Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien z... (0.812.321)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung

Abgeschlossen in Strassburg am 24. Juni 1976 in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1977 (Stand am 15. August 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung² (hiernach «das Übereinkommen» genannt) und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben,
angesichts der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, welcher lautet «die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von andern Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien»;
in der Erwägung, dass, bezüglich der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Gemeinschaft durch ihren Grundvertrag die nötigen Vollmachten und die Zuständigkeit besitzt, diese Befreiung zu gewähren;
in der Erwägung, dass es für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.812.32
Art. 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.
Art. 2
Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.
Art. 3
Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.
Art. 4
Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Art. 5
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
a. jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;
b. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokolls unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. Juni 1976 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. Juni 2006 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

13. September

1979

14. Oktober

1979

Dänemark

  5. Juli

1978

  6. August

1978

Finnland

22. Dezember

1994

23. Januar

1995

Frankreich

22. März

1977

23. April

1977

Griechenland

11. September

1987

12. Oktober

1987

Irland

18. Januar

1984 U

19. Februar

1984

Italien

15. Juni

1983

16. Juli

1983

Liechtenstein

27. Januar

1983

28. Februar

1983

Luxemburg

12. April

1978

13. Mai

1978

Niederlande*

12. April

1978

13. Mai

1978

Schweiz

25. Januar

1977 U

23. April

1977

Türkei

  1. Dezember

2004

  2. Januar

2005

Vereinigtes Königreich

  8. Februar

1979 U

  9. März

1979

Guernsey

  6. Mai

1980

  6. Mai

1980

Insel Man

  6. Mai

1980

  6. Mai

1980

Jersey

  6. Mai

1980

  6. Mai

1980

Zypern

13. September

1977

23. April

1977

*

Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Niederlande
Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht