Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungs- verordnung vom 26. November 2003² (WFV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 842.1
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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