Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-, Hinterlassenen- und Invaliden... (831.301)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV 1)

(ELV)¹ vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 4 Absatz 4, 5 Absatz 6, 9 Absatz 5, 10 Absätze 1ter und 1quinquies, 11 a Absatz 3 zweiter Satz, 14 Absatz 4, 24 Absatz 2 zweiter Satz und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),⁴
verordnet:
² SR 830.1 ³ SR 831.30 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).

Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

I. Anspruch ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 1 ⁸ Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund
¹ Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.⁹
² Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
³ Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
⁴ Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 202 2 607).
Art. 1 a ¹⁰ Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund
¹ Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
² Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
³ Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
⁴ Als wichtige Gründe gelten:
a. eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b. eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
c. die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
⁵ Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1981 ( AS 1981 1696 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
¹¹ SR 831.101
¹² SR 831.10
Art. 1 b ¹³ Unterbruch der Karenzfrist
Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1 a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1 a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 2 ¹⁴ Vermögensschwelle
¹ Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9 a Absatz 2 ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 9 a Absatz 1 ELG ausser Acht.
² Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 3 ¹⁵ Getrennte Ehegatten
¹ Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁶ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.¹⁷
² Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.¹⁸
³ …¹⁹
⁴ Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:²⁰
a. die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder
b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder
c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
¹⁵ Ursprünglich: Art. 1
¹⁶ SR 831.10
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 1238 ).

II. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern ²¹

²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 3 a ²² Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz
Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe­gatten nach den Artikeln 4 und 5 gesondert berechnet .
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 4 ²³ Anrechenbare Einnahmen
¹ Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
² Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.
³ Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Artikel 11 Absatz 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar.
⁴ Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:
a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt;
b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15 b angerechnet werden können;
c. der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft;
d. der Vermögensverzehr.
⁵ Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 5 ²⁴ Anerkannte Ausgaben
¹ Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.
² Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsaus­gaben für Alleinstehende berücksichtigt.
²⁴ Ursprünglich: Art. 1 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 6 ²⁵ Hinterlassene
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:²⁶
a. Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine gemeinsame Berechnung.
b. Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungs­lei­s­tung gesondert zu berechnen.
² Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmut­ter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
²⁵ Ursprünglich: Art. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 695 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be­grün­den ²⁷
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinder­rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversi­che­rung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:²⁸
a. Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berech­nung der Ergänzungsleistung.
b.²⁹
Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
c. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatz­rente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.³⁰
² Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übri­gen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.³¹
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1986 1204 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2174 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2174 ).
Art. 8 ³² Kinder, die ausser Rechnung bleiben
¹ Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
² Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.³³
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 9 ³⁴ In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder
Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fal­len bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein­nahmen ausser Betracht.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt
Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Aus­land auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergän­zungsleistung ausser Betracht.
Art. 10 a ³⁵ Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020³⁶ über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bezieht, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 376 ).
³⁶ SR 837.2

II a . Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen ³⁷

³⁷ Ursprünglich: Kapitel II. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens
¹ Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV³⁸ massgebend.³⁹
² …⁴⁰
³⁸ SR 831.101
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2119 ).
Art. 11 a ⁴¹ Erwerbseinkommen
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbsein­kom­men die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obli­ga­torischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1986 1204 ).
Art. 12 ⁴² Mietwert und Einkommen aus Untermiete
¹ Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be­wohn­ten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetz­gebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massge­bend.
² Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer mass­­gebend.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2119 ).
Art. 13 Pfrundeinkommen
¹ Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege bean­spru­chen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbrin­gen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den orts­üblichen Verhältnis­sen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Ver­mö­gens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfrün­dungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.
Art. 14 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 14 a ⁴⁴ Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden
¹ Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
² Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurech­nen:
a.⁴⁵
der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.⁴⁶
³ Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a.⁴⁷
die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28 a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁴⁸ über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006⁴⁹ über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.⁵⁰
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1797 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss der vorliegenden V.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3877 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
⁴⁸ SR 831.20
⁴⁹ SR 831.26
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 14 b ⁵¹ Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen
Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen min­destens anzurechnen:
a.⁵²
der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;
b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;
c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 ( AS 1987 1797 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 15 ⁵³ Sonderfälle
¹ Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Person der Beitragspflicht unterläge.
² Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 15 a ⁵⁴ Rentenvorbezug
Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG⁵⁵ wird für die Berechnung der jähr­lichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 695 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁵⁵ SR 831.10
Art. 15 b ⁵⁶ Anrechnung der Hilflosenentschädigung
Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 2961 ). Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 15 c ⁵⁷ Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr
¹ Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
² Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
³ Als Einnahme werden angerechnet:
a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2582 ).
Art. 15 d ⁵⁸ Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung
Wird gestützt auf Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁵⁹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
⁵⁹ SR 831.40
Art. 15 e ⁶⁰ Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
¹ Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen.
² Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 16 ⁶¹ Unterhaltskosten von Gebäuden ⁶²
¹ Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohn­sitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
² Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2119 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 16 a ⁶³ Pauschale für Nebenkosten
¹ Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
³ Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.⁶⁴
⁴ Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.⁶⁵
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 607 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 16 b ⁶⁶ Pauschale für Heizkosten
¹ Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Ver­mieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 Obligationenrecht⁶⁷ (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pau­schale hinzugezählt.
² Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16 a .
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁶⁷ SR 220
Art. 16 c ⁶⁸ Mietzinsaufteilung
¹ Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die ein­zelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
² Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 16 c bis ⁶⁹ Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen
Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Absatz 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
Art. 16 d ⁷⁰ Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Als tatsächliche Prämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014⁷¹ genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen:
a. Altersgruppe;
b. Franchise;
c. besondere Versicherungsform;
d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
⁷¹ SR  832.12
Art. 16 e ⁷² Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
¹ Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten anerkannt für:
a. Kindertagesstätten;
b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern; und
c. Tagesfamilien.
² Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile:
a. gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen; oder
b. die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 17 ⁷³ Ermittlung des Reinvermögens
¹ Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
² Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
³ Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a. der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG;
b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a ver­bleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 17 a ⁷⁴ Bewertung des Vermögens
¹ Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
² und ³ …⁷⁵
⁴ Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs­wert einzusetzen.
⁵ Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.⁷⁶
⁶ Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant­onale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.⁷⁷
⁷⁴ Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2119 ).
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2582 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 ( AS 1998 2582 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 607 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2582 ).
Art. 17 b ⁷⁸ Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11 a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 17 c ⁷⁹ Höhe des Verzichts bei Veräusserung
Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 17 d ⁸⁰ Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
¹ Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
² Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11 a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
³ Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt:
a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von: 1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016⁸¹ über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
⁸¹ SR 211.223.13
Art. 17 e ⁸² Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
¹ Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11 a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.
² Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
³ Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 18 ⁸³ Unverteilte Erbschaft
Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermö­gen angerechnet.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 1238 ).

III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ⁸⁴

⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 19 ⁸⁵ Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 19 a ⁸⁶
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 2961 ). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 19 b ⁸⁷ Erhöhung des Höchstbetrages
¹ Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV.⁸⁸
² Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, wie folgt:⁸⁹

Anzahl Personen

Grad der Hilflosigkeit

Höchstbetrag

beide Ehegatten

je schwer

180 000 Franken

beide Ehegatten

je mittelschwer

120 000 Franken

ein Ehegatte
ein Ehegatte

schwer,
mittelschwer

150 000 Franken

nur ein Ehegatte

schwer

115 000 Franken

nur ein Ehegatte

mittelschwer

  85 000 Franken

⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

IV. ⁹⁰ Verschiedene Bestimmungen

⁹⁰ Ursprünglich Ziff. III.
Art. 20 ⁹¹ Geltendmachung des Anspruches
¹ Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmelde­formulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV⁹² ist sinngemäss anwend­bar.⁹³
² Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Ein­kommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁹² SR  831.101
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 607 ).
Art. 21 ⁹⁴ Bearbeitungsdauer
¹ Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen.
² Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 21 a ⁹⁵ Rundung der Auszahlungsbeträge
Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 21 b ⁹⁶ Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den gan­zen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.⁹⁷
² Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergän­zungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.
³ Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
⁹⁶ Ursprünglich: Art. 21 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 695 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 21 c ⁹⁸ Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital
Tritt die Bezügerin oder der Bezüger den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern nach Artikel 21 a Absatz 3 ELG dem Leistungserbringer ab, so gilt für die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung folgende Reihenfolge:
a. Zuerst wird dem Krankenversicherer der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ausbezahlt.
b. Von der restlichen Ergänzungsleistung erhält die Bezügerin oder der Bezüger einen Betrag, der höchstens dem ihr oder ihm für persönliche Auslagen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ELG zustehenden Betrag entspricht.
c. Von der nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a und b verbleibenden Ergänzungsleistung erhält der Leistungserbringer einen Betrag bis zur Höhe der Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a.
d. Verbleibt nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a–c ein Restbetrag, so wird er der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 22 Nachzahlung
¹ Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.⁹⁹
² Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss An­wen­dung.¹⁰⁰
³ Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistun­gen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
⁴ Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt wäh­rend einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen aus­gerichtet wer­den, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.¹⁰¹
⁵ Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.¹⁰²
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2928 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 1238 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3527 ).
Art. 22 a ¹⁰³
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 ( AS 1998 2582 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 23 ¹⁰⁴ Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen
¹ Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen­baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
² Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kanto­nalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuer­veranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetre­ten ist.
³ Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.¹⁰⁵
⁴ Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 24 Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände­rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzli­cher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, wel­cher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Ver­än­derungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberech­tigten eintreten.
Art. 25 ¹⁰⁶ Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung ¹⁰⁷
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:¹⁰⁸
a.¹⁰⁹
bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungslei­s­tung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden­versi­cherung;
c.¹¹⁰
bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah­men sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umge­rechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Ver­änderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Fran­ken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d.¹¹¹
bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG aner­kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens fest­gestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
² Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:¹¹²
a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Perso­nen­gemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Verän­derung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Renten­­anspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
b.¹¹³
im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühe­s­tens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c.¹¹⁴
im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d.¹¹⁵
im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
³ Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensver­zehrs ist nur einmal jährlich möglich.¹¹⁶
⁴ Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14 a Absatz 2 und 14 b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.¹¹⁷
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 ( AS 1986 1204 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1797 ).
Art. 25 a ¹¹⁸ Heimdefinition
¹ Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
² Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG¹¹⁹ eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.¹²⁰
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹¹⁹ SR 831.20
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
Art. 26 ¹²¹ Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
¹ Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
² Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 26 a ¹²² Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verordnung fest:
a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG;
b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.
² Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen.
³ Er hat insbesondere zu umfassen:
a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge verlangt wird;
b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
c. eine Begründung.
⁴ Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 2961 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 26 b ¹²³
¹ …¹²⁴
² …¹²⁵
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 2961 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 607 ).
¹²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 27 ¹²⁶ Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
¹ Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16 a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
² Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 27 a ¹²⁷ Bewertung des Nachlasses
¹ Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.
² Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht.
³ Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 27 b ¹²⁸ Streitigkeiten über Datenbekanntgaben ¹²⁹
Artikel 209bis AHVV¹³⁰ ist sinngemäss anwendbar.
¹²⁸ Ursprünglich: Art. 27 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2908 ).
¹³⁰ SR 831.101
Art. 27 c ¹³¹ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Artikel 209ter AHVV¹³² ist sinngemäss anwendbar.
¹³¹ Ursprünglich: Art. 27 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2908 ).
¹³² SR 831.101
Art. 27 d ¹³³ Übergangsleistung
Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG¹³⁴ ist einer Rente der IV gleichgestellt.
¹³³ Ursprünglich: Art. 27 c . Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹³⁴ SR 831.20

B. Die Organisation und das Verfahren

I. Geschäftsführung und Verwaltungskosten

Art. 28 ¹³⁵ Buchführung
¹ Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt.
² Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buch­staben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen.
³ Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG).
⁴ Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.
⁵ Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 28 a ¹³⁶ Meldung der Krankheitskosten
¹ Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt zu melden.¹³⁷
² Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 29 Akten
¹ Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver­hältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistun­gen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.
² Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltende Regelung sinngemäss anwendbar.
³ Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versiche­rungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Ver­fü­gung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.¹³⁸
¹³⁸ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung ¹³⁹
Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stel­len haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 31 ¹⁴⁰
¹⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 32 Verwaltungskosten
¹ …¹⁴¹
² Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskos­ten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.¹⁴²
¹⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 32 a ¹⁴³ Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergänzungs­leistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 695 ).

II. Revisionen

Art. 33 ¹⁴⁴ Häufigkeit
Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 34 ¹⁴⁵
¹⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 35 Revisionsbericht
¹ Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist ein Bericht abzufassen.
² Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen.¹⁴⁶
³ Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV¹⁴⁷ ist sinngemäss anwendbar.¹⁴⁸
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁴⁷ SR 831.101
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 36 ¹⁴⁹ Kosten
Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes
¹ Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.¹⁵⁰
² Zeigt es sich, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

III. Rechtspflege

Art. 38 ¹⁵¹
¹ Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
² Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II 93 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

C. Die Beiträge des Bundes

I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen ¹⁵²

¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 39 ¹⁵³ Berechnung des Bundesanteils
¹ Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
² Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.¹⁵⁴
³ Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.¹⁵⁵
⁴ Am Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.¹⁵⁶
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 39 a ¹⁵⁷ Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen
Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:
a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital;
b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15 b angerechnet werden können; und
c. der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 40 Abrechnung ¹⁵⁸
¹ Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen.¹⁵⁹
² Es ist getrennt abzurechnen über:
a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und
b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV).¹⁶⁰
²bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.¹⁶¹
³ Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen.
⁴ Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundes­amt bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen.¹⁶²
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2928 ).
Art. 40 a ¹⁶³ Festsetzung
Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse
¹ Das Bundesamt zahlt die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung aus.
² Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.¹⁶⁴
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
Art. 42 ¹⁶⁵ Rückerstattung
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990¹⁶⁶ (SuG) zurückzuerstatten.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
¹⁶⁶ SR 616.1

II. ¹⁶⁷ An die Verwaltungskosten

¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 42 a Höhe der Fallpauschale
¹ Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
a. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
b. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
c. je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
² Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.
Art. 42 b Ermittlung der Fallzahlen
¹ Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.
² Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.¹⁶⁸
³ Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
Art. 42 c Festsetzung und Auszahlung
¹ Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.
² Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fall­zahlen des Vorjahres.¹⁶⁹
³ Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.¹⁷⁰
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4683 ).
Art. 42 d ¹⁷¹ Rückerstattung
Zu Unrecht an die Verwaltungskosten ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 Absatz 1 SuG¹⁷² zurückzuerstatten.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
¹⁷² SR 616.1

III. ¹⁷³  Kürzung des Bundesbeitrags an die Verwaltungskosten

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 42 e Höchstsatz der Kürzung
Der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten kann in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 ELG um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.
Art. 42 f Verfahren
¹ Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durchführungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein.
² Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt.
³ Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat.

Zweiter Abschnitt: Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen

I. Beiträge der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ¹⁷⁴

¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 43 Festsetzung und Auszahlung
¹ Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli aus. Das Bundesamt kann abweichende Zahlungstermine festlegen, jedoch höchstens vier Zahlungen pro Jahr.¹⁷⁵
² Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu füh­ren. Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträ­ge.¹⁷⁶
³ Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Fran­ken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.¹⁷⁷
⁴ Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4617 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5637 ).
Art. 44 Verteilung
¹ Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG¹⁷⁸ werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direk­­tionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.¹⁷⁹
² Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zen­tral­­sekretariat zur Verfügung steht.
³ Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfü­gung ste­hen.¹⁸⁰
⁴ Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehen­den Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjeni­gen Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Auf­ga­ben nicht zu erfüllen vermögen.
⁵ Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bun­desbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.
¹⁷⁸ Heute: von Art. 17 Abs. 1 ELG.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

II. Leistungen

Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen
Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:¹⁸¹
a.¹⁸²
die Stiftung Pro Senectute den über 65-jährigen Männern und den über 64-jährigen Frauen;
b. die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter Buch­stabe a umschriebenen Personenkreis gehören;
c.¹⁸³
die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 46 Leistungen an bedürftige Invalide
Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invali­den­versicherung zusteht, können Geldleistungen gewährt werden, sofern sie vor­aus­sicht­lich eine Leistung dieser Versicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliede­rung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr ausgerichtet werden kann.
Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln
¹ Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der Angaben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.¹⁸⁴
² Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.¹⁸⁵
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1986 1204 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 48 Grundsätze ¹⁸⁶
Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über:¹⁸⁷
a.¹⁸⁸
die Verteilung der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen;
b. die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen;
c. die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen sind;
d. die Einreichung und Behandlung der Gesuche;
e. die Auszahlung der Leistungen;
f. die Kontrollstellen und die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel;
g. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen;
h.¹⁸⁹
die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen über den Vollzug der Leitsätze im Allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

III. Kontrollen und Berichte

Art. 49 Kontrollen durch Revisions- und Kontrollstellen
¹ Die Revisionsstellen, welche die Buchhaltung der gemeinnützigen Institutionen prü­fen, haben die Bundesbeiträge in die Prüfung einzubeziehen. Über diese Prü­fung ist gesondert Bericht zu erstatten.
² Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontroll­­berichte gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das Bundesamt.¹⁹⁰
³ Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1986 1204 ).
Art. 50 Kontrolle durch das Bundesamt
¹ Das Bundesamt prüft periodisch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Institutionen die gesetzmässige Verwendung der Bundesbeiträge; es kann bei den kanto­nalen Organen ergänzende Kontrollen durchführen.
² Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Bericht festgehalten, der den gemein­nüt­zigen Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet wird.
³ Zeigt es sich, dass die massgebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewen­det worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemes­se­ner Frist zu verlangen.
Art. 51 Jahresbericht und Jahresrechnung
Jahresbericht und Jahresrechnung sind jeweils dem Bundesamt einzureichen. Die­ses kann Richtlinien über die Ausgestaltung des Berichtes, die statistischen Anga­ben und den Einreichungstermin erlassen.

Dritter Abschnitt: Koordination und Aufsicht des Bundes

I. Koordination

Art. 52 Zwischen kantonalen Stellen
¹ Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.¹⁹¹
² …¹⁹²
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 53 Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen
¹ und ² …¹⁹³
³ Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen über die Koordination der Tätigkeit der für die Gewährung von Ergänzungsleistungen zustän­digen kantonalen Stellen und der Organe der gemeinnützigen Institutionen tref­fen.
¹⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen
¹ …¹⁹⁴
² Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.¹⁹⁵
¹⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3726 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 54 a ¹⁹⁶ Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
¹ Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährlichen Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.¹⁹⁷
² …¹⁹⁸
³ Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.¹⁹⁹
⁴ Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:²⁰⁰
a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton;
b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich aus­zu­richtende Ergänzungsleistung.
⁵ Die kantonale Durchführungsstelle meldet der Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995²⁰¹ über die Krankenversicherung (KVV) die Daten, die diese für das Meldeverfahren mit den Versicherern benötigt. Daten, die für das Meldeverfahren nicht benötigt werden, wie Einzelheiten der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, dürfen nicht gemeldet werden.²⁰²
⁵bis Die Versicherer melden der Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV auf Anfrage innert 7 Kalendertagen die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des laufenden oder des folgenden Jahres für die Personen, deren Prämien verbilligt werden.²⁰³
⁶ Die Artikel 106 b –106 e KVV sind sinngemäss anwendbar.²⁰⁴
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
¹⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
²⁰¹ SR 832.102
²⁰² Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011 ( AS 2011 3527 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6341 ).
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 599 ). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6341 ).

II. Aufsicht des Bundes

Art. 55 Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt.²⁰⁵ Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zwecke den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfalle erteilen.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 56 ²⁰⁶
²⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4369 ).
Art. 57 Genehmigung von Vorschriften
¹ Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.²⁰⁷
² Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.²⁰⁸
³ Weitere Vorschriften über Ergänzungsleistungen, namentlich Weisungen und Richt­linien sowie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 sind dem Bun­desamt zur Kenntnis zu bringen.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 ²⁰⁹ Übergangsbestimmungen
¹ Der Bundesanteil für das Jahr 2008 wird aufgrund der laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 festgelegt.
² Für die Ermittlung der Fallzahlen zur Festsetzung der Fallpauschale für das Jahr 2008 sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 massgebend.
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 59 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den glei­chen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965²¹⁰ zum Bundesge­setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung aufgehoben.
² Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.
²¹⁰ [ AS 1965 1045 , 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 6 125 Ziff. V Bst. a]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989 ²¹¹

²¹¹ AS 1989 1238
a. Anwendung des neuen Artikels 17a (Vermögensverzicht)
¹ Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17 a verzichtet worden ist, unterliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.
² …²¹²
b. …²¹³
²¹² Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
²¹³ Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 ²¹⁴

²¹⁴ AS 1996 695
Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision²¹⁵ hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
²¹⁵ AS 1996 2466

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. November 1997 ²¹⁶

²¹⁶ AS 1997 2961
a. Änderung von Artikel 1a ELV
¹ Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bis­herigen Fassung von Artikel 1 a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkraft­treten der 3. EL-Revision die jährliche Ergänzungsleistung nach den neuen Bestim­mungen berechnet.
² Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, die Begrenzung nach Artikel 3 a Absatz 3 ELG keine Anwendung. Stattdessen wird die jährliche Ergänzungsleistung dieses Ehegatten nach Artikel 3 a Absatz 2 ELG begrenzt.
b. …²¹⁷
²¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 2007 ²¹⁸

²¹⁸ AS 2007 6037
¹ Die jährliche Ergänzungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil zusammenlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen Anspruch auf Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 2 ELG) am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrente in der IV verliert, wird aufgrund der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kindes und des Elternteils, mit dem es zusammenlebt, berechnet.
² Diese Berechnung ist nicht mehr anwendbar, wenn:
a. das Kind nicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt;
b. die getrennten Eltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, wieder heiratet.
³ Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. Januar 2020 ²¹⁹

²¹⁹ AS 2020 599
Die Versicherer sind erst ab dem 1. November 2020 zur Datenmeldung nach Artikel 54 a Absatz 5bis verpflichtet.
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