Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)
(GebV-Akk) vom 10. März 2006 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995¹ über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
¹ SR 946.51
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bzw. der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) auf dem Gebiet der Akkreditierung.²
² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
³ SR 172.041.1
Art. 1 a ⁴ Gebührenpflicht
¹ Wer im Bereich der Akkreditierung eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.⁵
² Die Gebührenpflicht gilt auch für Kantone und Gemeinden.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5757 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
Art. 2 Gebührenzuschlag
Das SECO kann folgende Gebührenzuschläge zum ordentlichen Gebührensatz erheben:
a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 3 ⁶ Auslagen
¹ Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
² Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten, die für eine einzelne gebührenpflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwendet werden können.
³ Bei Wiederverwendung besonderer Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software können die Kosten auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
Art. 4 Voranschlag
Das SECO unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Art. 5 Teilrechnungen
¹ Für länger dauernde Arbeiten kann das SECO Teilleistungen in Rechnung stellen.
² Verursacht die gebührenpflichtige Person einen Unterbruch oder Abbruch der gebührenpflichtigen Tätigkeit, so werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
³ Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 6 ⁷ Gebühren nach Zeitaufwand
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken | |||
a. | für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs | 130.– | |
b. | für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungsbereichs |
|
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
Art. 7 Einschreibegebühr
¹ Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Auskünfte) eine Einschreibegebühr von 1500 Franken zu bezahlen.⁸
² Die Gebühr wird unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung in Rechnung gestellt.
³ Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr geschuldet.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
Art. 8 ⁹ Jahresgebühren
¹ Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zugunsten der akkreditierten Stellen erhebt das SECO jährlich eine Gebühr, namentlich für:
a. die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen;
b. die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland;
c. die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.
² Die Jahresgebühr beträgt für:
Franken | |||
a. | Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personen sowie Hersteller von Referenzmaterialien |
| |
b. | Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A | 2000.– | |
c. | Prüfstellen Typ B | 2450.– | |
d. | Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie |
| |
e. | Zertifizierungsstellen für Managementsysteme | 2000.– | |
f. | und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle | 25.– |
³ Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personen bezahlen für jede Geschäftsstelle zusätzlich eine Jahresgebühr von 500 Franken.
⁴ Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach Absatz 2 Buchstaben a–d erhalten folgende Rabatte:
a. 20 Prozent der Jahresgebühren, wenn sie zwei akkreditierte Stellen haben;
b. 30 Prozent der Jahresgebühren, wenn sie drei oder mehr akkreditierte Stellen haben.
⁵ Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 35 000 Franken nicht überschreiten.
⁶ Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so muss sie die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von 60 Tagen nach Verzicht auf die Akkreditierung beziehungsweise nach rechtskräftigem Entzug der Akkreditierung entrichten.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3463 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Feedback