Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
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1.4.00 - 28 Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
412.121.3 Reglement über das Promotionsverf ahren an der Primarschule (Promotionsreglement) (vom 30. Mai 1989)
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2 I. Allgemeines
Grundsatz
§ 1.
Schüler, die dem Unterricht zu folgen vermögen, werden am Ende des Schuljahres definitiv promoviert.
Wiederholung
einer Klasse
(Nicht
-
promotion)
§ 2.
Für Schüler, welche dem Unterr icht nicht zu folgen vermö gen, kann am Ende des Schuljahres auf Antrag des Lehrers die Wie derholung der Klasse angeordnet werden. Ausnahmsweise kann ein Schüler auch während des Schuljahre s in die untere Klasse versetzt werden. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Schwierigkeiten de s Schülers durch Massnahmen im Rahmen des Klasse nverbandes oder durch Stütz- und Fördermassnahmen behoben werden können.
Zweck der
Wiederholung
§ 3.
Mit der Wiederholung einer Klas se sollen schwerwiegende Mängel und Lücken in Kenntnis und Fähigkeit aufgeholt werden. Mit der Repetition kann auch einer En twicklungsverzög erung eines Schü lers Rechnung ge tragen werden.
Provisorische
Promotion
§ 4.
Steht die Zweckmässigkeit eine r Repetition noch nicht fest und erscheint es möglich, die best ehenden Mängel i nnert nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine pr ovisorische Pro motion angeordnet werden. Die Bewährungszeit da uert in der Regel bis Ende November. II. Verfahren
Nichtpromotion/
Provisorische
Promotion
§ 5.
Für die Nichtpromotion und die provisorische Promotion fin det das gleiche Verfahren Anwendung.
Gefährdete
Promotion
§ 6.
Erscheint die Promotion eines Schülers gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens im Anschluss an das Januarzeugnis, benachrichtigt.
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412.121.3 Reglement über das Promotions verfahren an der Primarschule Antrag des Lehrers/ Stellungnahme Eltern
§ 7.
Den Antrag auf Repetition oder provisorische Promotion an die Schulpflege stellt der Lehrer nach Anhören der Eltern im Laufe des Monats April. Der Antrag um fasst eine Gesamt beurteilung des Schülers sowie Aussagen über den Zweck der beantragten Massnahme. Die Eltern werden durch eine K opie des Antrages in Kenntnis ge
- setzt. Sie teilen der Schulpflege ih re Stellungnahme zum Antrag innert zehn Tagen schriftlich mit. Promotions prüfung
§ 8.
Wird die Leistungsbeurteilung des Lehrers von den Eltern in Frage gestellt, kann die Schulpflege zur weiteren Abklärung der schu
- lischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine besondere Pr üfung anordnen. Das Prüfungsergebnis bildet Bestan dteil der für den Promotionsent
- scheid massgebl ichen Kriterien. Entscheid
§ 9.
Die Schulpflege en tscheidet aufgrund der vorliegenden An
- träge und Berichte und allfälliger Prüfungserg ebnisse sowie unter Be
- rücksichtigung besonderer Umstände, wie gestörte Familienverhält
- nisse, Zuzug aus anderen Schulverh ältnissen, Fremdsprachigkeit oder lange Krankheit. III. Besondere Bestimmungen Wiederholung der 1. Klasse
§ 10.
Für Schüler der 1. Klasse, welc he dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, kann die Rückvers etzung im Einver ständnis mit den Eltern vom Ende des Schuljahres auf Ende des Kalenderjahres ver
- schoben werden. Sie verbleiben für dies e Zeit in der bisherigen Klasse. Am Ende des Kalenderjahres werden Schüler, für welche die Wieder
- holung der 1. Klasse am Ende des Schuljahres beschlos sen worden ist, zurückversetzt. Ausnahmsweise kann ei n Verbleib in der 2. Klasse auf Antrag des Lehrers in Wiedererwägu ng bewilligt werd en, wenn nach der Gesamtbeurteilung de s Schülers erwartet we rden kann, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. Freiwillige Wiederholung einer Klasse
§ 11.
Die freiwillige Wiederholung einer Klasse kann von der Schulpflege auf Antrag der Eltern und nach Anhören des Lehrers aus
- nahmsweise bewilligt werden, wenn die Massnahme im Interesse des Schülers liegt. Für di e Wiederholung der 6. Kl asse sind die Bestimmun
- gen für den Übertritt in die Oberstufe massgeblich. Überspringen einer Klasse
§ 12.
3 Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals über
- sprungen werden. Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuzie
- hen.
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1.4.00 - 28 Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule
412.121.3 Die Schulpflege entscheidet aufg rund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Beri cht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologisch e Abklärung veranlassen. Beim Überspringen der ersten Kl asse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gl eichzeitig wird ein Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen Hospitat ion beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Di e Promotion in die zweite Klasse erfolg t provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverord nung.
Rechtsmittel
§ 13.
Alle behördlichen Entschei de über die Nichtpromotion bzw. die provisorische Promotion sind den Eltern mit einer Rechts mittelbelehrung schr iftlich zuzustellen. IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.
Dieses Reglement tritt auf den 15. August 1989 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse und die Pr omotionen an der Volksschule vom 11. Ja nuar 1966 aufgehoben.
1 OS 55, 66 .
2 Vom Erziehungsrat erlassen.
3 Fassung gemäss ERB vom 7. Juli 1998. In Kraft ab Schuljahr 1998/99.
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