Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (415.31)
CH - ZH

Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich

1 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
415.31 Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) (vom 27. August 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH) a. die Zulassung zum Studium, b. die mit der Immatr ikulation verbundenen Rechte und Pflichten, c. die Exmatrikulation, d. die Rechte und Pflichten de r Auditorinnen und Auditoren.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Verordnung gilt für a. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, b. Studierende der UZH, insbesondere
1. Studierende im Bachelor-, Ma ster- oder Lehrdiplomstudium,
2. Doktorierende,
3. Studierende in be sonderen Programmen,
4. Weiterbildungsstudierende, c. Studierende a nderer Hochschulen an der UZH, d. Auditorinnen und Auditoren.
2 Für die Zulassung zum Studiengan g «Lehrdiplom für Maturitäts schulen» geht dessen Rahmenverordnung
6 vor.
3 Für die Zulassung zur Medizini schen Fakultät und zur Vetsuisse- Fakultät gilt zusätzlich die Vero rdnung über die Zulassungsbeschrän kungen zu den medizinischen Stud iengängen der Universität Zürich
5 .
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 3.

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Datenschutz

§ 4.

1 Die UZH bearbeitet Daten vo n Personen, die unter den Geltungsbereich di eser Verordnung fa llen, soweit dies für die Umset zung dieser Verordnung erforderlich ist.
2
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 Sie gibt Namen, Vornamen, Ge burtsdaten, Matrikelnummern, Kontaktdaten, erworbene Titel ode r Grade, Studiengänge und Stu
- dienprogramme der Absolventinn en und Absolventen den Alumni
- Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe bekannt.
3 Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen, Vornamen, Abschlussjahr, Studie ngang und Studienprogrammen ge
- suchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlich
- keit gegenüber bekannt geben. Verifizierung von Daten

§ 5.

1 Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung und Immatrikulation beka nnt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden.
2 Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärte
- rin oder dem Studienwärter besu chten Gymnasien und Hochschulen Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss §§
13–16 be
- stehen. Digitale Infrastruktur

§ 6.

Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.
2 Vorbehalten ist §
40 a.
9 Informationen

§ 7.

1 Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise, insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gege
- ben.
2 Die Studienanwärterinnen und St udienanwärter sowie die Stu
- dierenden sind verpflicht et, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen se lbstständig zu informieren. Anordnungen und Entscheide

§ 8.

1 Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnun
- gen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsaus
- weis) werden postalisch ode r elektronisch zugestellt.
2 Die elektronische Zustellung erfo lgt in der digitalen Infrastruk
- tur.
3 Elektronisch bereitgestellte Anor dnungen und Entscheide gelten am siebten Tag, nachdem sie in de r digitalen Infrastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.
3 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
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2. Teil: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze
Grundsätze

§ 9.

1 Die Zulassung ist die Berechti einen bestimmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienpro grammkombination sowie al lfällige Schwerpunkte.
2 Sie setzt den Nachweis der erfo rderlichen Vorbildung voraus.
3 Sie berechtigt zur Immatrikulat ion in das auf dem Zulassungs entscheid aufgeführte Semester.
Kenntnisse der
Unterrichts
-
sprache

§ 10.

1 Studienanwärterinnen und Stud ienanwärter haben vor der Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unter richtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienpro gramme zu erbringen.
2 Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des Sprachnachweises in einem Reglement.
2. Abschnitt: Zula ssungshindernisse
Grundsatz

§ 11.

1 Eine Zulassung ist ausgesch lossen, wenn ein Zulassungs hindernis vorliegt.
2 Studienanwärterinnen und Studien anwärter, die zuvor eine an dere Hochschule besuchten, habe n die UZH über sämtliche Zulas sungshindernisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind einzureichen.
Äquivalente
Studien
-
programme

§ 12.

Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienpro gramm ist in der Regel nicht mögl ich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde.
Endgültige
Abweisung
an der UZH

§ 13.

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, gilt: a. Eine Zulassung zu allen Studien programmen, für die gemäss der jeweiligen Rahmenvero rdnung für das Studiu m in den Bachelor- und Masterstudiengängen eine Spe rre auferlegt wurde oder für die eine unter früherem Recht verfügte endgültige Abweisung besteht, ist ausgeschlossen. b. Eine Zulassung zu allen Studi enprogrammen, für die gemäss §
20 eine Sperre auferlegt wurde, ist ausgeschlossen.
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2 Für Studienanwärterinnen und St udienanwärter, die an der UZH von einem Doktoratsstudium endg ültig abgewiesen wurden, ist die Zulassung zu einem Doktoratsstudi um, für das gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktor atsordnung eine Sperre auferlegt wurde, ausgeschlossen. Endgültige Abweisung an einer ande ren Hochschule

§ 14.

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von eine m oder mehreren Studienprogram
- men endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach Massgabe der Fakultät ähnlichen St udienprogrammen auf allen Stu
- dienstufen ausgeschlossen.
2 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem Do ktoratsstudium endgültig abgewie
- sen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen. Studier unfähigkeit

§ 15.

1 Studienanwärterinnen und St udienanwärter, die von der UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestier
- ten Studierunfähigkeit exmatrikulie rt worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit beschei
- nigt, zugelassen werden.
2 In Zweifelsfällen kann die Univ ersitätsleitung eine vertrauens
- ärztliche Begutachtung verlangen.
3 Über eine Verweigerung der Zu lassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Un iversitätsleitung. Disziplinar massnahmen

§ 16.

Besteht ein von der UZH ode r einer anderen Hochschule als Disziplinarmassnah me verhängter und zum Zeitpunkt des Zulas
- sungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert. Unlauteres Handeln

§ 17.

1 Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Stu
- dienanwärter die Zulassung in unlau terer oder strafrechtlich relevan
- ter Weise zu erlangen versucht, so wird das Gesuch um Zulassung abge
- wiesen.
2 Unlauter und allenfalls strafrechtlich rele vant handelt insbeson
- dere, wer gegenüber der UZH a. falsche oder unvollstä ndige Angaben macht, b. gefälschte, verfälschte oder nich t auf sie oder ihn ausgestellte Ur
- kunden, Zeugnisse oder Ausw eisschriften verwendet.
3 Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester ver
- weigert werden.
5 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
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Zulassungs
-
beschränkung

§ 18.

Die Zulassung kann für Studie ngänge und -programme mit Zulassungsbeschränkun g verweigert werden.
3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen
Grundsätze

§ 19.

1 Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder zum Doktoratsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist

§ 32 Abs. 2.

2 Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspe zifische Kenntnisse und Fähigkeite n fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudienpr ogramms oder Doktoratsstudiums benötigt werden.
3 Auflagen werden verfügt, we nn Kenntnisse und Fähigkeiten feh len, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffen den Masterstudienprogra mms oder Doktoratsstudiums erwartet wer den und parallel dazu erworben werden können.
4 Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorberei tungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende im Masterstudium keine Mastermodu le und Doktorierende keine Dok toratsmodule belegen.
5 Umfassen die für alle Masterst udienprogramme eines Masterstu diengangs oder für das Doktoratsst udium als Bedingungen und Aufla gen zu erbringenden Studienleistung en insgesamt mehr als 60 ECTS Credits, wird keine Zulassung erteilt.
Erfüllung von
Bedingungen
und Auflagen

§ 20.

1 Für die Erfüllung von Beding ungen und Auflagen gelten a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenvero rdnung für das Studiu m in den Bachelor- und Masterstudiengängen, b. allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Mo dultypen oder Anzahl der maxi mal zulässigen Fehlversuche.
2 Mit der Zulassung kann zudem ve rfügt werden, dass die Bedin gungen und Auflagen innert einer Fr ist von vier Semestern vollständig zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für das die Immatrikulation erfolgt ist.
3 Können Studierende in einem Ma sterstudienprogramm die Bedin gungen oder Auflagen wegen nich t bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht ei n, erfolgt eine endgültige Abwei sung vom jeweiligen Masterstudienprogramm.
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4 Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss Abs. 3 bewirkt eine Sperre für da s betreffende Studienprogramm sowie für alle nach Massgabe der Fakultät ähnliche n Studienprogramme auf allen Studienstufen.
5 Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsver
- ordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät.
4. Abschnitt: Zulassungsverfahren Bewerbung

§ 21.

1 Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröff
- net.
2 Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrich
- ten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet wird.
3 Einzelheiten sind in den Ausf ührungsbestimmung en gemäss §
3 geregelt. Erforderliche Unterlagen

§ 22.

1 Für die Bewerbung haben di e Studienanwärterinnen und Studienanwärter die für die Zulass ung notwendigen Unterlagen einzu
- reichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss §
3 aufgeführt.
2 Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original einzureichen sind, damit a. deren Authentizität überprüft und b. die schweizerische Matrikel nummer zugeteilt werden kann.
3 Falls ein Dokument nicht in deutsche r, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen. Anmeldung

§ 23.

1 Für Studiengänge mit Bachelor abschluss der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei der UZH eine Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studien
- gängen der Universität Zürich
5 erforderlich.
2 Die Universitätsleitung kann na ch Rücksprache mit der zustän
- digen Fakultät für weitere Studieng änge eine obligatorische Anmel
- dung einführen. Umleitung an andere Universitäten

§ 24.

Für die Aufnahme des Studiums in Studiengängen mit obliga
- torischer Anmeldung und gleichzeit ig beschränkter Aufnahmekapazi
- tät können Studienanwärterinnen und Studienanwärter an eine andere Universität umgeleitet werden.
7 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
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Studium und
Behinderung

§ 25.

1 Studienanwärterinnen und Studi enanwärter mit einer ärzt lich bescheinigten Behinderung ode r chronischen Krankheit können im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen la ssen, ob sich diese au f studienrelevante Akti vitäten auswirken.
2 Die Fachstelle Studium und Behind erung kann diesfalls nachteils ausgleichende Massna hmen vorschlagen.
5. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium
Schweizerische
Ausweise
zur Zulassung
zu allen Fakul
-
täten

§ 26.

Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise: a. eidgenössisch bzw. schweizeri sch anerkannter gymnasialer Matu ritätsausweis, b. Maturitätszeugnis der Eidgenössi schen bzw. Schweizerischen Matu ritätskommission, c. Bachelordiplom, Masterdiplom, Lizenziat, Diplom, Doktorat einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundes gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina tion im schweizerischen Hochschulbereich
7 , d. Abschlusszeugnis eines mindesten s dreijährigen ordentlichen Stu diengangs einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei zerischen Hochschulbereich
7 , e. eidgenössisches oder vom Staats sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmatu ritätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung, f. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbin dung mit dem Ausweis über die be standene Ergänzungsprüfung.
Schweizerische
Ausweise
zur Zulassung
zu einzelnen
Fakultäten

§ 27.

1 Zur Zulassung zu allen Fakul täten mit Ausnahme der Me dizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich folgende Ausweise: a. Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturi tätskommission, b. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung der UZH, naren des Kantons Zürich, d. schweizerische Lehramtsmaturi tät und Primarle hrerpatent, wenn die Dauer der gesamten Ausbildu ng mindestens 12 ,5 Jahre betra gen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule),
8
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) e. kantonales Sekundar- ode r Bezirkslehrerdiplom, f. Zeugnis über die bestandene umfa ssende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschul e, sofern dieses nicht älter als zwei Jahre ist.
2 Zur Zulassung zur Rechtswissen schaftlichen Fakultät und zur Wirtschaftswissenschaftlic hen Fakultät berechtigt zusätzlich die Han
- delsmatur des Kantons Tessin (Atte stato cantonale di maturità com
- merciale). Ausländische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakul täten

§ 28.

1 Zur Zulassung zu allen Fakul täten berechtigen folgende Ausweise: a. ausländisches gymnasiales Reifez eugnis, das hinsichtlich des Aus
- bildungsziels, des Ausbildungsi nhalts und der Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis gemäss §
26 lit. a entspricht, b. Diplom einer staatlich anerkann ten ausländischen universitären Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schwei
- zerischen Diplom gemäss §
26 lit. c anerkannt wird, c. bei Staaten, die das Übereinkom men vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikatione n im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)
8 ratifiziert haben, zusätzlich auch:
1. ausländisches gymnasiales Reif ezeugnis, bei dem die Vorausset
- zungen nach lit. a nur teilweise erfüllt sind, ergänzt mit einem Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Stu
- dienjahre (gemäss Regelstudie nplan eines Vollzeitstudiums) an einer staatlich anerkannten uni versitären Hochschule des be
- treffenden Hochschulbereichs in einer Studienrichtung, die auch an einer schweizerischen Universität angeboten wird,
2. Diplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi
- schen Hochschule, das von der UZ H als gleichwertig zu einem schweizerischen Diplom gemäss §
26 lit. d anerkannt wird.
2 Zusätzlich muss der Ausweis an einer staatlich anerkannten uni
- versitären Hochschule (keine Fernuniversität) des betreffenden Hoch
- schulbereichs zur Zulassung zu St udienprogrammen be rechtigen, die den an der UZH gewählten Bachel orstudienprogrammen entsprechen
3 Einzelheiten sind in den Ausf ührungsbestimmung en gemäss §
3 geregelt.
9 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
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Länder
-
spezifische
Zulassungs
-
voraussetzungen
für ausländische
gymnasiale
Reifezeugnisse

§ 29.

1 Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbeson dere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche ausländischen gymnasialen Reifezeu gnisse aus welchen Ländern unter welchen Voraussetzungen im jeweil s folgenden Studienjahr die Zulas sung zum Bachelorst udium ermöglichen.
2 Sie kann Mindestnoten für die Zu lassung festle gen. Zudem kann sie die Zulassung zum Bachelorst udium vom Bestehen einer Ergän zungsprüfung abhängig machen.
3 Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen.
6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium
Formale
Zulassungs
-
voraussetzungen

§ 30.

1 Die Zulassung zu einem Mast erstudiengang setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus: a. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen unive rsitären Hochschule im Sinne des Bundes gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina tion im schweizerischen Hochschulbereich
7 , b. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländi schen universitären Hochschule, c. Bachelordiplom mit mindestens der Gesamtnote 5 (ungerundet) auf einer Skala von 1 (Minimum) bis 6 (Maximum) einer schweize rischen Fachhochschule oder Päda gogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Fö rderung der Hochschulen und die Koordination im schweize rischen Hochschulbereich
7 , d. Bachelordiplom mit mindestens einer der Note 5 gemäss lit. c ent sprechenden Gesamtnote einer au sländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die üb er eine Anerkennung eines Staa tes verfügt, der das Übereinkomme n vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (L issabonner Konvention)
8 ratifiziert hat.
2 Studienanwärterinnen und Studien anwärter, die an ihrer Hoch schule nicht nach einem zweistufig en Studiensystem studieren oder studiert haben und über keinen ak ademischen Abschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können nicht zu einem Ma sterstudiengang zugelassen wer den. Für sie ist, sofern di e Voraussetzungen gemäss §§
26 ff. erfüllt sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich.
10
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
3 Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staat
- lich anerkannten universitären Ho chschule des betreffenden Hochschul
- bereichs zur Zulassung zu Studie nprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Masterstudienpr ogrammen entsprechen (Studien
- platznachweis).
4 Einzelheiten sind in den Ausf ührungsbestimmung en gemäss §
3 geregelt. Fachwissen schaftliche Zulassungs voraussetzungen

§ 31.

1 Die Zulassung zu einem Mast erstudiengang setzt neben der Erfüllung der formalen Zulass ungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassung svoraussetzungen der gewählten Studienprogramme des Mast erstudiengangs voraus.
2 Die für die einzelnen Masterst udienprogramme qua lifizierenden Studienrichtungen oder erforderlic hen Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt.
3 Einzelheiten sind in den Au sführungsbestimmungen gemäss §
3 geregelt. Zulassung zum Masterstudium mit Bedingun gen und/oder Auflagen

§ 32.

1 Die Zulassung zum Masterst udium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§
19 f. erfolgen.
2 Für die Zulassung zu einem kons ekutiven Masterstudienprogramm können Bedingungen nur dann verf ügt werden, wenn kein Bachelor
- studienprogramm einer kantonalen Universitä t oder einer Eidgenös
- sischen Technischen Hochschule vo rliegt, das einer entsprechenden Studienrichtung zugeordnet ist.
7. Abschnitt: Zulassung zum Doktoratsstudium Formale Zulassungs voraussetzungen

§ 33.

1 Die Zulassung zu einem Doktor atsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus: a. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochsc hule im Sinne des B undesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize
- rischen Hochschulbereich
7 , b. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer staatlich aner
- kannten ausländischen uni versitären Hochschule.
11 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
415.31
2 Die Fakultäten könn en in ihren Promotionsverordnungen vor sehen, dass zusätzlich folgende Ab schlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichen können: a. Masterdiplom einer schweizeri schen Fachhochschule oder Pädago gischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die För derung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
7 , b. Masterdiplom einer ausländi schen Fachhochschule oder Pädago gischen Hochschule, die über ei ne Anerkennung eines Staates ver fügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerken nung von Qualifikationen im Hoch schulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)
8 ratifiziert hat.
3 Ein Abschluss eines Weiterbildung sstudiengangs berechtigt nicht zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium.
4 Ein Masterdiplom gemäss Abs.
1 lit. b und Abs.
2 lit. b muss an einer staatlich anerkannten univer sitären Hochschule des betreffen den Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechti gen.
5 Einzelheiten sind in den Ausf ührungsbestimmung en gemäss §
3 geregelt.
Fachwissen
-
schaftliche
Zulassungs
-
voraussetzungen

§ 34.

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsv oraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulass ungsvoraussetzungen voraus.
2 Die fachwissenschaftlichen Zula ssungsvoraussetzungen sind in den Promotionsveror dnungen oder Doktoratsordnungen geregelt.
Doktorats
-
programme

§ 35.

1 Die Zulassung zu einem Dokt gängige Aufnahme gemäss der jewe iligen Promotions verordnung oder Doktoratsordnung voraus.
2 Für die Aufnahme in ein Doktor atsprogramm können in den Pro motionsverordnungen oder Doktorat sordnungen zusätzliche Voraus setzungen festgelegt werden.
Zulassung zum
Doktorats
-
studium mit
Bedingungen
und/oder
Auflagen

§ 36.

Die Zulassung zum Doktorat sstudium kann mit Bedingun gen und/oder Auflagen gemäss §§
19 f. erfolgen.
12
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) Herausragende Qualifikation

§ 37.

Studienanwärterinnen und Studi enanwärter mit herausragen
- der Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss §
33, können mit Zu
- stimmung der zuständigen Fakultät zum Doktoratsstudium zugelassen werden, sofern folgende Gutachten vorliegen: a. je ein Gutachten zweier Professo rinnen oder Professoren der UZH und b. ein Gutachten einer von der zu ständigen Fakultät bestimmten ex
- ternen Fachperson.
3. Teil: Immatrikulation und Exmatrikulation
1. Abschnitt: Immatrikulation Immatrikulation

§ 38.

1 Die Immatrikulation vollzi eht die Zulassung und begrün
- det die Aufnahme als Studentin od er Student an der UZH mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2 Für die Teilnahme an einem St udiengang sind Studiengebühren zu entrichten. Die Immatrikulati on wird wirksam, wenn die Studien
- gebühren beglichen wurden.
3 Nachdem die Imma trikulation wirksam ist, erhalten die Studie
- renden einen Studierendenausweis und eine Bestätigung über die Im
- matrikulation. Durch Immatrikulation erlangte Rechte

§ 39.

1 Die Immatrikulat ion berechtigt insbesondere, a. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leis
- tungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Vorausset
- zungen der Fakultäten erfüllt sind, b. universitäre Einrichtungen wie Bi bliotheken, digitale Infrastruktur und Beratungsangebote zu nutzen.
2 Studierende im Bachelor-, Mast er- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
3 Weiterbildungsst udierende sind berechtigt , den für den jeweili
- gen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben. Mit der Immatrikulation verbundene Pflichten

§ 40.

Die Immatrikulat ion verpflichtet insbesondere, a. die Studiengebühren fristgerecht zu entrichten, b. die Änderung der Identitätsdate n unter Vorlage der entsprechen
- den amtlichen Ausweise de r UZH umgehend zu melden, c. die Änderung der Kontaktdaten der UZH innert zehn Tagen zu melden,
13 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
415.31 d. die digitale Infrastr uktur mindestens alle sieben Tage zu nutzen, um Dokumente bzw. Daten abzurufen, e. die administrativen Vorgänge wie Modulbuchung, Studiengangs- und -programmwechsel und Anmeldung zum Abschluss fristge recht über die digitale In frastruktur vorzunehmen.
Pflicht zur Bei
-
bringung von
Hilfsmitteln

§ 40

a.
9
1 Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen Hilfs mittel für ihr Studium beizubringen.
2 Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizu bringen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustat ten.
3 Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnach weisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden fü r eine stabile und ausreichend leistungsfäh ige Internetverbindung.
Immatriku
-
lations
-
obligatorium

§ 41.

1 Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der UZH beanspruchen.
2 Die Einhaltung des I mmatrikulationsobligator iums wird bei der Anmeldung zum Abschluss dur ch die Fakultäten überprüft.
Immatriku
-
lationsnachweis

§ 42.

1 Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierenden ausweis auszuweisen, wenn sie Leis tungen der UZH in Anspruch neh men möchten.
2 Wer dieser Pflicht nicht nachkom mt oder die Berechtigung, Leis tungen in Anspruch zu nehmen, ni cht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leist ung ausgeschlossen.
Immatrikulation
in mehreren
Studiengängen
an der UZH

§ 43.

1 Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in meh reren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.
2 Ausnahmen bedürfen der Bewillig ung durch die Abteilung Stu dierende und die zuständigen Fakultäten.
3 Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für jeden einzelnen Studien gang die Studiengebühren zu entrichten.
4 Abs.
1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatri kuliert sind in a. den Studiengang «Lehrdiplom fü r Maturitätsschulen» (ein Unter richtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und b. einen Masterstudiengang, desse n Abschluss zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach oder den jeweiligen Unterricht sfächern vorausgesetzt ist.
Immatrikulation
an mehreren
Hochschulen

§ 44.

1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu dium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.
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415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 Ausnahmen bedürfen der Bewillig ung durch die Abteilung Stu
- dierende und die zuständige Fakultät. Urlaub

§ 45.

1 Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu
- dium sowie Doktorierenden kann au f Antrag Urlaub gewährt werden. Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden: a. Krankheit, b. Unfall, c. Mutterschaft, d. Betreuung von Kindern und Familienangehörigen, e. Militär- oder Zivildienst, f. nichtobligatorisches Praktikum, g. freie Mobilität.
2 Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden.
3 Doktorierende können zudem währ end der Publikationsphase für maximal vier Semester beurlaubt werden.
4 Studierenden, die glei chzeitig in mehreren Studiengängen immat
- rikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig gewährt.
5 Während des Urlaubs bleiben die Studieren den immatrikuliert, sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden.
6 Es sind keine Studiengebühren zu entrichten. Reguläre und erhöhte Studien gebühren

§ 45

a.
9
1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den ersten zwölf Semestern de r jeweiligen Studienstuf e die reguläre Studien
- gebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Univer
- sität Zürich vom 28. Februar 2022
4 zu entrichten.
2 Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studien
- stufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die Zählung.
3 Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 übersch ritten, ist die erhöhte Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 2022
4 zu entrichten.
4 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlänge
- rung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu ent
- richten ist, gewährt werden. Verl ängerungen können mehrfach gewährt werden.
15 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
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Studiengangs-
oder Studien
-
programm
-
wechsel

§ 46.

Wird ein Studiengangs- ode r Studienprogrammwechsel be antragt, findet erneut eine vollumfängliche Zu lassungsprüfung statt.
Studierfähigkeit

§ 47.

1 Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch be dingte Studierunfähigkeit vor, so ka nn die zuständige Fakultät oder das zuständige Universitätsleitungsmitglie d bei der Universitätsleitung einen Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen.
2 Die Universitätsleitung ist befugt , hierzu ein ärztliches Zeugnis zu verlangen sowie eine vertrauens ärztliche Unters uchung anzuordnen.
3 Wird die Mitwirkungspflicht seit ens der oder des Studierenden verweigert, entscheidet die Univer sitätsleitung aufg rund der Akten.
4 Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung die Exmatrikulation beschliessen.
2. Abschnitt: Exmatrikulation
Grundsatz

§ 48.

Durch die Exmatrikul ation erlöschen alle mit der Immat rikulation erworbenen Rechte.
Exmatrikula
-
tion auf Antrag

§ 49.

Studierende können die Exmatr ikulation auf Ende eines Semesters beantragen.
Exmatrikula
-
tion durch die
UZH

§ 50.

Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen: a. nach Beendigung eines Weit erbildungsstudiengangs gemäss §
59, eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitäts aufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen, a. bis
9 nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Dok toratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangs- oder Studienprogra mmwechsel gemäss §
46 beantragt hat, b.
10 als Folge einer endgültigen Abweisung aus einem Studiengang oder Studienprogramm, sofern die oder der betreffende Studie rende keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss

§ 46 beantragt hat,

c. als Folge eines von der zuständi gen Fakultät verfügten Exmatri kulationsgrunds bei ei nem Doktoratsstudium, sofern keine Imma trikulation in einem ande ren Studiengang vorliegt, d. auf das Ende des vorangegangene n Semesters, sofern die Studien gebühren nicht fristgerecht beglichen wurden, e. als Folge eines von den Diszipli narorganen verfügten Ausschlus ses von der UZH,
16
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) f. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung gemäss Regle
- ment zum Schutz vor sexueller Be lästigung an der Universität Zü
- rich
3 , g. als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung wegen Studier
- unfähigkeit.
4. Teil: Studierende andere r Hochschulen an der UZH Studierende im Rahmen eines Abkommens

§ 51.

1 Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rah
- men eines Abkommens erfolgt gem äss den darin festgehaltenen Be
- stimmungen.
2 Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden an der UZH einen Abschluss erwerb en (Joint Degree oder Double Degree).
3 Bezahlen die Studier enden an der anderen Hochschule Studien
- gebühren, sind an der UZH keine Studierende im Rahmen der freien Mobilität

§ 52.

1 Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe immatr ikuliert sind, können an der UZH für den Besuch einzelner Lehrvera nstaltungen der betreffenden Stu
- dienstufe zugelassen werden.
2 Bezahlen sie an der anderen Ho chschule die vollen Studiengebüh
- ren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. Gaststudierende

§ 53.

1 Studierende, die an einer st aatlich anerkannten ausländi
- schen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der UZH im Rahmen eines se lbstorganisierten Aufe nthalts als Gaststudie
- rende zugelassen werden, wenn sie a. an der Heimuniversität auf der Ba chelor-, Master- oder Doktorats
- stufe studieren und b. die zuständige Fakultät zustimmt.
2 Die Zulassung wird auf die ents prechende Studienstufe erteilt.
3 Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begrün
- deten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden.
4 Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatri
- kulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert zu bleiben.
5 Bezahlen sie an der anderen Ho chschule die vollen Studiengebüh
- ren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
17 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
415.31
5. Teil: Studierende in besonderen Programmen
Notariats
-
programm

§ 54.

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich auf eine Notariatsprüfung vorbereiten, we rden zum Notariatsprogramm zuge lassen, sofern sie über einen Ausw eis über die abgesc hlossene Berufs lehre auf einem Notariat oder eine n Ausweis über ei ne entsprechende gleichwertige Ausbildung verfügen.
Ergänzungs
-
programm zur
Berufsausübung

§ 55.

1 Inhaberinnen und Inhaber ei nes universitären Diploms können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern a. sie für die Berufsausübung in de r Schweiz ein Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren durch de n Bund, die Kantone oder die reformierte Kirche zu durchlaufen haben, b. sie hierfür an einer schweizerisc hen universitären Hochschule ergän zende Kenntnisse und Fähigk eiten erwerben müssen, c. sie über ein entsprechendes Schr eiben der für di e Bewilligung zu ständigen Stelle verfügen und d. die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt.
2 Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.
Kurzprogramme

§ 56.

Für Kurzprogramme richten si ch die Zulassungsvorausset zungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Be stimmungen des betr effenden Programms.
6. Teil: Weiterbildungsstudierende
Zulassung und
Immatrikulation

§ 57.

1 Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Verordnung oder dem Reglement de s jeweiligen Weiterbildungsstu diengangs.
2 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermit telt der zuständigen Stelle der UZ H die für die Immatrikulation nöti gen Daten und Unterlagen de r zugelassen en Personen.
Gebühren

§ 58.

1 Weiterbildungsstudierende beza hlen individuelle, in der Verordnung oder dem Reglement de s jeweiligen Weiterbildungsstu diengangs festgeleg te Studiengebühren.
2 Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang ver pflichten sie sich grundsätzlich zu r Bezahlung des gesamten vorge
18
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) Exmatrikulation

§ 59.

1 Die Exmatrikul ation erfolgt a. mit dem Abschluss des Weit erbildungsstudiengangs oder b. dem definitiven Ausschluss vo m Weiterbildungsstudiengang.
2 Die Leitung des Weiterbildungsstud iengangs teilt der zuständigen Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit.
7. Teil: Auditorinnen und Auditoren Auditorinnen und Auditoren

§ 60.

1 Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für di e Teilnahme an einzel nen Lehrveranstaltungen registriert sind.
2 Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Ab
- schlüsse zu erwerben. Voraus setzungen für die Registrierung

§ 61.

1 Voraussetzung für die Regist rierung als Auditorin oder Auditor ist das zurückge legte 16. Altersjahr.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden. Umfang der Registrierung

§ 62.

1 Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vor
- lesungsverzeichnis für Auditorinn en und Auditoren freigegeben sind.
2 Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet. Gebühren

§ 63.

Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
4 .
8. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

§ 64.

1 Entscheide über eine Zulass ung zum Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die Abteilung Studierende.
2 Die Einsprache ist innerhalb von
30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich, mit eine m Antrag versehen und begründet ein
- zureichen.
3 Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommis
- sion der Zürcher Hochschulen.
19 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
415.31
9. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 65.

1 Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung, die ab dem 1. Februar
2019 verfügt werden.
2 Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden, gelten die mit der Zulassun g verfügten Modalitäten.
3 Auf am 1. Februar 2019 bereits immatr ikulierte Studierende fin den unter Vorbehalt von Abs.
2 die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
4 Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gül tigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Master studiengängen.
5 Die Zählung gemäss §
45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Stu dierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.
9
1 OS 73, 467 ; Begründung siehe ABl 2018-09-14 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 LS 415.116 .
4 LS 415.321 .
5 LS 415.432 .
6 LS 415.456.1 .
7 SR 414.20 .
8 SR 0.414.8 .
9 Eingefügt durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 211 ; ABl 2022-03-18 ). In Kraft seit 1. August 2022.
10 Fassung gemäss URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 211 ; ABl 2022-03-18 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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