Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (195.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)

(Auslandschweizerverordnung, V-ASG) vom 7. Oktober 2015 (Stand am 1. November 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 50 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014¹ (ASG),
verordnet:
¹ SR 195.1

1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer

1. Kapitel: Vernetzung und Information

Art. 1 Vernetzung
(Art. 9 Abs. 1 ASG)
Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer-Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und anderen Bereichen, in denen die örtliche Auslandschweizergemeinschaft vernetzt ist.
Art. 2 Information
(Art. 10 ASG)
¹ Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in geeigneter Form namentlich über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation oder anderen Auslandschweizer-Institutionen herausgegebenen Zeitschriften und anderen Medien.
² Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bietet auf seiner Webseite eine Sammlung der wichtigsten Gesetzesbestimmungen an, die die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen. Es veröffentlicht zudem Verweise auf andere Webseiten mit einschlägigen Informationen, namentlich auf solche, die über das politische Leben in der Schweiz informieren.
³ Die Vertretungen informieren die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie die Auslandschweizer-Institutionen in ihrem Konsularbezirk regelmässig über sie betreffende Angelegenheiten.

2. Kapitel: Auslandschweizerregister

Art. 3 Zuständige Vertretung
(Art. 12 Abs. 2 ASG)
¹ Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat.
² Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet, ist ihr Aufenthaltsort mass­gebend.
³ Die Konsularbezirke werden unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates durch das EDA bestimmt.
Art. 4 Anmeldung
(Art. 12 Abs. 1 ASG)
¹ Personen, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Vertretung innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland anmelden. Sie müssen belegen, dass sie sich bei der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet haben.
² Für die Anmeldung muss die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer den Nachweis ihrer oder seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit erbringen. Das EDA bezeichnet die für den Nachweis geeigneten Dokumente.
³ Eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit muss bei der Anmeldung ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten bekanntgeben.
Art. 5 Eintragung von Amtes wegen
(Art. 11 Abs. 2 ASG)
¹ Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslandschweizerregister ein.
² Die zuständige Vertretung fordert die eingetragene Person dazu auf, die Anmeldung nachträglich zu bestätigen.
Art. 6 Meldung von Änderungen
(Art. 13 Abs. 1 ASG)
¹ Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen:
a. Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen;
b. Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten;
c. den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
² Die Pflicht, ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung zu melden (Artikel 39 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004²), gilt unabhängig davon, ob eine Person im Auslandschweizerregister eingetragen ist.
² SR 211.112.2

3. Kapitel: Politische Rechte

1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister

Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte
(Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG)
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache an.
² Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein melden sich bei der vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stelle an; diese erfüllt ihnen gegenüber die Aufgaben der Vertretung. Das EDA regelt die administrativen Abläufe mit dem Kanton St. Gallen.
³ Bei der Anmeldung geben die Auslandschweizerinnen und -schweizer an:
a. den Namen und die Vornamen;
b. das Geburtsdatum und den Geburtsort;
c. das Geschlecht;
d. die Wohnadresse;
e. die letzte Wohnsitzgemeinde und, sofern davon abweichend, den letzten politischen Wohnsitz in der Schweiz;
f. sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone.
⁴ Die Vertretung beziehungsweise die vom Kanton St. Gallen bezeichnete Stelle leitet die Anmeldung an die Stimmgemeinde weiter.
Art. 8 Stimmgemeinde
(Art. 18 Abs. 1 und 2 ASG)
¹ Als Stimmgemeinde gilt die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz.
² Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern, die noch nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, gilt die Heimatgemeinde als Stimmgemeinde. Verfügen sie über mehrere Heimatgemeinden, so wählen sie bei der Anmeldung eine davon als Stimmgemeinde.
³ Sieht das kantonale Recht gemäss Artikel 20 Absatz 1 ASG ein zentrales Stimmregister vor, so nimmt die registerführende Stelle die Funktion der Stimmgemeinde wahr.
Art. 9 Eintragung ins Stimmregister
(Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz ASG)
¹ Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein.
² Die Stimmgemeinde bestätigt der Auslandschweizerin oder dem Auslandschweizer die Eintragung ins Stimmregister.
³ Beabsichtigt die Stimmgemeinde, die Eintragung zu verweigern, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung mit.
Art. 10 Meldung bei Wohnsitzwechsel
(Art. 13 Abs. 1)
Wechseln Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Wohnsitz im Ausland, so haben sie dies der zuständigen Vertretung frühzeitig vor dem nächsten Urnengang zu melden.
Art. 11 Streichung aus dem Stimmregister
(Art. 19 Abs. 3 ASG)
¹ Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizerinnen und -schweizer aus dem Stimmregister, wenn:
a. die betreffende Person aus dem Auslandschweizerregister gestrichen wurde (Art. 14 Abs. 1 ASG);
b. die betreffende Person vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde (Art. 17 ASG);
c. die betreffende Person bei der zuständigen Vertretung den Verzicht auf die Ausübung der politischen Rechte erklärt hat (Art. 19 Abs. 2 ASG); oder
d. das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt wurde.
² Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und -schweizer, die aus dem Stimmregister gestrichen wurden, können bei der Vertretung mit einem begründeten Gesuch die Wiedereintragung ins Stimmregister verlangen.

2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte

Art. 12 Versand des Stimmmaterials
(Art. 18 ASG)
¹ Die Stimmgemeinde oder der Kanton stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu.
² Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen über Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen.
³ Die Stimmgemeinde oder der Kanton versendet das Stimmmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz.
⁴ Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
Art. 13 Stimmabgabe an der Urne
(Art. 18 Abs. 3 ASG)
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben und das Stimmmaterial direkt bei der Stimmgemeinde abholen wollen, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit.
² Die Stimmgemeinde hält das Stimmmaterial zurück, sofern die Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei ihr eingeht.
Art. 14 Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren
(Art. 16 Abs. 1 ASG)
¹ Auslandschweizerinnen und -schweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an.
² Als Wohnort geben sie die Adresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an, an die sie das Stimmmaterial zugestellt erhalten.

3. Abschnitt: Förderungsmassnahmen

(Art. 21 ASG)
Art. 15
¹ Der Bund kann Vorhaben der Kantone zur Entwicklung, Beschaffung und Qualitätssicherung von elektronischen Systemen unterstützen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
² Der Beitrag an die Kantone beträgt dabei höchstens 40 Prozent der unmittelbar durch das Vorhaben bedingten Kosten.
³ Betriebskosten sind nicht anrechenbar. Die Bundeskanzlei kann Höchstsätze für anrechenbare Personalkosten festlegen und die unmittelbar durch das Vorhaben bedingten anrechenbaren Kosten näher umschreiben.
⁴ Gesuche um Beiträge sind an die Bundeskanzlei zu richten. Sie müssen alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere:
a. eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung;
b. einen Massnahmen- und einen Zeitplan;
c. ein Budget und einen Finanzierungsplan.

4. Kapitel: Sozialhilfe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit
(Art. 25 ASG)
¹ Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a. unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörig­keiten erworben hat;
b. in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c. wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d. welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
² In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
Art. 17 Vorbeugende Massnahmen
(Art. 23 ASG)
¹ Als vorbeugende Massnahmen gelten insbesondere:
a. Aufklärung über besondere gesundheitliche oder andere Gefahren;
b. Massnahmen zum Schutz von Familie und Kind;
c. Hilfe zur Ausbildung Jugendlicher in einem geeigneten Beruf;
d. das Anregen von Erziehungs-, Betreuungs- oder Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Empfangsstaates;
e. die Abgabe von Kleidern, Lebensmitteln oder Medikamenten;
f. Beratung bei der Stellensuche;
g. Hilfe bei der Platzierung und Eingliederung körperlich oder geistig Behinderter.
² Vorbeugende Massnahmen können generell oder auf den Einzelfall bezogen sein.
³ Sie werden von der KD nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung ergriffen.

2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland

(Art. 24 und 27 ASG)
Art. 18 Grundsatz
¹ Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
² Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.
Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
¹ Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a. ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b. ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c. ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie: 1. sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
2. mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
3. nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
² Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
Art. 20 Anspruch auf eine einmalige Leistung
¹ Anspruch auf eine einmalige Leistung hat eine Person, wenn:
a. ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen; und
b. kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist.
² Eine einmalige Leistung kann zusätzlich zu wiederkehrenden Leistungen gewährt werden.
Art. 21 Anrechenbare Ausgaben
¹ Als Ausgaben anrechenbar sind:
a. eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld);
b. weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind.
² Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind.
Art. 22 Anrechenbare Einnahmen
Als Einnahmen anrechenbar sind alle Einnahmen, welche die gesuchstellende Person erhält oder rechtzeitig erhalten könnte.
Art. 23 Haushaltsgeld
¹ Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird.
² Es wird nach der Grösse des Haushalts abgestuft.
Art. 24 Vermögensfreibetrag
¹ Der Vermögensfreibetrag wird von der KD so festgesetzt, dass die Möglichkeit der betreffenden Person, in absehbarer Zeit wieder aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht beeinträchtigt ist.
² Der Vermögensfreibetrag beträgt höchstens:
a. für Einzelpersonen: das Sechsfache des Haushaltsgeldes;
b. für Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft: das Zwölffache des Haushaltsgeldes.
³ Hat die gesuchstellende Person minderjährige Kinder, so wird der Vermögensfreibetrag pro Kind um höchstens das Dreifache des Haushaltsgeldes erhöht.
⁴ Ist davon auszugehen, dass es der gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, neues Vermögen zu bilden, so kann der Vermögensfreibetrag bis zum Doppelten des Höchstbetrags nach Absatz 2 erhöht werden.
Art. 25 Höhe der wiederkehrenden Leistungen
¹ Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anrechen­baren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
² Die KD setzt diesen Betrag anhand eines Budgets fest.
Art. 26 Wiederkehrende Leistungen infolge Aufenthalts in einer öffentlichen Institution
Die Leistungen für Personen in Heimen, Spitälern und ähnlichen Einrichtungen im Ausland umfassen die für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Tagestaxe samt Nebenauslagen sowie ein Taschengeld.

3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz

(Art. 30 Abs. 2 ASG)
Art. 27 Anspruch
¹ Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz haben Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können.
² Als Rückkehr in die Schweiz gilt die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens.
³ Die Reisekosten werden unabhängig davon übernommen, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden.
Art. 28 Umfang
Die übernommenen Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz umfassen:
a. die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz;
b. die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise;
c. bei Bedarf die notwendigen Leistungen von der Ankunft in der Schweiz bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialdienst.
Art. 29 Information
Ermöglicht die KD einer Auslandschweizerin oder einem Auslandschweizer auf Kosten des Bundes die Rückkehr, so informiert sie die zuständigen kantonalen Behörden.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 30 Gesuch
(Art. 32 ASG)
¹ Gesuche um Sozialhilfeleistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind bei der zuständigen Vertretung zu stellen. Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen.
² Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind. Die Angaben sind in der Währung des Empfangsstaates zu machen.
³ Gesuchen um eine einmalige Leistung ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
(Art. 33 Abs. 2 ASG)
Erhält eine Vertretung Kenntnis davon, dass sich eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in einer Notlage befindet, so kann sie das Verfahren von Amtes wegen einleiten.
Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person
(Art. 24, 26 und 32 ASG)
¹ Die gesuchstellende Person hat:
a. die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen;
b. wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen;
c. ihre Angaben soweit möglich zu belegen;
d. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen;
e. wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden.
² Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sowie anderen Ansprüchen gegenüber Dritten.
Art. 33 Mitwirkung der Vertretung
(Art. 32 ASG)
¹ Die Vertretung macht die gesuchstellende Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam.
² Sie berät und betreut die gesuchstellende Person, soweit es nötig und möglich ist.
Art. 34 Entscheid
(Art. 33 ASG)
¹ Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung über das Gesuch. Sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.
² Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringlichen Fällen und in Härte­fällen auch ohne Kostenvoranschlag anhand der vorgelegten Belege entscheiden.
³ Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.
⁴ Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.
⁵ Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
Art. 35 Bedingungen und Auflagen
(Art. 28 ASG)
Ist Grundeigentum oder ein anderer Vermögenswert vorhanden, dessen Veräusserung vorläufig nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, so kann verlangt werden, dass die gesuchstellende Person eine Sicherheit leistet.
Art. 36 Auszahlung
(Art. 27 ASG)
¹ Eine einmalige Leistung wird entsprechend der Kostengutsprache ausbezahlt.
² Wiederkehrende Leistungen werden monatlich auf ein Konto überwiesen oder bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Empfangsstaates.
³ Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung durch die berechtigte Person, kann die Leistung an eine Drittperson ausbezahlt werden.
⁴ Erscheint es zweckmässig, so können Gutscheine zum Bezug bestimmter Waren abgegeben oder Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.
⁵ Verwaltungskosten dürfen nicht mit der Leistung verrechnet werden.
Art. 37 Leistungsbeginn und Vorschüsse
(Art. 27 ASG)
¹ Wiederkehrende Leistungen werden frühestens ab der Gesuchseinreichung gewährt.
² Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können gewährt werden, sofern:
a. eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Empfangsstaat nicht rechtzeitig erhältlich ist; und
b. die betreffende Person sich verpflichtet, die Vorschüsse zurückzuerstatten, oder Ansprüche an den Bund abtritt.
Art. 38 Ausschluss
(Art. 26 ASG)
¹ Bei einem fehlbaren Verhalten nach Artikel 26 ASG kann die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden.
² Es wird nur der Anteil derjenigen Person verweigert, entzogen oder gekürzt, die sich fehlbar verhalten hat.
³ Der Ausschlussgrund in Artikel 26 Buchstabe e ASG schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen.
Art. 39 Rückerstattungspflicht
(Art. 35 ASG)
Leistungen sind in der folgenden Währung zurückzuerstatten:
a. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Ausland hat: in der Währung des Empfangsstaates;
b. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung in der Schweiz hat: in Schweizerfranken, umgerechnet zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.
Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine
(Art. 34 ASG)
¹ Zieht eine Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein im Ausland zur Mitarbeit heran, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen.
² Die Organe des Hilfsvereins unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den zustän­digen Behörden des Bundes.
Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe
(Art. 33 Abs. 2 ASG)
¹ Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet.
² Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt.
³ Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a. Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a ASG.
b. Die Notlage ist ausgewiesen.
c. Der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben.
⁴ Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet.
⁵ Die Rückvergütungspflicht erlischt drei Jahre nach der Entstehung der Kosten.
Art. 42 Klagerecht der KD
Leistet der Bund aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels Sozialhilfe an eine Person, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Artikel 276 oder Unterstützung nach Artikel 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB)³ hat, so ist die KD legitimiert, die gemäss Artikel 289 Absatz 2 beziehungsweise 329 Absatz 3 ZGB auf den Bund übergegangenen Ansprüche gegen den Unterhaltsschuldner geltend zu machen.
³ SR 210

5. Kapitel: Weitere Unterstützungsleistungen

1. Abschnitt: «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland»

Art. 43 Zweck
¹ Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005⁴. Er setzt sich zusammen aus den im Anhang genannten Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnissen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben.
² Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen von Bedürftigkeit, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.
⁴ SR 611.0
Art. 44 Leistungen
¹ Leistungen des Fonds können ausgerichtet werden an:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer und ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen;
b. Auslandschweizer-Institutionen.
² Leistungen aus dem Fonds sind zweckgebunden und werden als einmalige, nicht rückerstattungspflichtige Beiträge ausgerichtet.
³ Die KD entscheidet über die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds. Es besteht kein Rechtsanspruch auf solche Leistungen.
Art. 45 Verwaltung des Fonds
¹ Das Vermögen des Fonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.
² Die Verzinsung des Fondsvermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006⁵.
³ Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Fonds jährlich zur Verfügung gestellt.
⁵ SR 611.01

2. Abschnitt: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen

(Art. 38 ASG)
Art. 46
¹ Finanzhilfen können an Auslandschweizer-Institutionen ausgerichtet werden, die:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer in bestimmten Bereichen fördern oder unterstützen und dabei weltweit tätig sind;
b. Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern erbringen.
² An die Auslandschweizer-Organisation können Finanzhilfen insbesondere für folgende Tätigkeiten ausgerichtet werden:
a. Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und -schweizer gegenüber den schweizerischen Behörden;
b. Information und Beratung der Auslandschweizerinnen und -schweizer.

2. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 47 Zuständigkeit
(Art. 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ASG)
Über Gewährung, Umfang und Beschränkung des konsularischen Schutzes entscheidet:
a. bei natürlichen Personen: das EDA;
b. bei juristischen Personen: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem EDA.
Art. 48 Natürliche Personen
(Art. 39 ASG)
¹ Konsularischer Schutz kann gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG insbesondere den folgenden Personen gewährt werden:
a. Bürgerinnen und Bürgern von Staaten, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat;
b. anerkannten Flüchtlingen;
c. anerkannten Staatenlosen.
² Die Dienstleistungen des konsularischen Schutzes können auch den Angehörigen einer betroffenen Person erbracht werden, insbesondere wenn diese Person vermisst wird oder verstorben ist.
Art. 49 Subsidiarität
(Art. 42 ASG)
¹ Die Schutztätigkeit des Bundes kommt erst dann zum Tragen, wenn eine natürliche oder eine juristische Person aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.
² Die natürliche oder juristische Person muss zuvor alle Handlungen vornehmen, die von ihr im Sinne der Eigenverantwortung zu erwarten sind, um eine Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen sind soweit zumutbar in Anspruch zu nehmen.
³ Natürliche und juristische Personen haben Massnahmen zu treffen, um Notlagen vorzubeugen, insbesondere indem sie die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaates und die Empfehlungen des Bundes beachten und für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.
⁴ Schweizer Staatsangehörige können ihre Auslandaufenthalte registrieren. Das EDA stellt die elektronische Datenbank zur Verfügung.

2. Abschnitt: Hilfeleistungen

Art. 50 Grundsätze
(Art. 45–49 ASG)
¹ Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaates.
² Natürliche und juristische Personen, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, das EDA über wesentliche Entwicklungen zu informieren und konstruktiv mit ihm zusammenzuarbeiten.
Art. 51 Krankheit und Unfall
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall können insbesondere umfassen:
a. das Vermitteln von Kontakten zu Notfalldiensten, Ärzten oder Spitälern;
b. auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;
c. das Abklären der Versicherungsdeckung und -leistungen;
d. die Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;
e. Besuche im Spital;
f. die Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.
Art. 52 Opfer schwerer Verbrechen
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen zugunsten von Opfern eines schweren Verbrechens, insbeson­dere einer Gewalttat, können umfassen:
a. die Beratung der Opfer und ihrer Angehörigen;
b. Informationen über die Möglichkeiten der Opferhilfe in der Schweiz und im Empfangsstaat;
c. Abklärungen bei den Behörden des Empfangsstaats, insbesondere zu den rechtlichen Unterstützungsmöglichkeiten und zum Stand der laufenden Verfahren;
d. die Hilfeleistungen nach den Artikeln 51 und 54.
Art. 53 Vermisste Personen
(Art. 45 ASG)
¹ Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen:
a. die Beratung der Angehörigen;
b. die Aufklärung der Angehörigen darüber, dass eine behördliche Suche nur eingeleitet wird, wenn eine polizeiliche Vermisstenanzeige aufgegeben wird;
c. die Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist.
² Das EDA leitet keine Ermittlungen.
³ Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat.
Art. 54 Todesfälle
(Art. 45 ASG)
¹ Die Hilfeleistungen bei Todesfällen können insbesondere umfassen:
a. Abklärungen bei Behörden und Versicherungen;
b. das Einfordern von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten;
c. die Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten;
d. die Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland;
e. Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste;
f. die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Schweizerinnen und Schweizer.
² Das EDA ist seiner Informationspflicht gemäss Artikel 45 Absatz 3 ASG nachgekommen, wenn es eine der folgenden Personen über den Todesfall informiert hat:
a. die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner;
b. Kinder, Eltern und Geschwister;
c. Grosseltern und Grosskinder;
d. die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
Art. 55 Kindesentführungen
(Art. 45 ASG)
¹ Bei Kindesentführungen können die Hilfeleistungen des EDA an den betroffenen Elternteil oder die gesetzliche Vertretung insbesondere umfassen:
a. die Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten des EDA;
b. das Informieren über das mögliche Vorgehen im In- und Ausland;
c. das Vermitteln von Adressen von Hilfsorganisationen, Kontaktpersonen und Anwaltspersonen vor Ort;
d. die Zusammenarbeit mit einer in diesem Bereich tätigen Organisation;
e. den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem entführenden Elternteil und mit den Kindern;
f. die diplomatische Intervention bei den zuständigen Behörden des Flucht­staates.
² Die Bestimmungen der folgenden Übereinkommen bleiben vorbehalten:
a. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980⁶ über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b. Übereinkommen vom 25. Oktober 1980⁷ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
c. Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996⁸.
⁶ SR 0.211.230.01
⁷ SR 0.211.230.02
⁸ SR 0.211.231.011
Art. 56 Rechtliche Verfahren im Ausland
(Art. 45 ASG)
¹ Das EDA interveniert nicht in Gerichtsverfahren im Ausland.
² Es führt keine Prozessbeobachtungen durch.
³ Das EDA übernimmt keine Anwalts- und Verfahrenskosten, Kautionen oder Bussen.
Art. 57 Freiheitsentzug
(Art. 46 ASG)
¹ Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über:
a. ihre Verteidigungsrechte;
b. die Möglichkeit der Überstellung in die Schweiz;
c. Fragen der Sozial­versicherung; und
d. gesundheitliche Risiken.
² Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug.
³ Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist.
Art. 58 Information in Krisensituationen
(Art. 48 Abs. 2 und 3 ASG)
Schweizer Staatsangehörige im Ausland müssen sich in Krisensituationen selbstständig über die aktuelle Lage informieren, insbesondere via die Medien, die Mitteilungen der lokalen Behörden und die Webseiten des EDA.
Art. 59 Schutzbriefe
(Art. 48 Abs. 5 ASG)
¹ Schutzbriefe können insbesondere ausgestellt werden für Häuser, Wohnungen, Büro- und Fabriklokale, Warenlager, Maschinen und Fahrzeuge.
² Personen, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen, werden keine Schutzbriefe ausgehändigt.
Art. 60 Entführungen und Geiselnahmen
(Art. 49 ASG)
Die Hilfeleistungen des EDA zu Gunsten von Personen, welche Opfer einer Entführung oder Geiselnahme wurden, können im Rahmen der Möglichkeiten des EDA, der politischen Vorgaben sowie der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere folgende Massnahmen umfassen:
a. die Kontaktnahme und Lösungssuche mit demjenigen Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Entführung oder Geiselnahme ereignet hat oder in dessen Hoheitsgebiet die Entführten oder Geiseln festgehalten werden;
b. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und mit anderen Drittparteien;
c. die Betreuung der nächsten Angehörigen.

3. Abschnitt: Notdarlehen

(Art. 47 ASG)
Art. 61 Gesuch
Die folgenden Personen können bei der zuständigen Vertretung um ein Notdarlehen ersuchen:
a. Schweizer Staatsangehörige, die sich vorübergehend ausserhalb ihres Wohnsitzstaates aufhalten;
b. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz;
c. von der Schweiz anerkannte Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 62 Ablehnung des Gesuchs
¹ Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffent­licher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Empfangsstaates rechtzeitig beheben kann.
² Das Gesuch kann überdies abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein früher gewährtes Notdarlehen nicht zurückbezahlt hat; oder
b. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Art. 63 Bemessung
Notdarlehen werden nur für die notwendigen Auslagen und bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum gewährt.
Art. 64 Zuständigkeit
¹ Die Vertretung entscheidet über die Gewährung von Notdarlehen bis zu folgenden Beträgen einschliesslich Gebühren:
a. 600 Schweizerfranken für die Rückkehr aus europäischen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
b. 1200 Schweizerfranken für die Rückkehr aus allen anderen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
c. 2200 Schweizerfranken für Spital- und Arztkosten, einschliesslich Medikamenten- und Hilfsmittelkosten.
² Die KD entscheidet in allen anderen Fällen sowie bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Artikel 43 Absatz 2 ASG oder eines Haftbefehls im automa­tisierten Polizeifahndungssystems RIPOL.
Art. 65 Auszahlung und Rückerstattung
¹ Notdarlehen werden in der örtlichen Währung ausbezahlt.
² Die gesuchstellende Person hat sich bei der Auszahlung durch Unterschrift zu verpflichten, den Betrag innert 60 Tagen zurückzuzahlen.
³ Der geschuldete Betrag muss in Schweizerfranken zurückgezahlt werden; mass­gebend ist der Wechselkurs am Tag der Darlehensauszahlung.

2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen

1. Abschnitt: Administrative Dienstleistungen

(Art.50 ASG)
Art. 66 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften
¹ Die Vertretung ist befugt, die amtlichen Stempel und Unterschriften folgender Stellen zu beglaubigen:
a. der Bundeskanzlei;
b. der für Beglaubigungen zuständigen kantonalen Behörden;
c. der Behörden des Empfangsstaates, die ihren Sitz im Konsularbezirk haben und deren Unterschriften und Stempel bei der Vertretung hinterlegt sind;
d. der im Konsularbezirk befindlichen Vertretungen fremder Staaten, deren Stempel und Unterschriften bei der Vertretung hinterlegt sind.
² Auf ausdrückliches Verlangen kann auf dem Schriftstück, auf dem die Beglaubigung angebracht ist, bestätigt werden, dass die Behörde, die es ausgestellt hat, hierzu befugt war.
Art. 67 Beglaubigung privater Unterschriften
¹ Die Vertretung ist befugt, die Unterschrift von Schweizer Staatsangehörigen auf Privaturkunden zu beglaubigen.
² Bestimmt das Recht des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländerinnen und Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden.
³ Die Unterschrift muss in Anwesenheit einer oder eines hierzu befugten Mitarbeitenden der Vertretung angebracht werden und über die Identität der oder des Unterzeichnenden dürfen keine Zweifel bestehen.
Art. 68 Tragweite der Beglaubigung
¹ Die von der Vertretung ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich nur auf die Stempel oder die Unterschriften.
² Die Vertretung erklärt auf den Schriftstücken, auf denen die Beglaubigung angebracht ist, ausdrücklich, dass sie für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der Schriftstücke selber keine Verantwortung übernimmt.
Art. 69 Verweigerung der Beglaubigung
Die Beglaubigung wird insbesondere verweigert, wenn:
a. kein schweizerisches Interesse nachgewiesen wird;
b. Zweifel an der Echtheit von Stempel oder Unterschrift bestehen;
c. das Risiko negativer Auswirkungen auf das Image der Schweiz nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, insbesondere bei Verdacht auf Geldwäscherei, Kapital- oder Steuerflucht;
d. Schriftstücke offensichtlich zweifelhaften Inhalts vorgelegt werden;
e. die Beglaubigung des Schriftstücks mittels Apostille gemäss Übereinkommen vom 5. Oktober 1961⁹ zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun­den von der Beglaubigung zu erfolgen hat.
⁹ SR 0.172.030.4
Art. 70 Beglaubigung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
Die Beglaubigung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand, die der Vertretung zur Übermittlung an die zuständigen schweizerischen Zivilstandbehörden zum Zweck der Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister eingereicht werden, richtet sich unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 5 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004¹⁰.
¹⁰ SR 211.112.2
Art. 71 Bestätigung
¹ Die Vertretung ist befugt, den nachstehenden Personen Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit hinreichend festgestellt ist:
a. Schweizer Staatsangehörigen sowie juristischen Personen nach Artikel 40 ASG;
b. ausländische Staatsangehörige und andere juristische Personen, sofern die Bestätigungen in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen.
² Bei Übereinstimmungsbestätigungen von Kopien mit vorgelegten Originaldokumenten wird in Bezug auf den Inhalt ein Vorbehalt angebracht. Auf den Vorbehalt kann verzichtet werden, wenn die Echtheit des Inhalts des Originaldokumentes zweifelsfrei feststeht.
Art. 72 Hinterlegung
¹ Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern:
a. schweizerische Interessen auf dem Spiel stehen;
b. keine andere Möglichkeit besteht, die Gegenstände in Sicherheit zu bringen;
c. sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt ist; und
d. die Möglichkeit einer zweckmässigen Aufbewahrung bei der Vertretung besteht.
² Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
³ Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht.
⁴ Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Verfügungen von Todes wegen dürfen auch ohne Ermächtigung länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.
⁵ Die Vertretung und das EDA übernehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.

2. Abschnitt: Aus- und Rückwanderungsberatung

(Art. 51 ASG)
Art. 73
Das EDA vermittelt im Rahmen der Aus- und Rückwanderungsberatung ausschliesslich allgemeine Informationen und Hinweise auf sachdienliche Informa­tionsquellen.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 74 Honorar-Konsularbeamte, Konsularagenten und Korrespondenten
Das EDA kann Bestimmungen über die Ernennung und die Aufgaben und Befugnisse von Honorar-Konsularbeamten, Konsularagenten und Korrespondenten erlassen.
Art. 75 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 16. Oktober 1991¹¹ über die politischen Rechte der Auslandschweizer;
2. Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967¹²;
3. Verordnung vom 26. Februar 2003¹³ über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen;
4. Verordnung vom 4. November 2009¹⁴ über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
¹¹ [ AS 1991 2391 , 2002 1758 , 2007 4477 Ziff. IV 4]
¹² [ AS 1967 1994 , 1978 1402 , 2004 2915 Art. 99 Abs. 2, 2007 4477 Ziff. IV 8, 2015 357 Ziff. II]
¹³ [ AS 2003 505 , 2009 6425 ]
¹⁴ [ AS 2009 5861 , 2 014 3789 Ziff. I 6]
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁵
¹⁵ Die Änd. können unter AS 2015 3879 konsultiert werden.
Art. 77 Übergangsbestimmung
Die Kantone können Anträge auf Rückvergütung von Kosten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973¹⁶ über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland noch bis zum 30. April 2016 einreichen.
¹⁶ SR 852.1
Art. 78 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Anhang

(Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz)

«Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland»

Der «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» setzt sich aus den folgenden Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnissen zusammen:
1. Legat Allemandi, Paris
2. Hilfsverein «Helvetia», Istanbul
3. Schenkung Jacques Vögeli, Sofia
4. Schenkung «ehemaliges Schweizerinnenheim, Frankfurt»
5. Testamentarische Schenkung Hugo Bachmann, Düsseldorf
6. Fonds ehemaliger Schweizerverein, Riga
7. Fonds ehemaliger Schweizerverein, Warschau
8. Fonds Schweizer Hilfsverein, Prag
9. Donation «Hilfskasse Helvetia», Belgrad
10. Spezialfonds «ehemalige Swiss Benevolent Society Helvetia, Shanghai»
11. Fonds «ehemalige Société de Bienfaisance Laurenço Marqués», Maputo
12. Schenkung ancienne «Association des Suisses de l‘Algérie»
13. Fonds ehemaliger Schweizer Verein Kroatien, Zagreb
14. G. A. Streiff Fonds, Los Angeles
15. Hilfsfonds für Auslandschweizer und Rückwanderer des Bundesamtes für Justiz
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