Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Sursee
Reglement Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Sursee über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 19. Juli 1995 Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995
, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:
§ 1
§ 1
Zuteilung nach Sachgebiet Die Zuteilung der eingehenden Klagen, Anzeigen und andern Eingaben erfolgt grundsätzlich nach zwei Sachgebieten.
§ 2
§ 2
Jährliche Zuteilung Die Zuteilung der Sachgebiete erfolgt jeweils im Dezember für das folgende Jahr im gegenseitigen Einvernehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das geschäftsleitende Mitglied.
§ 3
§ 3
Austausch Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind berechtigt, durch gegenseitige Verständigung Geschäfte auszutauschen, namentlich zum Ausgleich der Arbeitslast.
§ 4
§ 4
Zuweisung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, von sich aus Untersuchungen einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin zuzuweisen und Verfügungen zum Ausgleich der Arbeitslast zu treffen. Sie ist dabei an die Grundsätze der §§ 1 und 2 nicht gebunden.
§ 5
§ 5
Geschäftsleitendes Mitglied Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen das geschäftsleitende Mitglied des Amtsstatthalteramtes Sursee. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 6
§ 6
Funktionen des geschäftsleitenden Mitglieds Das geschäftsleitende Mitglied übt folgende Funktionen aus: a. richterliche Funktion: Bewilligung zur Vornahme von Amtshandlungen an ausserkantonale Behörden, b. administrative Funktionen: Vereidigungen, Polizeistundenverlängerungen, Stellungnahme zu Gesuchen im Wirtschaftswesen, Ausstellung von Leichenpässen für das Ausland, c. Repräsentation, d. Führung des Personals, soweit dieses Reglement hierüber nicht besondere Vorschriften enthält, e. Entscheidungen in Streitfällen, die in diesem Reglement dem geschäftsleitenden Mitglied zugewiesen sind.
§ 7
§ 7
Vertretung Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen vertreten sich gegenseitig. Über Meinungsverschiedenheiten im organisatorischen und personellen Bereich entscheidet das geschäftsleitende Mitglied. *
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§ 8
§ 8
Stellung Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind unter Vorbehalt der Funktionen des geschäftsleitenden Mitglieds einander gleichgestellt. Jede gegenseitige, nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Geschäfte hat zu unterbleiben. Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind der Fach- und der Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt.
§ 9
§ 9
Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen Der Einsatz der Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen den Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen nach Rücksprache mit den Amtsschreibern und Amtsschreiberinnen. Im Konfliktsfall entscheidet das geschäftsleitende Mitglied nach Anhörung der Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen. Die Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen vertreten sich in gleicher Weise wie die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen (§ 7).
§ 10
§ 10
Kanzlei Das Rechnungsbüro untersteht hinsichtlich Vollzug von Freiheitsstrafen, Inkasso von Bussen und Kosten sowie Kostenfestsetzung der Aufsicht des mit der Untersuchung betrauten Mitglieds des Amtsstatthalteramtes. Dasselbe gilt für den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des Meldewesens im Bereich der Kontrolle von angeordneten Massnahmen und Widerrufsentscheiden.
§ 11
§ 11
Entscheid der Staatsanwaltschaft Über Streitigkeiten, die sich unter den Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen bezüglich dieses Reglementes ergeben, entscheidet das zuständige Mitglied der Staatsanwaltschaft.
§ 12
§ 12
Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 12. September 1990 wird aufgehoben.
§ 13
§ 13
Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1995 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 19. Juli 1995 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Wey
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Der Gerichtsschreiber: Meier
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