Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophische... (415.456.1)
CH - ZH

Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 RVO LfM
415.456.1 Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO LfM) (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM), b. den Studiengang «Erweiterungsdip lom über ein zusätzliches Unter richtsfach» (ED ZUF), c. den Studiengang «Berufspädago gische Zusatzqualifikation» (BPZQ).
Ausführende
Bestimmungen

§ 2.

1 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
2 Die Anhänge zur Studienordnung enthalten insbesondere Anga ben zu a. den einzelnen Studienprogrammen, b. den Bestehensvoraussetzungen, c. den curricularen und weiteren Le istungen aus den Bereichen gemäss

§ 8,

d. dem komplementäre n Studienprogramm, e. der Berufspädagogischen Zu satzqualifikation gemäss §
9, f. den fachwissenschaftlichen Komp etenzen für das jeweilige Unter richtsfach.
Zuständigkeit

§ 3.

1 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind , entscheidet die Koordinations konferenz Lehrerinnen- und Lehrer bildung Maturitätsschulen (KoKo LLBM).
2 Der Entscheid erfolgt jeweils na ch Rücksprache mit dem je nach Fragestellung geeigneten Gremium.
2
415.456.1 RVO LfM B. Organisation Trägerin und Durchführung

§ 4.

1 Die Universität Zürich (UZH) ist Trägerin der in dieser Rah
- menverordnung geregel ten Studiengänge.
2 Innerhalb der Universität ist di e Philosophische Fakultät feder
- führend.
3 Die Studiengänge nach Massgabe dieser Rahmenverordnung wer
- den am Institut für Erziehungswisse nschaft (IfE) der Universität Zürich durch die Abteilung Le hrerinnen- und Lehrer bildung Maturitätsschu
- len (Abteilung LLBM) durchgeführt. Organisations verordnung

§ 5.

Der Universitätsrat regelt die Organisation der Zusammen
- arbeit in der Lehrerinnen- und Le hrerausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in der Veror dnung über die Organisation der Zu
- sammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitäts
- schulen an der Universität Zürich vom 4. Juli 2016 (Organisationsver
- ordnung LLBM)
5 . Kooperationen

§ 6.

1 Die UZH kann in der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen mit anderen Hochschulen K ooperationen eingehen.
2 Das IfE arbeitet in den Bereic hen berufspraktische Ausbildung und fachdidaktische Ausbildung so wie für die entsprechenden Prüfun
- gen mit der Schulleiterkonferenz de r Zürcher kantonalen Mittelschulen (SLK) und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufs
- fachschulen im Kanton Zürich (KRB) zusammen.
3 Die Zusammenarbeit ist in Zusammenarbeitsvereinbarungen ge
- regelt. C. Übersicht über die Studiengänge Ausrichtung und Ziele des Lehrdiplom studiums

§ 7.

1 Das Lehrdiplomstudium vermitte lt eine pädagogisch-didak
- tische Ausbildung für eine Lehrtäti gkeit an Maturitätsschulen als Zu
- satz zu einem universitären fachwiss enschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.
2 Die Studierenden werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schü
-
- alen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR)
3 beschriebenen Ziele erreichen, insbesondere die al lgemeine Hochschulreife bzw. all
- gemeine Studierfähigkeit und eine vertiefte Gesellschaftsreife.
3 RVO LfM
415.456.1
3 Die Berufspädagogische Zusatzqua lifikation befähigt die Absol ventinnen und Absolventen zum Unterricht an Berufsfach- und Berufs maturitätsschulen sowie Handels-, Wirtschafts- und Informatikmittel schulen gemäss Vorgaben des Staatss ekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SFBI).
Inhalt der
Ausbildung

§ 8.

1 Die Ausbildung besteh t aus den Bereichen a. Erziehungswissenschaft, b. Fachdidaktik und c. Berufspraxis.
2 Angaben zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu absolvie renden curricularen und weiteren Le istungen aus den Bereichen nach Abs. 1 sind in der St udienordnung aufgeführt.
Leistungen
der Berufs
-
pädagogischen
Zusatz
-
qualifikation

§ 9.

Für den Erwerb des Zertifikat s der Berufspädagogischen Zu satzqualifikation müssen folge nde Leistungen erfüllt sein: a. alle im Rahmen des kompleme ntären Studienprogramms der Va riante Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss §
11 Abs. 2 lit. b vorausgesetzten Studienl eistungen im Umfang von 10 ECTS Credits und b. eine betriebliche Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Mona ten Vollzeitbeschäftigung.
Abschlüsse

§ 10.

1 Die Philosophische Fakultät ve rleiht für eine n erfolgreich erbrachten Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» a. das Lehrdiplom für Maturitätssc hulen mit einem Unterrichtsfach oder b. das Lehrdiplom für Maturitätsschul en mit zwei Unterrichtsfächern.
2 Für einen erfolgreich absolviert en Studiengang «Erweiterungs diplom über ein zusätzliches Unte rrichtsfach» verlei ht die Philosophi sche Fakultät ein Erweiterungsdiplo m über das zusätzliche Unterrichts fach.
3 Der Erwerb der Berufspädagogisc hen Zusatzqualifikation im Rah men eines in dieser Rahmenveror dnung geregelten Studiengangs wird mit einem Zertifikat bescheinigt.
4
415.456.1 RVO LfM D. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Umfang und Zusammen setzung

§ 11.

1 Der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» um
- fasst mindestens 60 ECTS Credit s. Er setzt sich zusammen aus a. einem Studienprogramm des entspr echenden Unterrichtsfachs oder b. aus zwei Studienprogrammen der entsprechenden Unterrichtsfächer und c. dem komplementären Studienprogramm.
2 Mit dem komplementäre n Studienprogramm werden die für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen noch fehlenden ECTS Credits erworben. Es enthält a. individuell zusammen gestellte Module aus de m Wahlpflichtbereich zum Lehrdiplom für Ma turitätsschulen und/oder b. alle Module zum Erwerb der Be rufspädagogischen Zusatzqualifi
- kation.
3 Für das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen die Leis
- tungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss §
9 ab
- solviert werden. Es gilt als ein Unterrichtsfach. Die Kombination mit einem zweiten Unterrichtsfach ist ausgeschlossen.
4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf
- geführt. E. Anschliessende Studi engänge: Erweiterun gsdiplom und Berufs
- pädagogische Zu satzqualifikation Abschlüsse

§ 12.

Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er
- ziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom fü r Maturitätsschu
- len kann ergänzt werden mit a. einem Erweiterungsdiplom über ei n zusätzliches Unterrichtsfach, b. dem Zertifikat für die Berufs pädagogische Zu satzqualifikation. Studiengang «Erweiterungs diplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach»

§ 13.

1 Der Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätz
- liches Unterrichts fach» umfasst mindestens
17 ECTS Credits und ent
- hält das Studienprogra mm des entsprechenden Unterrichtsfachs.
2 Der zeitgleiche Erwerb der Leistungen für die Berufspädagogi
- schen Zusatzqualifikation gemäss §
9 ist möglich.
3 Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» (ins
-
- gogische Zusatzqualifikation gemäss §
9 absolviert werden.
4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf
- geführt.
5 RVO LfM
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Studiengang
«Berufspädago
-
gische Zusatz
-
qualifikation»

§ 14.

1 Der Studiengang «Berufspäd agogische Zusatzqualifika tion» umfasst die Le istungen gemäss §
9.
2 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung auf geführt. F. Allgemeines zu den Studiengängen
Studium und
Behinderung

§ 15.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin derung, ob sich diese auf studienre levante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels fällen kann die Fachstelle eine Ve rtrauensärztin oder einen Vertrauens arzt beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der St udiendekan der Philosophischen Fakultät kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semes terweise nachteilsausgleich ende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache

§ 16.

1 Die Lehrveranstaltungen find en grundsätzlich auf Deutsch statt.
2 Die fachdidaktischen und berufspraktischen Ausbildungsteile, die eine Fremdsprache betr effen, finden te ilweise oder vollumfänglich in der jeweiligen Sprache statt.
3 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal tungen durchgeführt werden.
4 Die Diplomprüfungen finden grunds ätzlich auf Deutsch statt, die Prüfungslektionen in den Klassen in der jeweiligen Unterrichtssprache.
Urheberrecht
an studenti
-
schen Arbeiten

§ 17.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZ H mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla giatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
Plagiats
-
kontrolle

§ 18.

1 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü fung auf Plagiate unter Einsatz en tsprechender Software bearbeitet werden.
2 Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Aus land beauftragt werden.
6
415.456.1 RVO LfM Informations pflicht

§ 19.

1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet , sich über sämtliche studien
- relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren. Muster curriculum und Modulkatalog

§ 20.

Ein Mustercurriculum und der Modulkatalog werden in ge
- eigneter Weise veröffentlicht.
2. Abschnitt: Zulassung Allgemeine Zulassungs voraussetzungen

§ 21.

1 Für die Zulassung zu den in dieser Rahmenverordnung ge
- regelten Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Züri ch vom 27. August 2018 (VZS)
4
mass
- gebend, soweit diese Rahmenvero rdnung keine ergänzenden oder da
- von abweichenden Regelungen enthält.
2 Für die Zulassung zu einem der in dieser Rahmenverordnung ge
- regelten Studiengänge ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister einzureichen.
3 Die Zulassung wird ve rweigert, wenn aufgr und eines Eintrags im Strafregister ersichtlich wird, dass sich eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter mit Blick auf die Integrität der ihr oder ihm anver
- trauten Schülerinnen und Schüler für den Lehrberuf nicht eignet. Zulassungs voraussetzungen für den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitäts schulen»

§ 22.

1 Die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturi
- tätsschulen» setzt einen universitär en Masterabschluss einschliesslich Masterarbeit in einem Master-Studi enprogramm im Bereich des einen oder ersten Unterrichtsfachs im Um fang von mindestens 60 ECTS Cre
- dits voraus. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2 Für die Zulassung zum zweiten Unterrichtsfach können die Fakul
- täten einen universitären Masterabschluss in einem Master-Studienpro
- gramm im Bereich des zweiten Unte rrichtsfachs im Umfang von min
- destens 30 ECTS Credits voraussetz en. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Studierende, die an der UZH oder der ETH Zürich in einem Mas
- terstudiengang immatrikuliert si nd, können vor dessen Abschluss zu
- gelassen werden. Voraussetzung dafü r ist eine Doppelimmatrikulation gemäss §
43 Abs. 4 VZS
4 , die bis zum Abschluss des Masterstudiengangs aufrechterhalten werden muss.
4 Einzelheiten regelt die Studienordnung.
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415.456.1
Zulassungs
-
voraussetzungen
für anschlies
-
sende Studien
-
gänge

§ 23.

1 Die Zulassung zum Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdip lom für Maturitätsschulen voraus.
2 Die Zulassung zum Studiengang «B erufspädagogische Zusatzqua lifikation» setzt ein EDK-anerkannt es Lehrdiplom für Maturitätsschu len oder ein EDK-anerkanntes Erweiterungsdiplom über das betref fende Unterrichtsfach voraus.
Fachwissen
-
schaftliche
Kompetenzen

§ 24.

1 Die fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bachelor- und Masterstudium, die für das entsprechende Unterrichtsfach erforderlich sind.
2 Sie müssen mindestens in folgendem Umfang vorliegen: a. für ein Unterrichtsfach 120 ECTS Credits, b. bei zwei Unterrichtsfächern für das erste Unterrichtsfach 120 ECTS Credits und für das zweite Unte rrichtsfach 90 ECTS Credits, c. für das zusätzliche Unterrichtsfach 90 ECTS Credits.
3 Die für das jeweilige Unterrichtsfach erforderlichen fachwissen schaftlichen Kompetenzen sind in der Studienordnung aufgeführt.
Zulassung mit
Auflagen

§ 25.

1 Die Zulassung zu den Studiengängen nach §
1 lit. a und b kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Auflagen.
2 Der Umfang der Auflagen darf
60 ECTS Credits übersteigen.
3 Die für eine Zulassung zu eine m Studiengang erforderlichen Auf lagen werden auf der Grundlage der im entsprechenden Anhang der Studienordnung aufgeführten fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Studienprogramm des jeweiligen Un terrichtsfachs definiert und auf erlegt.
4 Für die Erfüllung von Auflagen gelten a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen, b. allfällige weitere mit der Zulass ung verfügte Modalitäten wie Mo dultypen oder Anzahl der höchste ns zulässigen Fehlversuche.
3. Abschnitt: Module und ECTS Credits
ECTS Credits

§ 26.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä ischen Kreditpunktesystem (Europea n Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
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2 Jedem Modul wird eine Anzahl v on ECTS Credits (in ganzen Zah
- len) zugewiesen, die dem für das er folgreiche Absolv ieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credit s muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits aufgrund blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im
- mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Module

§ 27.

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls ka nn von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
4 Die Module und alle damit zu sammenhängenden studienrelevan
- ten Angaben werden in das Vo rlesungsverzeichni s aufgenommen.
5 Die Module aus den Bereichen Fach didaktik und Berufspraxis sind Studierenden der in dieser Rahmen verordnung geregelt en Studiengänge vorbehalten. Modultypen

§ 28.

1 Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studienordnung obligat orisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Stud ienordnung auszuwählen sind.
2 Die Module sind entweder unte rrichtsfachspezifisch oder unter
- richtsfachübergreifend ausgestaltet. Buchung und Stornierung von Modulen

§ 29.

1 Um ein Modul absolvieren zu k önnen, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Anmeldung für de n Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde
- frist möglich. Modul verantwortliche und Prüfungs delegierte

§ 30.

1 Die Direktorin oder der Direktor LLBM bestimmt für sämt
- liche Module Modulveran twortliche, die für den Inhalt und die Orga
- nisation der Module eins chliesslich Leistungsn achweis verantwortlich sind.
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2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM ist Prüfungs delegierte bzw. Prüfungsdelegierter . Die bzw. der Prüfungsdelegierte ist zuständig für die Fragen der Er bringung von Leistungsnachweisen.
Anmeldung
und Buchung
eines
Unterrichts
-
praktikums

§ 31.

1 Um ein Unterrichtspraktikum absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Anmeldung erfo rderlich. Die Anmeldung zu einem Unterrichtspraktikum ist verbindl ich und verpflichtet zur Buchung.
2 Nach einer Anmeldung eines Unte rrichtspraktikums ist eine Ab meldung nur noch gemäss §§
34 f. möglich.
4. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise

§ 32.

1 Leistungsnachweise sind insbesondere: a. mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Referate, d. Übungen, e. dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, f. dokumentierte mündliche oder praktische Arbeit.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Te illeistungsnachweisen eine Kompen sationsmöglichkeit besteht.
Organisation
und Modali
täten der Leis
-
tungsnachweise

§ 33.

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle St udierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate gorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsteam anwesend, de ssen Mitglieder über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügen . Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung,
Abbruch, unent
-
schuldigtes
Fernbleiben

§ 34.

1 Tritt vor Beginn der Durchfüh rung eines Leistungsnachwei ses ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde rungsgrund ein oder liegt ein bewi lligtes Urlaubs- oder Sistierungs gesuch vor, ist dies sowohl der bz w. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
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2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten al s auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tem Fernbleiben

§ 35.

1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs
- nachweises zusammen mit den ents prechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) bei der bzw. dem Pr üfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die Direktorin bzw. der Direkt or LLBM entscheidet über die Be
- willigung des Gesuchs. Wird das Gesu ch nicht bewilligt, gilt der Leis
- tungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studie ndekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät eine Vertrauensärztin oder einen Ver
- trauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reic ht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung

§ 36.

1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Leistungsnachweise der Mo dule der Diplomprüfung werden benotet. Die Benotung erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

§ 37.

1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be
- stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modu l wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweise s ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
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3 Ein bestandenes oder de finitiv nicht bestande nes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflicht
-
modulen bzw.
der Diplom
prüfungsmodule

§ 38.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Diplomprüfungsmodule sind Pflich tmodule, die einmal wiederholt werden dürfen. Zur Wiederholungspr üfung muss eine Anmeldung innert dreier Semester vorliegen, vom Ze itpunkt des Semesters an gerechnet, in dem die Prüfung stattgefunden ha t. Die Exmatrikulation unterbricht diese Frist nicht.
3 Wurden alle Wiederholungsmögli chkeiten erfolglos ausgeschöpft bzw. wurde die Anmeldefrist gemäss Abs. 2 versäumt, gilt das Pflicht modul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abwei sung gemäss §
43 und Sperre gemäss §
44.
Wiederholung
von Wahl
-
pflichtmodulen

§ 39.

1 Ein nicht bestandenes Wahlpf lichtmodul kann einmal wie derholt werden, sofern das M odul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen de s in der Studienordnung defi nierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten

§ 40.

1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, di e nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die bzw. der Modulverantwortliche den Leistung snachweis für nicht bestanden.
3 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die bzw. der Mo dulverantwortliche vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
4 Die Studiendekanin oder der St udiendekan der Philosophischen Fakultät beschliesst, ob ein Diszip linarverfahren beantragt wird.
5 Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen, wird dieses durch die Studiendeka nin oder den Studiendekan der Phi losophischen Fakultät aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen

§ 41.

Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungs unterlagen eingeschränkt oder ver weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden.
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415.456.1 RVO LfM Leistungs ausweis

§ 42.

1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen
- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
3 Die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungsmodule der Diplom
- prüfung zum Abschluss des Lehrdi ploms erfolgt mi t dem Notenbrief gemäss §
53. B. Endgültige Abweisung und Sperre Lehrdiplom: endgültige Abweisung

§ 43.

1 Die Studiendekanin oder de r Studiendekan der Philosophi
- schen Fakultät verfügt eine endgültige Abweisung vom a. Studienprogramm des entspreche nden Unterrichtsfachs, wenn ein unterrichtsfachspezifisches Pflicht modul definitiv nicht bestanden wurde, b. Studiengang «Lehrdip lom für Maturitätsschulen» bzw. vom Stu
- diengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzlich es Unterrichts
- fach», wenn ein unterrichtsfachübergreifendes Pflichtmodul defini
- tiv nicht bestanden wurde, c. Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn eine endgültige Abweisung und Sperre im fachwissenschaftlichen Stu
- dium auf Masterstufe vorliegen.
2 Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM verfügt eine endgültige Abweisung aufgrund einer definitiv nicht bestandenen Diplomprüfung gemäss §
53 mit dem Notenbrief. Lehrdiplom und Erweiterungs diplom: Sperre

§ 44.

1 Eine endgültige Abweisung gemäss §
43 Abs. 1 lit. a oder c bewirkt eine Sperre für das Studi enprogramm mit dem entsprechen
- den Unterrichtsfach.
2 Eine endgültige Abweisung gemäss §
43 Abs. 1 lit. b bewirkt eine Sperre für den Studiengang «Lehrd iplom für Maturitä tsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über ein zu sätzliches Unterrichtsfach».
3 Eine endgültige Ab weisung gemäss §
43 Abs. 2 bewirkt je nach
- dem, ob es sich bei dem definitiv nicht bestandenen Modul um ein unter
- richtsfachspezifisches oder unterri chtsfachübergreif endes Modul han
- delt, eine Sperre gemäss Abs. 1 oder 2.
13 RVO LfM
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Berufs
-
pädagogische
Zusatzqualifika
-
tion: endgültige
Abweisung und
Sperre

§ 45.

1 Eine endgültige Abweisung und Sperre im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen » oder «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» ha t zusätzlich eine Sperre in Bezug auf das komplementäre Studienprogramm «Beruf spädagogische Zusatz qualifikation» gemäss §
14 zur Folge.
2 Ein definitives Nich tbestehen eines Modul s zum Erwerb der Be rufspädagogischen Zusatzquali fikation hat zur Folge, dass a. das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» nicht mehr erworben werden kann oder b. eine definitive Abweisung und Sperre für das Studienprogramm mit dem Unterrichtsfach «Wirts chaft und Recht» erfolgen.
Auflagen:
endgültige
Abweisung
und Sperre

§ 46.

1 Können Studierende ihre Aufl agen aufgrund eines defini tiv nicht bestandenen Moduls nicht mehr vollständig erfüllen, erfolgt eine endgültige Abweisung vom St udienprogramm mit dem jeweiligen Unterrichtsfach, für das die Auflagen auferlegt worden sind.
2 Die endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem ent sprechenden Unterrichtsfach wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Philosophi schen Fakultät verfügt.
3 Die endgültige Abweisung gemä ss Abs. 1 bewirkt eine Sperre a. für das Studienprogramm mit dem betreffenden Unterrichtsfach, für welches das Modul als Auflage auferlegt wurde, b. für all jene Studienpr ogramme, für die es im Rahmen einer Auflage als Pflichtmodul erbrac ht werden müsste.
5. Abschnitt: Abschluss A. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrech
-
nung allgemein

§ 47.

1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistun gen zu den im Rahmen der in di eser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge zu erbringe nden Studienleistungen.
3 Es obliegt den Studierenden, di e für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
14
415.456.1 RVO LfM Anrechnung von Studien leistungen

§ 48.

1 Anerkannte Studienleistungen sind an den Studienabschluss anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ei n Lehrdiplom für Maturitätsschu
- len anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienle istungen gemäss lit. a sind.
2 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fa kultät nach Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leit er der Abteilung LLBM. Anrechnung von Modulen

§ 49.

1 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in der Regel in chronologisch absteige nder Reihenfolge berücksichtigt.
2 Wenn nicht alle Module angerechn et werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Stu
- dierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
3 Überzählige Module werden nich t an den Studienabschluss ange
- rechnet. Sie werden jedoch im Ac ademic Record als nicht angerech
- nete Leistungen ausgewiesen.
4 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studien abschluss notwendigen ECTS Cre
- dits nicht erforderlich sind. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

§ 50.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun
- gen können nicht mehrfach angerec hnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor LLBM. B. Diplomprüfung Anmeldung

§ 51.

1 Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung müssen die folgenden Leistungen erbracht sein: a. der Masterabschluss, b. die fachwissenschaftlichen Kompet enzen des Unterrichtsfachs, der Unterrichtsfächer oder des zusätzlich en Unterrichtsfachs einschliess
- lich allfälliger Auflagen und c. sämtliche für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss §
8.
2
- fung erfüllt sind, erfolgt die Buchung der Module durch die Adminis
- tration der Abteilung LL BM. Es obliegt den Stud ierenden, die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen.
3 Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Diplomprüfung sind in der Studienordnung bzw. im An hang zur Studienordnung geregelt.
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415.456.1
Umfang und
Elemente

§ 52.

1 Die Diplomprüfung für ein Le hrdiplom mit einem Unter richtsfach oder zwei Un terrichtsfächern besteh t aus vier Prüfungsmo dulen. Die Prüfungsmodule sind Pflichtmodule.
2 Die Diplomprüfung für das Erwe iterungsdiplom über ein zusätz liches Unterrichtsfach umfasst das en tsprechende berufspraktische Prü fungsmodul.
3 Die Diplomprüfung für das Erwe iterungsdiplom über das zusätz liche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» umfasst zwei entspre chende berufspraktische Prüfungsmodule.
Ergebnisse und
Notenbrief

§ 53.

1 Das Ergebnis eines Prüfungsmoduls der Diplomprüfung wird im Anschluss an die jeweil ige Prüfung mündl ich mitgeteilt.
2 Die Ergebnisse werden von der Direktorin bzw. dem Direktor LLBM mittels Notenbrief einschlies slich Rechtsmittelbelehrung ver fügt. C. Studienabschluss
An der UZH
erbrachte Min
-
destleistungen

§ 54.

1 Für das Lehrdiplom für Matu ritätsschulen in einem oder zwei Unterrichtsfächern müssen an der UZH a. mindestens 36 ECTS Credits erworben und b. die Module der Diplomprüfung (4 ECTS Credits) erfolgreich absol viert worden sein.
2 Für das Erweiterungsdiplom über ei n zusätzliches Unterrichtsfach müssen an der UZH a. mindestens 10 ECTS Credits erworben und b. das Modul der Diplomprüfung (1 ECTS Credit) erfolgreich absol viert worden sein.
3 Für das zusätzliche Unterrichtsf ach «Wirtschaft und Recht» müs sen an der UZH a. mindestens 20 ECTS Credits erworben und b. die Module der Diplomprüfung (2 ECTS Credits) erfolgreich ab solviert worden sein.
4 Die curricularen Leistungen für den Erwerb des Zertifikats «Be rufspädagogische Zusatzqualifikatio n» müssen mehrheitlich an der UZH erbracht worden sein.
16
415.456.1 RVO LfM Abschluss des Studiums

§ 55.

1 Das Lehrdiplom für Maturitä tsschulen mit einem oder zwei Unterrichtsfächern wird durch die Philosophische Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung a. der erforderliche Masterabschluss vorliegt, b. die fachwissenschaftlichen Komp etenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erbracht sind, c. alle curricularen und weit eren Leistungen gemäss §
8 des Studien
- gangs erbracht sind und d. die Diplomprüfung erfolgre ich absolviert worden ist.
2 Das Erweiterungsdiplom über ein zu sätzliches Unterrichtsfach wird verliehen, wenn nach Massgabe de r Rahmenverordnung und der Stu
- dienordnung a. die fachwissenschaftlichen Komp etenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erfüllt sind, b. alle erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss

§ 8 erbracht sind und

c. die Diplomprüfung erfolgre ich absolviert worden ist.
3 Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird ver
- liehen, wenn nach Massgabe de r Rahmenverordnung und der Studien
- ordnung a. die Voraussetzungen gemäss §
9 erfüllt sind und b. eine Anmeldung zum Abschluss vorliegt. D. Abschlussdokumente Abschluss dokumente

§ 56.

1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» mit einem Unterrichtsfach oder mit zwei Unterrichtsfächern erhalt en folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Re
- cord.
2 Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Erweiterungs
- diplom über ein zusätzliches Unterri chtsfach» erhalten ein Erweiterungs
- diplom und einen Academic Record. Das Erweiterungsdiplom bezieht sich auf das bereits erworbene Le hrdiplom für Maturitätsschulen und kann nur zusammen mit di esem verwendet werden.
3 Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» beschei
- nigt die vollständig erworbenen Kompetenzen gemäss §
9.
4 Bei einem abgeschlossenen Studiengang «Berufspädagogische Zu
- satzqualifikation» wird zusätzlich ein Academic Record ausgestellt.
17 RVO LfM
415.456.1
Diplomurkunde

§ 57.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der UZH und der Phi losophischen Fakultät sowie die Unte rschrift der Rektorin oder des Rek tors der UZH sowie der Dekanin od er des Dekans de r Philosophischen Fakultät.
2 Die Diplomurkunde enthält a. die Unterrichtsfächer, fü r die es ausgestellt ist, b. den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirek toren vom 11. April 2011).»*
3 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben.
Diploma
Supplement

§ 58.

Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra che ausgestellt.
Academic
Record

§ 59.

1 Im Academic Record (Absch lusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei ligen Bewertung ausgewiesen. Studie nleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz

§ 60.

1 Leistungsausweise gemäss §
42 unterliegen bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studi endekan der Philosophischen Fakul tät.
2 Der Notenbrief gemäss §
53 Abs. 2 unterliegt bezüglich der darin ausgewiesenen Leistungen der Einspr ache an die Studiendekanin oder den Studiendekan der Ph ilosophischen Fakultät.
3 Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät innerhalb von 30 Tagen nach Empfang einzureichen. Der Einspracheen tscheid unterliegt dem Rekurs. * Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs direktoren (EDK) gemäss Reglement üb er die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 ( LS 410.411 ).
18
415.456.1 RVO LfM
4 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un
- terliegen dem Rekurs.
5 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 61.

Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits immatri
- kulierten Studierenden werden ab de m Herbstsemester 2021 dieser Ver
- ordnung unterstellt. Besitzstands wahrung

§ 62.

1 Liegt anstelle des für eine Zulassung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen vorausgesetzten Major-Studienprogramms gemäss

§ 22 Abs. 1 ein entspr

echendes Minor-Studienpr ogramm vor, ist eine Zulassung dann möglich, wenn sich dieses einzig durch die Masterar
- beit vom Major-Studienprogramm unterscheidet (45 ECTS Credits /
75 ECTS Credits).
2 Die Erarbeitung der Masterarbeit wird als Auflage verfügt.
1 OS 76, 121 ; Begründung siehe ABl 2020-11-27 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 410.5 .
4 LS 415.31 .
5 LS 415.456.2 .
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