Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -a... (307)
CH - LU

Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte

SRL-Nummer
307 Titel Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte Staatsanwältinnen und -anwälte Abkürzung Datum
27. Januar 1997 Inkrafttreten
1. Juni 1997 Fundstelle K 1997 309 und G 1997 37 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 307 Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Ver- waltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995
1 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. November 1996
2 , beschliesst: I. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden auf fünf vollamtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte festgelegt. II. Das Dekret über die Festlegung der Zahl der Staatsanwälte vom 5. Juli 1971
3 wird auf- gehoben. * K 1997 309 und G 1997 37
1 SRL Nr. 20
2 GR 1996 1421
3 G XVIII 108 (SRL Nr. 307).
2 Nr. 307 II. Der Grossratsbeschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Januar 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Josef Wermelinger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Markierungen
Leseansicht