Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunit... (0.192.110.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Bestimmungen für die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte)

Bestimmungen für die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 (Stand am 20. Juli 2004) ¹ AS 1966 789 ; BBl 1965 I 437 ² AS 1966 777
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass gemäss Artikel 59 der am 4. November 1950³ in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (nachstehend als «Kommission» bezeichnet) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel 40 der Satzung des Europarates⁴ und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten geniessen;
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, diese Vorrechte und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949⁵ in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und näher zu umschreiben,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.101 ⁴ SR 0.192.030 ⁵ SR 0.192.110.3
Art. 1
Die Mitglieder der Kommission geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu den Tagungsorten und zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und für in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Immunität von jeder Gerichtsbarkeit;
b. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
c. Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von Einwanderungs­beschränkungen und allen Formalitäten der Ausländerregistrierung in den in Wahrnehmung ihrer Aufgaben von ihnen besuchten oder durchreisten Ländern.
Art. 2
1.  Die Reisen der Mitglieder der Kommission zu den Tagungsorten der Kommission und zurück dürfen durch keinerlei Beschränkungen verwaltungsmässiger oder sonstiger Art behindert werden.
2.  Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Zollabfertigung und Devisenkontrolle:
a. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben, gewährt werden;
b. von den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen, die den Vertretern ausländischer Regierungen, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend in diesen Ländern aufhalten, gewährt werden.
Art. 3
Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der mündlichen oder schriftlichen Äusserungen und der von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen auch für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit gewährt.
Art. 4
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen zu ermöglichen, ihre Auf­gaben in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nach­achtung verschafft wird, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Art. 5
Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnen oder
b. indem sie es unter Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnen und später ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 6
1.  Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von drei Mitgliedern des Europarates gemäss Artikel 5 entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert worden ist.
2.  Für jedes Mitglied, das es später entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert, tritt dieses Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und die Namen der Mitglieder, die es entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 15. Dezember 1956 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls am 17. März 2004

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Juni

1998 U

  4. Juni

1998

Belgien

  7. September

1961

  7. September

1961

Dänemark

15. Dezember

1956 U

15. Dezember

1956

Deutschland

  7. Juli

1960

  7. Juli

1960

Finnland

11. Dezember

1989

11. Dezember

1989

Frankreich

10. März

1978

10. März

1978

Griechenland

  2. Februar

1961

  2. Februar

1961

Irland

21. September

1967

21. September

1967

Island

15. Dezember

1956 U

15. Dezember

1956

Italien

  4. Juni

1958

  4. Juni

1958

Kroatien

11. Oktober

1997

11. Oktober

1997

Lettland

15. Januar

1998 U

15. Januar

1998

Liechtenstein

11. Dezember

1979

11. Dezember

1979

Luxemburg

  8. Januar

1960

  8. Januar

1960

Malta

  6. Mai

1969

  6. Mai

1969

Niederlande*

29. April

1957 U

29. April

1957

Norwegen

15. Dezember

1956 U

15. Dezember

1956

Österreich

13. November

1958 U

13. November

1958

Polen

22. April

1993

22. April

1993

Portugal

  6. Juli

1982

  6. Juli

1982

Rumänien

  4. Oktober

1994 U

  4. Oktober

1994

Russland

28. Februar

1996 U

28. Februar

1996

San Marino

22. März

1989

22. März

1989

Schweden

15. Dezember

1956 U

15. Dezember

1956

Schweiz

29. November

1965

29. November

1965

Slowakei

15. Juli

1997

15. Juli

1997

Slowenien

  8. November

1994

  8. November

1994

Spanien

23. Juni

1989

23. Juni

1989

Tschechische Republik

30. Mai

1995

30. Mai

1995

Türkei

  7. Januar

1960

  7. Januar

1960

Ungarn

12. Januar

1996

12. Januar

1996

Vereinigtes Königreich

  8. Juli

1958

  8. Juli

1958

Zypern

30. November

1967

30. November

1967

* Erklärung siehe hiernach.
Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.
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