Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)
(OAV-SchKG) vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),
verordnet:
¹ SR 281.1
Art. 1 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
b. Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;
c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Art. 2 Berichterstattung
Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über:
a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
d. ihre Weisungen an die Ämter;
e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs
¹ Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
² Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.²
³ Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
² Fassung gemäss Ziff. I 3. 1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).
Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts
Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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