Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 RVO RWF
415.415.1 Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO RWF) (vom 21. September 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Rahmenverordnung regel t das Bachelor- und Master studium an der Rechtswissenschaftl ichen Fakultät (Fakultät) der Uni versität Zürich (UZH).
2 Diese Rahmenverordnung gilt si nngemäss für die besonderen Pro gramme (insbes ondere Notariatsprogramm) gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au gust 2018 (VZS)
3 .
3 Fakultätsübergreifende Studien gänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
4 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsvorstand.
Ausführende
Bestimmungen
§ 2.
Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studien
-
programme
anderer
Fakultäten
§ 3.
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-St udienprogramms ei ner anderen Fa kultät finden die Bestimmungen de rjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprog ramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bere ichen gelten die Bestim mungen der das jewei lige Modul oder das jeweilige Mi nor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.
Studienangebot
§ 4.
1 Die Fakultät bietet folgende n Bachelorstudiengang im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Law
2
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2 Die Fakultät bietet auf Bachel orstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 und 60 ECTS Cr edits für Studierende anderer Fa
- kultäten an.
3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an: –Master of Law
4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Law, der eine Liberal Arts Option umfasst
5 Die Fakultät bietet auf Master stufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse
§ 5.
1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich ab geschlossenen Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: – Bachelor of Law UZH
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abge schlossenen Mas
- terstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: –Master of Law UZH
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Law UZH: BLaw UZH – Master of Law UZH: MLaw UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs
§ 6.
1 Ein Studiengang besteht aus einem oder mehreren Studien
- programmen (aus einem Mono-Studienprog ramm; aus einem Major- Studienprogramm und einer Liberal Arts Option).
2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre
- dits definierte Untere inheit eines Studiengan gs, die zu einem Studien
- programmabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studien programmabschluss führt. Regelcurricula
§ 7.
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be
- stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollz eitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 RVO RWF
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Zulassung
§ 8.
Für die Zulassung zu den Studi engängen ist die VZS massge bend.
Studium und
Behinderung
§ 9.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fa chstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Ak tivitäten auswirkt, und schlägt dies falls nachteilsausgleich ende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder eine n Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Auf Antrag des oder der Studiere nden kann die Fakultät semester weise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. Die Antragstel lung erfolgt über die digita le Infrastruktur der UZH.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache
§ 10.
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in ande ren Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstalt ungen auf Masterstufe ist grund sätzlich Deutsch oder Englisch. Ei nzelne Lehrvera nstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in de r die betreffenden Lehrveranstal tungen durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht
an studenti
-
schen Arbeiten
§ 11.
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrech te ab, soweit es für Verwaltungs handlungen wie Pl agiatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
Plagiats
-
kontrolle
§ 12.
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Di enstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
§§
13 und 14.
6
Informations
-
pflicht
§ 15.
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstst ändig zu informieren.
4
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2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module
§ 16.
Ein Modul ist eine inhaltlic h und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer od er mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
§ 17.
Die Module und alle dami t zusammenhängenden studien
- relevanten Angaben werden in da s Vorlesungsverzeichnis aufgenom
- men. Modultypen
§ 18.
Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für al le Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studie nordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: M odule, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul verantwortliche
§ 19.
1 Die Fachgruppen bestimmen für sämtliche Module aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder ei ne modulverantwortliche Person.
2 Die Fachgruppen oder die Modul verantwortlichen sind für den Inhalt eines Modul s verantwortlich.
3 Die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachwei
- sen wird in der Studienordnung geregelt. Buchung und Stornierung von Modulen
§ 20.
1 Um ein Modul absolvieren zu kön nen, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Anmeldung für de n Leistungsnachweis.
2 Die Stornierung eines Moduls ist nur innerhalb der Stornierungs
- frist möglich. ECTS Credits
§ 21.
1 Der Umfang der Studienleist ungen wird mit dem Europä
- ischen Kreditpunktesystem (Europ ean Credit Transfer and Accumula
- tion System, ECTS) bemessen. Ein EC TS Credit entspricht einem er
- warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zugewiesen, die dem für das erfolgre iche Absolvieren des Moduls erwarteten mitt
- leren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anza hl von ECTS Credits wird im
- mer vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
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3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise
§ 22.
1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche oder schriftliche Prüfungen – schriftliche Arbeiten – Referate – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehr veranstaltungen – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung – Studienleistungen im Ra hmen eines Moot Courts
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Te illeistungsnachw eisen eine Kom pensationsmöglichkeit besteht.
Organisation
und Modalitä
-
ten der Leis
-
tungsnachweise
§ 23.
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle St udierenden einheitlich festgelegt.
2 Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
3 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ei n Beisitzer anwesend, di e oder der über einen entsprechenden Studienabschluss minde stens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung
oder Abbruch
von Leistungs
-
nachweisen
§ 24.
1 Tritt vor Beginn der Durchf ührung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhe rsehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein oder liegt ein bewi lligtes Urlaubs- od er Sistierungs gesuch vor, ist dies über die digita le Infrastruktur der UZH mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh rend der Durchführung eine s Leistungsnachweises ei n, ist dies über die digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmac hung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung
oder Abbruch
von Leistungs
-
nachweisen
§ 25.
1 In jedem Fall ist über die digi tale Infrastruktur der UZH ein begründetes Abmeldung sgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechen den Bestätigungen (z. B. Ar ztzeugnis) einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist über die digitale In frastruktur der UZH ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
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3 Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann eine Vert rauensärztin oder ein Vertrauens
- arzt beigezogen werden.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reic ht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
§ 26.
1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotun g in Halbnotenschritten.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein
§ 27.
1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodali
- täten.
2 Für die Teilnahme an einer Wieder holung des Moduls ist eine ver
- bindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung von Pflicht modulen
§ 28.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Assessmentstufe kann einmal wiederholt werden.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Aufbaustufe kann zweimal wiederholt werden.
3 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Masterstufe kann zweimal wiederholt werden.
4 Wurden alle Wiederholungsmöglic hkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end
- gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34. Wiederholung von Wahl- pflicht- und Wahlmodulen
§ 29.
1 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können im Rahmen der in der Studienordnung festgelegten höchstens zulässi
- gen Anzahl Fehlversuche bzw. Wied erholungsmöglichkeiten wiederholt oder substituiert werden. Bei Wahl modulen ist eine Wiederholung nur möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
2 Wurde die höchstens zulässige An zahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine endgülti ge Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
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Unlauteres
Verhalten
§ 30.
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner laubte Kommunikation mit Dritten, da s Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüf ung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien dekanin oder der Studiendekan de n Leistungsnachweis für nicht be standen und einen ausgestellten Leist ungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch di e Fakultätsversammlung aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach de m unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Der Fakultätsvorstand be schliesst, ob ein Di sziplinarverfahren be antragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann der Fakultätsvor stand vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen
§ 31.
Das Akteneinsichtsrecht richtet si ch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
4 . Demnach kann die Akte neinsicht im Zusammen hang mit Prüfungen eingeschränkt werden, soweit entgegenstehende schutzwürdige Geheim haltungsinteressen dies rechtfertigen.
Leistungs
-
ausweis
§ 32.
1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
Abweisung
§ 33.
Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden oder ist die höchstens zulässige An zahl Fehlversuche nach §
29 überschrit ten, verfügt die Fakultä tsversammlung eine endg ültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogra mm bzw. dem en tsprechenden Stu diengang.
Sperre
§ 34.
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen
Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massg abe der Fakultät ähnlichen Stu dienprogramme an der UZH.
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4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengang Studienziele
§ 35.
Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung des Bachelor studiengangs
§ 36.
1 Ein Bachelorstudiengang um fasst 180 ECTS Credits (Mono- Studienprogramm). Bei einem Vollzei tstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
2 Die Studienordnung legt das Ange bot des Studienprogramms fest.
3 Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS Credits, vier Semester) gegliedert. Vorziehen von Modulen der Aufbaustufe
§ 37.
5 Studierende, die alle Module der Assessmentstufe bis auf eines erfolgreich absolviert haben, können bereits Module der Aufbau
- stufe buchen. Bis zum Bestehen des letzten Assessmentmoduls kön
- nen jedoch nur Module im Umfang von 18 ECTS Credits gebucht wer
- den. Bachelorarbeit
§ 38.
1 Während des Bachelorstudiengan gs ist eine Bachelorarbeit im Umfang von 6 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutsc her Sprache abzufassen. Die Stu
- dienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügend en Bachelorarbeit richtet sich sinngemäss nach §
28 Abs. 2.
4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus
- arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Be gutachtung und die Überarbei
- tungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zuge lassen. Davon ausgenommen sind Bachelorarbeiten im Rahmen von Moot Courts oder Model United Nations. Vorziehen von Mastermodulen
§ 39.
Bachelorstudierende , die mindestens 150 ECTS Credits an der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät erworben haben, können unbe
- schränkt Mastermodule vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
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415.415.1 B. Masterstudiengang
Studienziele
§ 40.
Der Masterstudiengang vermittelt den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen schaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudien
-
programme
§ 41.
1 Die Studienprogramme der Ma sterstufe sind entweder kon sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS.
2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset zungen der spezialisierte n Masterstudienprogramme.
Strukturierung
des Master
-
studiengangs
§ 42.
1 Ein Masterstudiengang umfasst
90 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies eine r Regelstudienzeit von drei Semes tern.
2 Innerhalb des Masterstudiengangs sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 90 ECTS Credits – Major-Studienprogramm im Umfa ng von 90 ECTS Credits in Kom bination mit einer Libe ral Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits
3 Die Studienordnung legt das Ange bot des Studienprogramms fest.
Masterarbeit
§ 43.
1 Während des Masterstudiengang s ist eine Masterarbeit im Umfang von 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich sinngemäss nach §
28 Abs. 3.
3 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, die Sprache, die Betreuung, die Begutachtung und die Überarbeitungsmöglich keiten der Masterarbeit.
4 Studienleistungen im Rahmen eine s Moot Courts oder Model Uni ted Nations können als Masterarbeit angerechnet werden. Die Abs. 1–3 gelten entsprechend. C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrech
-
nung allgemein
§ 44.
1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis tungen im Leistungsausweis.
10
415.415.1 RVO RWF
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienp rogramms zu erbringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
- abschluss mit der Aufnahme in de n Academic Record (Abschlusszeug
- nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
- gen Unterlagen beizubringen.
4 Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten über die gegense itige Anerkennung und Anrechnung von Leistungsnachweisen sowi e die Zulassung zum Master. Anerkennung von Studien leistungen
§ 45.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleis tungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien
- leistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheide t die Studiendeka nin oder der Studiendekan. Anrechnung an den Studien abschluss
§ 46.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogra mm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienlei stungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech
- nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein
- barungen mit anderen Hochschu len oder allgemeine Anrechnungs
- tabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen
§ 47.
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun
- gen können nicht mehrfach angerech net werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendeka nin oder der Studiendekan. Überzählige Module
§ 48.
1 Überzählige Module werden ni cht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie we rden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienab schluss in dem jeweiligen Studien
- programm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
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3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo gisch aufsteigender Reih enfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semest er absolviert wurden, die von den Studierende n bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studien
-
abschluss
§ 49.
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Stu diendekanat prüft, ob alle Voraus setzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das jenige Semester vorgenommen werden , nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades
§ 50.
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaf tlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades
§ 51.
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
90 ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts Option) erworben worden sind. Da von muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Validierung
§ 52.
Die Fakultätsversamml ung validiert die Ab schlüsse. Sie kann die Validierung delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote
und Prädikat
§ 53.
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt note bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der Module der Liberal Arts Option, mi t dem Gewicht ihrer ECTS Credits einfliessen. Die gewichtete Gesa mtnote wird mit ungerundeten Aus gangswerten berechnet.
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2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Na chkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem er
- folgreichen Studienabschluss.
4 Für besonders gute Abschlüsse we rden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Pr ädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude. E. Abschlussdokumente Abschluss dokumente
§ 54.
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab
- schlussdokumente: die Diplomur kunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
§ 55.
1 Die Diplomurkunde tr ägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die ge wichtete Gesamtnote und das er
- zielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben. Diploma Supplement
§ 56.
1 Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studien abschlusses.
2 Es wird in deutscher und eng lischer Sprache ausgestellt. Academic Record
§ 57.
1 Im Academic Record (Abschlu sszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechne ten Studienleistungen mit der je
- weiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bache
- lor- und der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, we rden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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415.415.1
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 58.
1 Leistungsausweise gemäss §
32 Abs. 1 unterliegen bezüg lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorsta nd. Die Einsprache ist beim Fakul tätsvorstand innerhalb von 30 Tage n nach Empfang des Leistungsaus weises schriftlich und begründet einz ureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un terliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
6. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen
§ 59.
Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaft lichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen: a. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterste llt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entspr echenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprog ramm nach neuer Ordnung. b. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ord nung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungs nachweisen nach bisher iger Ordnung durchgeführt. c. Nach bisheriger Ordnung anrech enbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studie ngang bzw. Studienprogramm an gerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungs modalitäten und regeln, inwiefer n für die zum Abschluss noch er forderlichen Module Wa hlfreiheit besteht und welche Studienleis- tungen noch zu erbringen sind. Sow eit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024. d. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt §
37 erst ab Herbst semester 2024.
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415.415.1 RVO RWF e. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.
1 OS 75, 483 ; Begründung siehe ABl 2020-10-02 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31 .
4 SR 101 .
5 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 ( OS 76, 240 ; ABl 2021-06-11 ). In Kraft seit 1. August 2021.
6 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 214 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
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