen Amtsdauer sind im Rahmen der kantonalen Rechtsgrundlagen einseitig zulässig, wenn sie durch veränderte tatsächliche Verhältnisse belegt werden können. Sie müssen den übrigen Beteiligten sechs Wochen vor dem Beschluss der Kirchen- pflege über Erteilung oder Verweigerung des Bestätigungsvorschlages mit einer wenigstens vierwöchigen Frist zur Stellungnahme angezeigt und der Bezirkskirchenpflege zur Kenntnis gebracht werden. Im Streitfall entscheidet der Kirchenrat nach Stellungnahme seitens der Bezirkskirchenpflege. IV. Beendigung Einseitige Kündigung
§ 13.
Die einseitige Kündigung auf Ende einer Amtsdauer ist dem Kirchenrat und den übrigen Beteiligten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich einzureichen. Er ordnet auf den Beginn der neuen Amtsdauer eine Verweserei an und veranlasst die Kirchenpflege, das Verfahren über die Wiederbesetzung der Pfarr- stelle einzuleiten. Für den gemeinsamen Rücktritt beider Gewählten auf den gleichen Zeitpunkt während einer Amtsdauer ist Art. 141 der Kirchenordnung
3 anwendbar.
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Entzug der
Bewilligung
zur Stellen-
teilung
§ 14.
Der Kirchenrat kann auf Antrag der Kirchenpflege nach Anhören aller Beteiligten und nach Einholen einer Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege die Bewilligung zur Aufteilung der Stelle ent- ziehen, wenn durch fortgesetzte Missachtung von Bedingungen eine gemeindefördernde Zusammenarbeit auch nach schriftlicher Ermah- nung aussichtslos erscheint. Ein entsprechender Beschluss kann durch Rekurs an die landeskirchliche Rekurskommission weitergezogen werden.
Tod oder
Scheidung
§ 15.
Im Todesfall des einen Teils erlischt das Wahlverhältnis des anderen Teils, und er amtet in Verweserstellung weiter, bis eine neue Regelung getroffen ist. Für den Fall einer Scheidung kommt § 11 Abs. 2 dieser Verordnung zur Anwendung.
Wohnungs-
regelung bei
ungleicher
Beendigung
§ 16.
Vorbehältlich einer besonderen Absprache untereinander und mit der Kirchenpflege kann der bei einseitiger Beendigung in Ver- weserstellung weiterhin amtierende Teil während seiner Verweserzeit die Pfarrwohnung zu unveränderten Bedingungen weiter benützen.Ver- lässt er vor Ablauf von sechs Monaten die Gemeinde, so kann er gegen angemessene Entschädigung seine Wohnung bis zu sechs Monate weiterbenützen. V. Schlussbestimmungen
Vo r b e h a l t
von staatlichem
Recht
§ 17.
In jedem Fall steht die Wahl im Teilzeitverhältnis unter dem Vorbehalt späterer Anpassung oder Aufhebung bei Änderung des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
2 mit Wirkung für die Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den staatlich an- erkannten Kirchgemeinden.
Übergangs-
regelung
§ 18. In Abweichung gilt folgendes Verfahren im Jahr der Bestä-
tigungswahlen für die Amtsdauer 1994/2000, wo zufolge des Verlustes einer Pfarrstelle sich zwei zur Bestätigung Vorgeschlagene neu in eine verbleibende Stelle teilen wollen oder ein ordiniertes Ehepaar in Fortsetzung einer von der Kirchgemeindeversammlung bewilligten Mitarbeit des nicht gewählten Teils je anteilmässig in solidarischer Ver- antwortung in die Stelle des bisher Gewählten eintreten will: a) In der Veröffentlichung des Bestätigungsvorschlages der Kirchen- pflege müssen beide je mit dem ihnen zufallenden Beschäftigungs- grad erwähnt sein.
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181.46 Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen b) Die Stille Bestätigung wird in diesem Fall erst rechtskräftig, wenn alle Vollzugsbestimmungen gemäss dieser Verordnung erfüllt und vom Kirchenrat im Sinne einer nachträglichen Wählbarkeitserklä- rung genehmigt sind. Inkrafttreten
§ 19
Diese Verordnung tritt zugleich mit der Ergänzung der Kirchenordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen auf Beginn der Amtsdauer 1994/2000 in Kraft. Für die Übergangsregelung gemäss
§ 18 und für Neuwahlen, die mit Wirkung ab 1. Juli 1994 schon vorher
durchgeführt werden, wird sie rückwirkend auf den 1. Oktober 1993 in Kraft gesetzt.
1 OS 52, 628.
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181.11.
3
181.12.
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181.45.
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