Verordnung zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen (672.959.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 19. Oktober 2005 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951¹ über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel­besteuerung, in Ausführung des Abkommens vom 7. September 1987² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
verordnet:
¹ SR 672.2 ² SR 0.672.959.81

1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 1
¹ Für die Erteilung der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die norwegischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Norwegische Auskunfts­begehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten.
² Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung.
³ Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.³
³ Fassung gemäss Ziff. II 55 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug

Art. 2 Vorprüfung norwegischer Ersuchen
¹ Ersuchen der zuständigen norwegischen Behörden um Informationsaustausch bei Steuerbetrug nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.
² Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen norwegischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
³ Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens und nach Ziffer 5 des Protokolls erfüllt sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 3 Beschaffung der Informationen
¹ Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen.
² Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im norwegischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.
Art. 4 Rechte der betroffenen Person
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen norwegischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
² Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen norwegischen Behörde nach norwegischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann.
³ Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.
⁴ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
¹ Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
² Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit den verlangten Aus­künften von Bedeutung sein könnten.
³ Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf eine besonders ausgebildete Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
⁴ Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 6 Durchsuchung von Räumen
¹ Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
² Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴ SR 313.0
Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
¹ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.
² Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa­tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über den Inhalt der Durchsuchung auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
³ Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.
Art. 8 Vereinfachte Ausführung
¹ Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die norwegische Behörde zu, so informiert sie die Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige norwegische Behörde.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 9 Abschluss des Verfahrens
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige norwegische Behörde.
² Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
³ Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
⁴ Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen norwegischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuer­verwaltung verwendet werden.
Art. 10 Rechtsmittel
¹ Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
³ Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
⁴ ...

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Koordination mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz
Ab Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁵ lauten die Artikel 1 Absatz 3 und 10 Absätze 1, 3 und 4 wie folgt:
Art. 1 Abs. 3 ⁶
...
Art. 10 Abs. 1, 3 und 4
... ⁷
⁴  Aufgehoben
⁵ SR 173 . 32 . In Kraft seit 1. Jan. 2007.
⁶ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
⁷ Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der vorliegenden V.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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