Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren
Verordnung Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren vom 21. Dezember 2004 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
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, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
§ 1
1 Der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter überweisen in Abänderung der §§ 126 ff. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
2 (StPO) den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Überweisungserkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft, sofern a. ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und b. die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann.
2 Der Staatsanwalt erhebt Anklage beim sachlich zuständigen Gericht oder geht nach § 157 Absätze 1 und 2 StPO vor.
§ 2
Der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter erlassen Haftbefehle, Haftverfügungen und Haftentlassungsentscheide in Abänderung insbesondere der §§ 153 Absatz 2 und 154 Absatz 2 StPO als unabhängige, weisungsungebundene richterliche Behörde.
§ 3
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Dezember 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer
Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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