Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts (0.221.555.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts

Abgeschlossen in Genf am 19. März 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937 (Stand am 28. Februar 2006) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt. ² Art. 2 Bst. b des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928).
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser voll Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, einige grundsätzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts zu vereinbaren,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
Art. 1
Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Checkprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.³
³ Der schweizerische Gesetzgeber hat diese Bestimmungen in das OR ( SR 220 Art. 1138–1142 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21) eingefügt.
Art. 2
Die Fähigkeit einer Person, eine Checkverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Checkverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er checkfähig wäre.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Checkverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie in dem Gebiet des anderen Hohen vertragsschliessenden Teiles nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird.
Art. 3
Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.
Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.
Art. 4
Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gültigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass eine Check­erklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt.
Art. 5
Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Art. 6
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Checkverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Check ausgestellt worden ist.
Art. 7
Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Check zahlbar ist, bestimmt:
1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und weiches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist;
2. die Vorlegungsfrist;
3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann, und ob er eine solche annehmen muss;
5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat, und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann;
8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind;
9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Check­verpflichteten notwendig ist.
Art. 8
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Checkrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
Art. 9
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen massgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
1. um eine ausserhalb des Gebiets der Hohen vertragsschliessenden Teile eingegangene Checkverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen vertragsschliessenden Teile ist.
Art. 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen vertragsschliessenden Teile keine Anwendung auf Checks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. 11
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. 12
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 13
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds⁴ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁵ zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁶ wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
⁴ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁶ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 14
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁷ wird, wenn er die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
⁷ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 15
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds⁸ wirksam.
⁸ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 16
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds⁹ wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds¹⁰ wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitgliedes des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.
⁹ Siehe Fussnoten zu Art. 13.
¹⁰ Siehe Fussnoten zu Art. 13.
Art. 17
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für den das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds¹¹ richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
¹¹ Siehe Fussnoten zu Art. 13.
Art. 18
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds¹² anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹³ in Kraft.
Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Man­date unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁴ ausser Kraft.
¹² Siehe Fussnoten zu Art. 13.
¹³ Siehe Fussnoten zu Art. 13.
¹⁴ Siehe Fussnoten zu Art. 13.
Art. 19
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁵ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:

A

Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.

B

Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.

C

Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁶ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁶ Siehe Fussnoten zu Art. 13 des Abkommens.

Geltungsbereich am 12. Dezember 2005 ¹⁷

¹⁷ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

18. Dezember

1961 B

18. März

1962

Brasilien

26. August

1942 B

24. November

1942

China

Macaua

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Dänemark*

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Deutschland

  3. Oktober

1933

  1. Januar

1934

Finnland

31. August

1932

  1. Januar

1934

Frankreich

27. April

1936 B

26. Juli

1936

Griechenland

  1. Juni

1934

30. August

1934

Indonesien

  9. März

1959

27. Dezember

1949

Italien

31. August

1933

  1. Januar

1934

Japan

25. August

1933

  1. Januar

1934

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Litauen

28. April

2000 B

27. Juli

2000

Luxemburg

  1. August

1968 B

30. Oktober

1968

Monaco

  9. Februar

1933

  1. Januar

1934

Nicaragua

16. März

1932 B

  1. Januar

1934

Niederlande

  2. April

1934

  1. Juli

1934

Curaçao

30. September

1935 B

29. Dezember

1935

Suriname

  7. August

1936 B

  5. November

1936

Norwegen

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Österreich

  1. Dezember

1958 B

  1. März

1959

Polen

19. Dezember

1936 B

19. März

1937

Portugal

  8. Juni

1934

  6. September

1934

Portugiesische Überseegebiete

18. August

1953 B

16. November

1953

Schweden

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Schweiz

26. August

1932

  1. Juli

1937

Ungarn

28. Oktober

1964 B

26. Januar

1965

*

Vorbehalt siehe hiernach.

a

Vom 16. Nov. 1953 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 1. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vorbehalt

Dänemark
Die königlich dänische Regierung übernimmt mit der Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung in Bezug auf Grönland.
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