Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studie­rende und Kunstschaffende in der S... (416.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studie­rende und Kunstschaffende in der Schweiz

vom 19. Juni 1987 (Stand am 1. Februar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung¹ und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1986²,³
beschliesst:
¹ SR  101 ² BBl 1986 III 165 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 1 Zweck
¹ Mit diesem Gesetz will der Bund:
a. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rah­men der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen;
b. Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiter­bil­dung anbieten;
c. jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen.
² …⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 2 Mittel
¹ Als Mittel können eingesetzt werden:
a. Stipendien;
b. Zulagen für besondere Aufwendungen;
c.⁵
² Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.⁶
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 3 Neue Stipendien
¹ Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an.
² Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwick­lungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt.
³ Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegen­rechtes abhängig gemacht.
Art. 4 Voraussetzungen
¹ Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend:
a. die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers;
b. die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die ver­füg­baren Ausbildungsplätze in der Schweiz;
c. Kenntnisse der Unterrichtssprache.
² Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob:
a. die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nut­zen ist;
b. hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll ver­wen­den können.
³ Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheidene­ren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Art. 5 Zusprache
¹ Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen.
² Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Sti­pendi­engewährung noch erfüllt sind.
Art. 6 Sistierung und Rückforderung
¹ Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen.
² …⁷
³ Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 7 Zuständigkeit
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁸ spricht die Stipendien zu; Hochschul­sti­pendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.
² Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation⁹ übertragen.¹⁰
⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ).
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 3989 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 8 ¹¹ Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
¹ In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.
² Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 161 ; BBl 2016 3089 ).
Art. 9 ¹² Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 547 ; BBl 2012 3099 ).
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
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