Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Luzern (310)
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Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Luzern

Reglement Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Luzern über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 23. Juni 1995 Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995
, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:

§ 1

§ 1

Arbeitsteilung Die Arbeitsteilung beim Amtsstatthalteramt Luzern erfolgt zwischen den Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land nach Territorien. Bei den Amtsstatthalterämtern Luzern-Stadt und Luzern-Land werden die eingehenden Fälle je nach Sachgebieten gemäss den abteilungsinternen Geschäftsordnungen verteilt.

§ 2

§ 2

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Hauskonferenz des Amtsstatthalteramtes Luzern für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 3

§ 3

Aufgaben der Geschäftsleitung Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin des Amtsstatthalteramtes Luzern, bestehend aus den beiden Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land, hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Die Leitung der Hauskonferenz des Amtsstatthalteramtes Luzern, die Bestimmung der Traktanden und der das Protokoll führenden Person, b. die Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Offizien nach den Regeln von § 4, c. die Entscheidung bei Gerichtsstandsfragen innerhalb und zwischen den beiden Abteilungen, d. die Vertretung des Amtes bei externen Gerichtsstandsfragen, soweit die Klärung des Gerichtsstandes schwierig oder strittig ist, e. die Erledigung der Rechtshilfe unter Beizug eines Amtsschreibers oder einer Amtsschreiberin und die Erteilung von Bewilligungen an ausserkantonale Behörden zur Vornahme von Amtshandlungen, f. die Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur, soweit diese nicht einer andern Instanz zukommt, g. die Ausübung gesetzlicher Funktionen, wie insbesondere Vornahme von Vereidigungen, Polizeistundenverlängerungen, Stellungnahmen zu Gesuchen im Wirtschaftswesen und Ausstellung von Leichenpässen für das Ausland, h. die Erstellung des Budgets und die Prüfung der Jahresrechnung, i. die Festsetzung der Ferien, unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen, k. die Führung des Personals beider Abteilungen; vorbehalten bleibt § 10, l. die regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen an der Hauskonferenz oder auf dem Zirkulationsweg; bei wichtigen Geschäften ist nach Möglichkeit die Hauskonferenz zu konsultieren und deren Stellungnahme einzuholen, m. die jährliche Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit des Amtes an die Staatsanwaltschaft. *
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Das geschäftsleitende Mitglied führt zur Entlastung der Offizien die Tätigkeit eines Amtsstatthalters bzw. einer Amtsstatthalterin aus, soweit dies die Aufgabe der Geschäftsleitung zulässt, und leistet auch Pikettdienst. Das geschäftsleitende Mitglied kann zur Entlastung eines Offiziums korrigierend eingreifen, Fälle einem andern Offizium zuweisen oder selber Fälle zur Bearbeitung übernehmen. Dabei sind die Anzahl und Schwierigkeit der eingehenden Fälle sowie die Pendenzen der Offizien zu berücksichtigen.

§ 4

§ 4

Kontrolle Die Mitglieder des Amtsstatthalteramtes melden der Geschäftsleitung jeweils am 1. März, 1. Juli und 1. November alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als vier Monate vor dem genannten Termin eingegangen ist. Das geschäftsleitende Mitglied überprüft die Pendenzenmeldungen und leitet sie unter Erstattung eines Berichtes an die Staatsanwaltschaft weiter. Das geschäftsleitende Mitglied kann sich jederzeit über die Geschäftstätigkeit eines Offiziums schriftlich oder mündlich Bericht erstatten lassen. Wird die Überlastung eines Offiziums festgestellt, ist nach der Regel von § 3 Absatz 3 vorzugehen.

§ 5

§ 5

Öffentlichkeit Die Geschäftsleitung vertritt grundsätzlich das Amt gegenüber Behörden, Polizei und Medien. Die einzelnen Mitglieder des Amtsstatthalteramtes treten nur in den ihnen zugeteilten Untersuchungen an die Öffentlichkeit.

§ 6

§ 6

Hauskonferenz Die Hauskonferenz des Amtsstatthalteramtes besteht aus den ordentlichen Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen. Ausserordentliche Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen gehören ihr an, soweit dies nach Massgabe von § 7 Absatz 3 dieses Reglementes bestimmt wird. In die Kompetenz der Hauskonferenz fallen: a. Weisungen grundsätzlicher Art an die Polizei, b. Änderungen der Geschäftsordnungen der Abteilungen und der Sachgebietszuteilungen, unter Festlegung der prozentualen Sachgebietszuteilung für das geschäftsleitende Mitglied, c. Anträge auf Beförderungen von Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen, Amtsschreibern und Amtsschreiberinnen, d. Anträge an die Staatsanwaltschaft auf Änderungen dieses Reglementes, e. Bildung von Kommissionen, Ausschüssen und Abordnungen sowie die Beschlussfassung über deren Anträge.
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Die Hauskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Amtsstatthalteramtes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit kommt der Geschäftsleitung der Stichentscheid zu. Wird ein Konferenzbeschluss nicht einstimmig gefasst, kann die Minderheit ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben.

§ 7

§ 7

Stellung Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind einander gleichgestellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hauskonferenz und die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung. Jede gegenseitige, nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Geschäfte hat zu unterbleiben. Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetzes Obergericht nach Anhörung der Hauskonferenz (§ 6), inwieweit die Bestimmungen dieses Reglementes sinngemäss auf dieses anwendbar sind.

§ 8

§ 8

Stellvertretung Jedes Mitglied des Amtsstatthalteramtes ist im Sinn von § 52 Absatz 2 des Organisationsgesetzes verpflichtet, nötigenfalls ein anderes zu vertreten. Die Ordnung der Stellvertretung ist Sache des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin. In dringenden Fällen kann jedes Mitglied in Vertretung eines andern Mitglieds handeln.

§ 9

§ 9

Unterstellung Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind der Fach- und Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt.

§ 10

§ 10

Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen Jedem Mitglied des Amtsstatthalteramtes ist, mit Ausnahme des geschäftsleitenden Mitglieds, ein Amtsschreiber oder eine Amtsschreiberin fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt durch die Geschäftsleitung. Die persönlichen Wünsche der Mitglieder des Amtsstatthalteramtes sowie der Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen sind soweit als möglich zu berücksichtigen. Die Geschäftsleitung regelt den Einsatz des rotierenden Amtsschreibers oder der rotierenden Amtsschreiberin. Kurze Abwesenheiten des Amtsschreibers oder der Amtsschreiberin werden von demjenigen Mitglied des Amtsstatthalteramtes bewilligt, dem er oder sie fest zugeteilt ist.

§ 11

§ 11

Stellvertretung der Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen Die Stellvertretungsregelung gemäss § 8 gilt sinngemäss auch für die Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen.
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§ 12

§ 12

Vollzugsaufgaben und Meldewesen Der Vollzug von Freiheitsstrafen, das Inkasso von Bussen und Kosten sowie die Kostenfestsetzung obliegen der Aufsicht desjenigen Mitglieds des Amtsstatthalteramtes, das die Untersuchung geführt hat. Dasselbe gilt für das Meldewesen im Bereich der Kontrolle von angeordneten Massnahmen und Widerrufsentscheiden.

§ 13

§ 13

Streitigkeiten Über Streitigkeiten, die sich unter den Mitgliedern des Amtsstatthalteramtes bezüglich Auslegung oder Anwendung dieses Reglementes ergeben, entscheidet der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin.

§ 14

§ 14

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Arbeitsteilung beim Amtsstatthalteramt Luzern vom 29. Juni 1990 wird aufgehoben.

§ 15

§ 15

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 23. Juni 1995 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Wey Der Gerichtsschreiber: Meier
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