Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Orga... (0.424.091.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung

Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1953¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Februar 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. September 1954 Geändert mit Wirkung ab 8. Oktober 1954 und 17. Januar 1971 Änderung von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969² (Stand am 2. Oktober 1969) ¹ AS 1955 693 ² AS 1972 2770
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung³ (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet);
von dem Wunsche geleitet, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu treffen;
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.424.091
Art. 1 Budget (Haushalt)
(1)  Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2)  Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
(3)  Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuss nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.
Art. 2 Nachtragsbudget
Der Rat kann einen Generaldirektor um Vorlage von zusätzlichen oder abgeänderten Voranschlägen ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Jeder Vorschlag, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen von dem zuständigen Generaldirektor vor­gelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.
Art. 3 Finanzausschuss
(1)  Der nach Artikel V Ziffer 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuss besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
(2)  Bei seiner Beschlussfassung hält sich der Finanzausschuss an die in Artikel V des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.
(3)  Dieser Ausschuss prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat.
Art. 4 Beiträge
(1)  Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz 1 der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.
(2)  Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Ziffer (2) der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, dass die Bestimmungen in Artikel VII Ziffer 1 Buchstabe (b) Ziffern (i) und (ii) des Übereinkommens anwendbar sind.
(3)  Vom 1. Januar 1957 an werden die Ausgaben, die in dein vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII des Übereinkommens gedeckt.
(4)  Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.
(5) (a) Der Finanzausschuss bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemässe Finanzierung der Organisation sicherzustellen.
(b) Danach teilt jeder Generaldirektor den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Art. 5 Währung der Beitragszahlungen
(1)  Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.
(2)  Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.
Art. 6 Betriebsmittelfonds
Der Rat kann Betriebsmittelfonds einrichten.
Art. 7 Finanzordnung
Nach Beratung mit dem Finanzausschuss verabschiedet der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Organisation; sie sind deren Finanzordnung.
Art. 8 Buchführung und Rechnungsprüfung
(1)  Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(2)  Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, dass die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.
(3)  Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am ersten Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner‑ und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

(1)  Beiträge für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt
(a) Die Staaten, welche Vertragsparteien des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens sind, sowie alle anderen Staaten, die während des am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitts Mitglieder der Organisation werden, bringen zusammen die Gesamtheit der auf Grund der vom Rat gemäss Artikel 4 Ziffer (1) getroffenen vorläufigen Haushaltsmassnahmen erforder­lichen Beträge auf.
(b) Die Beiträge der Staaten, welche im Zeitpunkt der ersten derartigen vorläufigen Haushaltsmassnahmen des Rates Mitglieder der Organisation sind, werden vorläufig gemäss Artikel 4 Ziffer (2) unter Berücksichtigung der in Artikel VII Ziffer 1 Buchstabe (b) Ziffern (i) und (ii) des Übereinkommens enthaltenen Bedingungen mit der Massgabe festgesetzt, dass hinsichtlich der Einschränkung unter Ziffer (i) 25 % als durch 30% ersetzt gilt⁴.
(c) Die Festsetzung der Beiträge für die Staaten, die in der Zeit zwischen den ersten vorläufigen Haushaltsmassnahmen und dem 31. Dezember 1954 Mitglieder der Organisation werden, erfolgt vorläufig in der Weise, dass die vorläufigen Beiträge aller Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis der in Ziffer (2) dieser Anlage angegebenen Prozentsätze berechnet werden. Die Beiträge dieser neuen Mitglieder dienen entweder, wie unter Buchstabe (d) vorgesehen, zur späteren Rückerstattung eines Teils der zuvor von den anderen Mitgliedstaaten entrichteten vorläufigen Beiträge oder zur Deckung der vom Rat während dieses Zeitraums genehmigten zusätzlichen Bereitstellungen von Haushaltsmitteln.
(d) Der endgültige Betrag der für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitraum von allen Staaten, die an dem genannten Tage Mitglieder der Organisation sind, geschuldeten Beiträge wird rückwirkend auf Grund des Gesamthaushalts für den betreffenden Zeitraum in der Weise festgesetzt, dass er dem Betrage entspricht, der erhoben worden wäre, wenn alle diese Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens im Augenblick seines Inkrafttretens gewesen wären. Jeder von einem Mitgliedstaat über den rückwirkend fest­gesetzten Beitrag hinaus entrichtete Betrag wird diesem Mitgliedstaat gut­geschrieben.
(e) Sind alle in dem in Ziffer (2) dieser Anlage enthaltenen Schlüssel aufgeführten Staaten vor dem 31. Dezember 1954 Mitglied der Organisation geworden, so berechnen sich ihre Beiträge zum Gesamthaushalt für den genannten Zeitraum nach den in diesem Schlüssel angegebenen Sätzen.
(2)  Schlüssel für die Berechnung der Beiträge für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1956:

Prozentsätze

Belgien

4,88

Dänemark

2,48

Frankreich

23,84

Bundesrepublik Deutschland

17,70

Griechenland

0,97

Italien

10,20

Niederlande

3,68

Norwegen

1,79

Schweden

4,98

Schweiz

3,71

Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland

23,84

Jugoslawien⁵

1,93

Zusammen

100,00

Geltungsbereich des Finanzprotokolls ⁶

⁶ Siehe am Schluss des Übereinkommens ( SR 0.424.091 ).
⁴ Diese Bestimmung bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung des Art. VII. 1 (b) (i) des Übereinkommens, die wie folgt lautete: «Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, für das Grundprogramm mehr als fünfundzwanzig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der Kosten dieses Programms zu zahlen.»
⁵ Jugoslawien ist mit Wirkung ab 31. Dez. 1961 aus der Organisation ausgetreten.
Markierungen
Leseansicht