Gesetz über die Abfälle (822.1)
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Gesetz über die Abfälle

1 822.1 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) vom 18.06.2003 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 36 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Ar tikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung.

Art. 2

Wirkungsziele
1 Die Abfallbewirtschaftung ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausge richtet: a Verminderung von Abfällen durch Vermeidung und Verwertung, b umweltgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen, c Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch mit Abfällen belastete Standorte.

Art. 3

Leistungen des Kantons
1 Der Kanton erbringt insbesondere folgende Leistungen: a Gewährleistung und Kontrolle des rechtmässigen Umganges mit Abfällen, b Beschaffung der Grundlagen für die Planung, Steuerung und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung, c Erhebung und Untersuchung der belasteten Standorte sowie Sanierung der Altlasten.
2 Er setzt sich insbesondere ein für * a die Gewinnung und Verwendung von Sekundärrohstoffen,
1) BSG 101.1
2) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-14
822.1 2 b die Bekämpfung des Litterings.

Art. 4

Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge des Kantons
1 Die Leistungen werden vom Kanton oder im Auftrag des Kantons von den Gemeinden oder Privaten gestützt auf Leistungsvereinbarungen oder Leis tungsverträge erbracht.

Art. 5

Zusammenarbeit
1 Die Behörden arbeiten untereinander, mit der Wirtschaft, den Privaten, dem Bund und den Nachbarkantonen zusammen.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsab fälle arbeiten zusammen, insbesondere a bei einem Ausfall oder einer Überlastung einer Anlage, b zur rationelleren Nutzung der Kapazitäten.
2 Abfallentsorgung
2.1 Abfallplanung des Kantons

Art. 6

Sachplanung
1 Die Abfallplanung ist eine Sachplanung im Sinne des kantonalen Baurechts.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Abfallplanung.

Art. 7

Richtplan
1 Im Kantonalen Richtplan werden die vorgesehenen Standorte der Abfallanla gen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen, ausgewiesen.

Art. 8

Annahmepflicht
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen müssen die nicht verwert baren Siedlungsabfälle aus ihrem Einzugsgebiet annehmen. Treten Entsor gungsengpässe auf, haben sie dafür zu sorgen, dass diese Abfälle in geeigne ten Anlagen entsorgt werden.

Art. 9

Gleichbehandlung
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungs abfällen und Deponien mit einem regionalen Monopol sind verpflichtet, die Ab geberinnen und Abgeber aus dieser Region gleich zu behandeln.
3 822.1
2.2 Entsorgungspflichten

Art. 10

Entsorgungspflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden entsorgen a die Siedlungsabfälle, b die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen, c die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden kön nen oder zahlungsunfähig sind, jedoch ohne die Sonderabfälle nach Arti kel 11 Buchstabe b.
2 Sie erfüllen diese Entsorgungspflicht, indem sie insbesondere a für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen, b * vorschreiben, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich ge trennt gesammelt und stofflich verwertet werden, c * ... d * allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Sammelstelle für ge trennt gesammelte Abfälle betreiben oder durch ein privates Unternehmen betreiben lassen.

Art. 11

Entsorgungspflicht des Kantons
1 Der Kanton entsorgt a die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Kantons- und Na tionalstrassen, b die Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

Art. 12

Entsorgungspflicht der Inhaberinnen oder Inhaber
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber entsorgen die übrigen Abfälle.
2 Insbesondere entsorgen die Betreiberinnen und Betreiber der öffentlichen Ab wasserreinigungsanlagen die Abfälle aus ihrem Betrieb.
2.3 Übrige Abfälle

Art. 13

Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
1 Der Kanton bezeichnet Rücknahmestellen für kleine Mengen von Sonderab fällen aus dem Haushalt und sorgt für die Entsorgung dieser Abfälle.
822.1 4
2 Die Gemeinden fördern die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe, indem sie für solche Abfälle regelmässig Sammlungen durchführen oder Sammelstellen betreiben.

Art. 14

Bauabfälle
1 Wer Bauarbeiten durchführt, muss die Bauabfälle vorschriftsgemäss trennen und entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind während drei Jahren aufzube wahren. *
2 Folgende Bauarbeiten dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bewilli gungsbehörde das Entsorgungskonzept genehmigt hat: * a * grössere Bauarbeiten, b * Bauarbeiten, bei denen Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefähr c * Bauarbeiten auf belasteten Standorten.

Art. 15

Tierische Nebenprodukte *
1 Für tierische Nebenprodukte gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenpro dukten (VTNP) 1 ) und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung. *
2 Tierische Nebenprodukte sind entweder den Sammelstellen der Gemeinden oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abzugeben. *
3 Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. *

Art. 16

Ausgediente Sachen
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugtei len, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sa chen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen auf bewahrt werden können.
2 Diese Pflicht obliegt der Gemeinde, wenn die Inhaberinnen oder Inhaber die ser Sachen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen.
1) SR 916.441.22
5 822.1
2.4 Abfallanlagen

Art. 17

Kantonale Betriebsbewilligung
1 Stationäre und mobile Abfallanlagen benötigen eine kantonale Betriebsbewilli gung. *
2 Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Die gesuchstellende Person muss über die erforderlichen Anlagen und Fachleute verfügen.
3 Er legt in der Bewilligung insbesondere fest a die Menge und die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle, die angenom men werden dürfen, b die Kontrolle der Abfälle bei ihrer Annahme, c die Art der Entsorgung, d Anforderungen betreffend die Einrichtung des Betriebes und die betriebs notwendigen Fachleute.
4 Er erteilt die Bewilligung für höchstens fünf Jahre.

Art. 18

Ausnahmen
1 Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen * a * Abfallanlagen, die eine Betriebsbewilligung nach der Umweltschutzge setzgebung des Bundes erfordern, b * Abfallanlagen, die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Ab fälle die Umwelt kaum belasten, c * Betriebe, die ihre eigenen explosiven Produktionsrückstände gemäss dem Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) 1 ) vernichten.
2 Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Abfallanlagen nach Absatz
1 Buchstabe b.
3 Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten

Art. 19

1 Werden auf belasteten Standorten Vorkehren getroffen, die einer Bewilligung bedürfen, holt die Bewilligungsbehörde einen Fachbericht des Kantons ein.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsunterlagen in der Regel eine Voruntersuchung einzureichen.
1) SR 941.41
822.1 6
3a Schiessanlagen *

Art. 19a

*
1 Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, werden nach dem 31. Dezember 2020 gesperrt, wenn sie nicht mit einem Ku gelfangsystem ausgestattet sind, das dem Stand der Technik entspricht.
2 Ausgenommen sind Schiessanlagen, die die Voraussetzungen für Bundesbei träge nach Artikel 32e USG 1 erfüllen.
4 Finanzierung

Art. 20

Grundsätze
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle tragen die Kosten der Entsorgung.
2 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 21

Herrenlose Abfälle
1 Können die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen, welchem der Vollzug in Be zug auf diese Abfälle obliegt, die Kosten der Entsorgung.

Art. 22

Tierische Nebenprodukte *
1 Die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenproduk ten entstehen, werden den Sammelstellen der Gemeinden im Verhältnis zu den jährlichen Abfallmengen auferlegt, die aus dem Einzugsgebiet der Sammelstel len den Entsorgungsbetrieben abgegeben werden. *

Art. 23

Belastete Standorte 1. Ausfallkosten *
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie rung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. *

Art. 23a

* 2. Übermässige finanzielle Belastung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie rung von Gemeindedeponien, soweit diese Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten.
1) SR 814.01
7 822.1
2 Gemeindedeponien im Sinne von Absatz 1 sind Standorte, a auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind und b auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen die Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten. Er definiert dazu einen Schwellen wert, der insbesondere die Bevölkerungszahl und die Steuerkraft berücksich tigt.

Art. 23b

* 3. Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für Forderungen, die dem Kanton aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks entstehen, besteht zu seinen Gunsten ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) .

Art. 24

Sicherheitsleistung
1 Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen können von einer angemessenen Si cherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig gemacht werden.
2 Die Sicherheitsleistung kann auch von Personen verlangt werden, die Mate rialien besitzen, a die klar über das betrieblich notwendige Mass hinausgehen, b die Abfall werden können und c die nur mit erheblichen Kosten entsorgt werden können.
3 Die Sicherheitsleistung darf die voraussichtlichen Entsorgungskosten nicht übersteigen.

Art. 25

Abfallabgabe
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungs abfällen und von Deponien der Typen D und E bezahlen dem Kanton eine Ab fallabgabe. *
1) BSG 211.1
822.1 8
2 Die Abfallabgabe beträgt mindestens fünf Franken und höchstens zehn Fran ken pro Tonne angelieferter Abfälle. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe durch Verordnung. *
3 Die Abfallabgabe ist auch geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber die Abfälle in Anlagen entsorgen, die sich nicht im Kanton Bern befinden. Der Kanton vereinbart soweit notwendig mit den Betreiberinnen und Betreibern die ser Anlagen, dass sie die Abfallabgabe direkt beziehen. *
4 Die Abgabepflichtigen stellen dem Kanton die nötigen Unterlagen und Be weismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Der Kanton ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
5 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen oder Verträge abschliessen mit dem Zweck, Doppelbelastungen von Abfällen mit der Abfallabgabe zu vermei den oder durch Abgabeerleichterungen die umweltgerechte Entsorgung be stimmter Abfälle zu fördern.

Art. 26

Abfallfonds
1 Aus dem Erlös der Abfallabgabe wird ein Abfallfonds gespeist.
2 Der Abfallfonds ist eine vom Kanton geführte Spezialfinanzierung.
3 ... *
4 Die Mittel des Abfallfonds sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Abfall fonds gutzuschreiben. *

Art. 27

Verwendung der Mittel aus dem Abfallfonds
1 Mit den Mitteln aus dem Abfallfonds werden finanziert: a Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen des Kantons auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, soweit sie der umweltgerechten Entsorgung und der Verminderung der Abfallmenge dienen, b * die Kosten des Kantons für die Entsorgung der Abfälle nach Artikel 11 Ab satz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1, c die Kosten des Kantons, die für die Verwaltung des Abfallfonds, den Vollzug der Vorschriften über die belasteten Standorte, die Abfallplanung,koordination und -erhebung entstehen, d * die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden kön nen oder zahlungsunfähig sind, e * die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Gemeindedeponien, soweit diese Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten,
9 822.1 f * die Kosten des Kantons für die Unterstützung der Gemeinden bei der Pla nung gemeinsamer Sammelstellen für getrennt gesammelte Abfälle.
2 Aus dem Abfallfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abfallabgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.

Art. 28

Kosten der Gemeinden
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben mit Gebühren.
2 Die Ausgestaltung der Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des USG.
5 Vollzug
5.1 Zuständigkeiten

Art. 29

Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2 Sie vollziehen insbesondere die Vorschriften über a die Siedlungsabfälle (Art. 10) b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs. 2), c die Bauabfälle (Art. 14), d * die tierischen Nebenprodukte (Art. 15), e die ausgedienten Sachen (Art. 16).
3 Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zu ständig ist.
4 Sie bezeichnen eine Fachstelle für Abfall.

Art. 30

Kanton 1. Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion vollzieht dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügun gen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt. *
2 Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über a * den Verkehr mit Abfällen mit Ausnahme der herrenlosen Sonderabfälle, die nicht aus Betrieben stammen (Art. 11 Bst. b), und der kleinen Mengen von Sonderabfällen, welche die Gemeinden entsorgen (Art. 13 Abs. 2),
822.1 10 b die Abfallanlagen, c die belasteten Standorte, d die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elek tronischer Geräte, e die Entsorgung von Klärschlamm.

Art. 31

2. Aufsicht über die Gemeinden
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden. *
2 Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und wer den dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle der Kanton die erforderlichen Massnahmen verfügen. Die Gemeinde trägt die Kosten.
5.2 Massnahmen

Art. 32

Grundsatz
1 Die Behörden berücksichtigen beim Vollzug dieses Gesetzes insbesondere a freiwillige Massnahmen der Wirtschaft und anderer Privater, b die Auslagerung von Vollzugsmassnahmen an öffentlich-rechtliche Kör perschaften und Private, c die Zweckmässigkeit von Informationen, Weiterbildung, Beratungen, Emp fehlungen und dergleichen.

Art. 33

Verfügungsbefugnis
1 Die Behörden erlassen gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ) die zum Vollzug des Geset zes notwendigen Verfügungen.
2 Insbesondere verfügt der Kanton über die Entgegennahme oder Abgabe von Siedlungsabfällen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8, wenn sich die Betreibe rinnen und Betreiber von Abfallanlagen nicht einigen können.

Art. 34

Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederher stellung des rechtmässigen Zustandes.
1) BSG 155.21
11 822.1

Art. 35

Übertragung von kantonalen Aufgaben an Private und Institutio nen
1 Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Aufgaben an Pri vate und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Er kann insbesondere übertragen a * die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten an geeignete Entsor gungsbetriebe, b das Einziehen der Abfallabgabe nach Artikel 25 durch Anlagebetreiberin nen oder Anlagebetreiber ausserhalb des Kantons.

Art. 36

Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über a die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe (Art. 13 Abs. 1 und 2), b die Entsorgung von Bauabfällen (Art. 14), c * d die Entsorgung von ausgedienten Sachen (Art. 16), e die kantonale Betriebsbewilligung (Art. 17 und 18), f die belasteten Standorte (Art. 19), g die Sicherheitsleistung (Art. 24), h die Abfallabgabe und den Abfallfonds (Art. 25 und 26).
2 Er kann diese Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen. *
5.3 Strafbestimmungen

Art. 37

Straftatbestände
1 Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesrechts er füllt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich a Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft oder ablagert, a1 * Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern des Kantons entsorgt, b Abfälle, die für den Bestand, den Betrieb oder die Umweltauswirkungen von Kanalisationen, Abwasser- oder Abfallanlagen schädlich sind und die in diesen Anlagen nicht angenommen werden dürfen, in diese Anlagen
822.1 12 c dauernde Brandplätze errichtet oder betreibt und dadurch übermässige Immissionen entstehen lässt, d den Entsorgungsnachweis nach Artikel 14 nicht während der vorgeschrie benen Zeit aufbewahrt, e eine ausgediente Sache nach Artikel 16 nicht innert der vorgeschriebenen Zeit entsorgt, f Abfallanlagen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, ohne Bewilligung betreibt (Art. 17 und 18), g dem Kanton die zur Erhebung der Abfallabgabe notwendigen Angaben über die Abfallmengen nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art. 25 Abs. 4), h gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassene und vollstreckbare Verfügungen, deren Auflagen oder Bedingungen nicht einhält.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20'000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 38

Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes
1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal tungsstrafrecht (VStrR 1 ) ) gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Kantonale Betriebsbewilligung bestehender Abfallanlagen
1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abfallanlage nach Artikel 17 und
18 betreibt, muss dem Kanton innerhalb von drei Jahren ein Gesuch für die Er teilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel 17 einreichen.
2 Wer dies unterlässt, darf nach Ablauf dieser Frist die Anlage nicht mehr wei terbetreiben.

Art. 40

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygiene gesetz 2 ) ) wird wie folgt geändert:
1) SR 313.0
2) BSG 823.1
13 822.1

Art. 41

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 2. November 1993 über die Fondsbeiträge an die Abfallent sorgung (BSG 821.61),
2. Gesetz vom 7. Dezember 1986 über die Abfälle (BSG 822.1).

Art. 42

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 18. Juni 2003 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 421 vom 11. Februar 2004: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2004 Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation genehmigt am 1. Oktober 2003
822.1 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.06.2003 01.06.2004 Erlass Erstfassung 04-14
03.09.2007 01.07.2008

Art. 15 Abs. 1

geändert 08-50
03.09.2007 01.07.2008

Art. 17 Abs. 1

geändert 08-50
03.09.2007 01.07.2008

Art. 25 Abs. 2

geändert 08-50
03.09.2007 01.07.2008

Art. 26 Abs. 3

geändert 08-50
03.09.2007 01.07.2008

Art. 30 Abs. 2, a

geändert 08-50
22.03.2017 01.01.2018

Art. 3 Abs. 2

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 10 Abs. 2, b

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 10 Abs. 2, c

aufgehoben 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 10 Abs. 2, d

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 14 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 14 Abs. 2

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 14 Abs. 2, a

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 14 Abs. 2, b

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 14 Abs. 2, c

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 15

Titel geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 15 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 15 Abs. 2

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 15 Abs. 3

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 18 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 18 Abs. 1, a

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 18 Abs. 1, b

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 18 Abs. 1, c

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018 Titel 3a eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 19a

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 22

Titel geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 22 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 23

Titel geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 23 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 23a

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 23b

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 25 Abs. 1

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 25 Abs. 2

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 25 Abs. 3

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 26 Abs. 3

aufgehoben 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 26 Abs. 4

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 27 Abs. 1, b

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 27 Abs. 1, d

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 27 Abs. 1, e

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 27 Abs. 1, f

eingefügt 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 29 Abs. 2, d

geändert 17-049
22.03.2017 01.01.2018

Art. 35 Abs. 2, a

geändert 17-049
15 822.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.03.2017 01.01.2018

Art. 36 Abs. 1, c

geändert 17-049 22.03.2017 01.01.2018

Art. 36 Abs. 2

geändert 17-049 22.03.2017 01.01.2018

Art. 37 Abs. 1, a1

eingefügt 17-049 19.01.2018 01.02.2018

Art. 25 Abs. 1

geändert 18-008 24.06.2020 01.08.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 31 Abs. 1

geändert 20-065
822.1 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.06.2003 01.06.2004 Erstfassung 04-14

Art. 3 Abs. 2

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 10 Abs. 2, b

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 10 Abs. 2, c

22.03.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-049

Art. 10 Abs. 2, d

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 14 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 14 Abs. 2

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 14 Abs. 2, a

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 14 Abs. 2, b

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 14 Abs. 2, c

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 15

22.03.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-049

Art. 15 Abs. 1

03.09.2007 01.07.2008 geändert 08-50

Art. 15 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 15 Abs. 2

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 15 Abs. 3

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 17 Abs. 1

03.09.2007 01.07.2008 geändert 08-50

Art. 18 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 18 Abs. 1, a

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 18 Abs. 1, b

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 18 Abs. 1, c

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049 Titel 3a 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 19a

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 22

22.03.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-049

Art. 22 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 23

22.03.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-049

Art. 23 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 23a

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 23b

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 25 Abs. 1

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 25 Abs. 1

19.01.2018 01.02.2018 geändert 18-008

Art. 25 Abs. 2

03.09.2007 01.07.2008 geändert 08-50

Art. 25 Abs. 2

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 25 Abs. 3

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 26 Abs. 3

03.09.2007 01.07.2008 geändert 08-50

Art. 26 Abs. 3

22.03.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-049

Art. 26 Abs. 4

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 27 Abs. 1, b

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 27 Abs. 1, d

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 27 Abs. 1, e

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 27 Abs. 1, f

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049

Art. 29 Abs. 2, d

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 30 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
17 822.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 30 Abs. 2, a

03.09.2007 01.07.2008 geändert 08-50

Art. 31 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 35 Abs. 2, a

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 36 Abs. 1, c

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 36 Abs. 2

22.03.2017 01.01.2018 geändert 17-049

Art. 37 Abs. 1, a1

22.03.2017 01.01.2018 eingefügt 17-049
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