Verfügung über die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus am Greifensee
1 X. X. 03 - xx
923.13 Verfügung über die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus am Greifensee (vom 16. März 1982)
1 Die Finanzdirektion, gestützt auf § 37 der Fischereiv erordnung vom 14. September 1977
2 , verfügt: I. Im unteren Greifenseebecken vom Bootshaus der Fischzucht- anlage Greifensee bis zur Gemei ndegrenze Fällande n/Maur ist die Fischereiausübung vom Ufer aus nur an folgenden Stellen gestattet: a) auf den vom Kanton erstellten Fischerstegen, b) in der schilffreien Zone unmittelb ar beim Ausfluss des Greifensees in die Glatt, c) beim Badeplatz unmittelbar no rdwestlich der Rohrbachmündung in Fällanden, d) auf dem Landesteg der Greifensee-Schiffahrtsgesellschaft in Fällan- den. II. Diese Verfügung tritt auf den 1. Mai 1982 in Kraft. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 48, 465.
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923.11.
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