Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
SRL-Nummer
299 Titel Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Ansprüche Abkürzung Datum
28. Oktober 1971 Inkrafttreten
16. Juli 1972 Fundstelle SR 281.22 und G XVIII 168 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 299 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971* Art. 1 Rechtshilfe
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, An- stalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Art. 2 Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuer- veranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
1 einem ge- richtlichen Urteil gleichgestellt sind. Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich- rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: * SR 281.22 und G XVIII 168. Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April
1970,13. Oktober 1970 sowie 28. Oktober 1971. Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 8. Mai 1972 (G XVIII 167 und AS 1972 1669). Die Referendumsfrist lief am 12. Juli 1972 unbenützt ab (K 1972 1077).
1 SR 281.1
2 Nr. 299 a. Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Ein- sprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Über- prüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. b. Der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige or- dentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerk- sam gemacht worden sein. Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Aus- zug aus dem Steuerregister; b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzu- legen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
2 er- gibt. Art. 5 Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind. Art. 6 Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestun- det wurde; b. dass die Schuld verjährt ist; c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Art. 7 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 SR 281.1
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2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rück- tritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 8 Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Art. 9 Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung ge- genseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprü- chen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen
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3 BS 3 80
4 BS 3 84
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