Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Hochdorf (310b)
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Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Hochdorf

Reglement Reglement über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Hochdorf über die Organisation des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 8. Januar
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999 Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199
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, auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschliesst:

§ 1

§ 1

Zuteilung nach Sachgebiet Die Zuteilung der eingehenden Klagen, Anzeigen und andern Eingaben erfolgt grundsätzlich nach zwei Sachgebieten.

§ 2

§ 2

Jährliche Zuteilung Die Zuteilung der Sachgebiete erfolgt jeweils im Dezember für das folgende Jahr im gegenseitigen Einvernehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das geschäftsleitende Mitglied.

§ 3

§ 3

Austausch Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sind berechtigt, durch gegenseitige Verständigung Geschäfte auszutauschen, namentlich zum Ausgleich der Arbeitslast.

§ 4

§ 4

Zuweisung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, von sich aus Untersuchungen einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin zuzuweisen und Verfügungen zum Ausgleich der Arbeitslast zu treffen. Sie ist dabei an die Grundsätze der §§ 1 und 2 nicht gebunden.

§ 5

§ 5

Geschäftsleitendes Mitglied Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen das geschäftsleitende Mitglied des Amtsstatthalteramtes Hochdorf. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6

§ 6

Funktion des geschäftsleitenden Mitgliedes Das geschäftsleitende Mitglied übt folgende Funktionen aus: a. richterliche Funktion: Bewilligung zur Vornahme von Amtshandlungen an ausserkantonale Behörden, b. administrative Funktionen: Vereidigungen, Ausstellung von Leichenpässen für das Ausland, c. Repräsentation, d. Führung des Personals, soweit dieses Reglement hierüber nicht besondere Vorschriften enthält, e. Entscheidungen in Streitfällen, die in diesem Reglement dem geschäftsleitenden Mitglied zugewiesen sind.

§ 7

§ 7

Vertretung geschäftsleitende Mitglied. *
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§ 8

§ 8

Stellung Amtsstatthalterinnen sind unter Vorbehalt der Funktionen des geschäftsleitenden Mitglieds einander gleichgestellt. Amtsstatthalterinnen sind der Fach- und der Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt.

§ 9

§ 9

Amtsschreiber und Amtsschreiberinnen Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen nach Rücksprache mit den Amtsschreibern und Amtsschreiberinnen. Amtsschreiberinnen. Amtsstatthalterinnen.

§ 10

§ 10

Kanzlei Das Rechnungsbüro untersteht hinsichtlich Vollzug von Freiheitsstrafen, Inkasso von Bussen und Kosten sowie Kostenfestsetzung der Aufsicht des mit der Untersuchung betrauten Mitglieds des Amtsstatthalteramtes. Dasselbe gilt für den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des Meldewesens im Bereich der Kontrolle von angeordneten Massnahmen und Widerrufsentscheiden.

§ 11

§ 11

Entscheid der Staatsanwaltschaft Über Streitigkeiten, die sich unter den Amtsstatthaltern und Amtsstatthalterinnen bezüglich dieses Reglements ergeben, entscheidet das zuständige Mitglied der Staatsanwaltschaft.

§ 12

§ 12

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. Januar 1999 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
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