Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztin... (415.212)
CH - ZH

Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

1 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
415.212 Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (vom 10. April 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §§
11 Abs. 2 und 29 Abs. 5 Ziff.
1 des Unive rsitätsgesetzes vom 15. März 1998
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Persönlicher
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für die klinisch tätigen Oberärztin nen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte einschliesslich der In terns, Residents und der Fachtierärztinnen und Fachtierärzte FVH in Weiterbildun g an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich gemäss §
4.
2 Dieses Reglement gilt nicht für das übrige Universitätspersonal, unabhängig von einer kl inischen Tätigkeit.
Sachlicher
Geltungsbereich
und rechtliche
Grundlagen

§ 2.

1 Dieses Reglement setzt die üb ergeordneten Vorschriften zur Arbeitszeit um und bestimmt die Lo hnzuschläge. Es beruht auf dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
6 sowie insbesondere der Verord nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)
7 und Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai
2000 (ArGV 2)
8 .
2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen und Oberärzte sowie die Assistenzärzti nnen und Assistenzärzte im Sinne von §
1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
5 , soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
2
415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
3 Abweichungen von den anwendba ren bundesrechtlichen Vorschrif
- ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit zugunsten der klinisch tätigen Ob erärztinnen und Oberärzte sowie der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig. Organisation des Dienst betriebes an der Vetsuisse- Fakultät

§ 3.

Die zuständigen Stellen der Ve tsuisse-Fakultät setzen die Re
- gelung der Arbeitszeiten und die Vergütungen nach diesem Regle
- ment um und überwachen den Vollzug. Begrifflich keiten

§ 4.

1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind: a. Interns: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation in verschiedenen Kliniken und Abteilungen arbeiten und eine klinische Weit erbildung absolvieren. Bei einem Internship kann es sich um ein ro tierendes Internship handeln (In
- nere Medizin, Chirurgie, Intens ivmedizin, Radiol ogie usw.) oder um ein spezialisiertes Internship, in dem die Interns schwergewich
- tig in einer Einheit tätig sind. Das Internship dauert in der Regel 1 bis 1 ½ Jahre. Es bildet die Grundvor aussetzung für die Weiterbil
- dung als Resident. b. Residents: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach Abschluss des In
- ternships eine Fachweiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung dauert in der Regel 3 bis 4 Jahr e und hängt von der Spezialisierung ab. Die Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der Colleges (Euro
- pean oder American), welche im European Board of Veterinary Spezialisation (EBVS) bzw. in de r American Veterinary Medical Association (AVMA) zusammengefasst sind. c. Fachtierärztinnen und Fachtier ärzten FVH in Weiterbildung: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte , welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation eine mehrjä hrige Weiterbildung im Rahmen einer nationalen Fachspezialisier ung absolvieren, wobei in der Re
- gel mindestens 1 bis 2 Jahre an einer Universität absolviert werden müssen. d. Assistenzärztinnen/Assistenzärzte: Arbeiten nach dem Staatsexamen oder der Dissertation selbststän
- dig im Klinikbetrieb.
3 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
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2 Oberärztinnen und Oberärzte sind: Ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten im Klinikbetrieb.
3 Die Begriffe «Arbeitnehmerin» und «Arbeitnehmer» in diesem Reglement bezeichnen die Berufs gruppen gemäss Abs. 1 und 2. B. Arbeits- und Ruhezeit
Arbeitszeit

§ 5.

1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestell ten zur Verfügung der UZH als Arbe itgeberin zu halten haben; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Vorbehalten bleibt Art. 60 ArGV 1
7 .
Wöchentliche
Sollarbeitszeit
und Höchst
arbeitszeit

§ 6.

1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit von Montag bis Sonntag beträgt 48 Stunden.
10
2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden.
3 Forschungstätigkeit und eigene är ztliche Weiter- und Fortbildung werden insgesamt mit höchstens 25% des jeweiligen Beschäftigungs grads an die Sollarbeitszeit von Oberärztinnen und Oberärzten ange rechnet.
4 Forschungstätigkeit und eigene är ztliche Weiter- und Fortbildung werden insgesamt mit höchstens 15% des jeweiligen Beschäftigungs grads an die Sollarbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärz ten angerechnet.
5 Vorbehalten für Abs. 3 und 4 blei ben Abweichungen gemäss Stel lenbeschrieb.
Tägliche
Höchst
-
arbeitszeit

§ 7.

Die tägliche Höchstarbeitszei t (im Rahmen der Tages- und Abendarbeit) einschliesslich Pausen und Überzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten.
Tag, Abend,
Nacht, Woche

§ 8.

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit.
2 Die Arbeitswoche beginnt mit de m Montag bzw. mit dem Beginn der Schicht, die bis in den Montag führt. Sie dauert bis zur selben Stunde eine Woche später. Bei Nachtschichten gilt: a. für die Berechnung der Wochenarbeitszeit werden die Stunden der ganzen Schicht der Arbeitsw oche des Montags angerechnet, b. für die Berechnung der Arbeitst age gilt der Sonntag als Arbeitstag und wird der Woche des Sonntags angerechnet.
4
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3 Für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitneh
- mer darf die Arbeitswoche höchste ns fünfeinhalb Arbeitstage umfas
- sen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit der Arbeitneh
- merin oder dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammen
- gelegt werden. Pausen

§ 9.

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitsz eit von mehr als sie
- ben Stunden, c. eine Stunde bei einer täglichen Ar beitszeit von mehr als neun Stun
- den.
2 Die Pausen gelten als Arbeitsz eit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ih ren Arbeitsplatz ni cht verlassen dürfen.
3 Die Mittagspause gilt grundsätz lich nicht als Arbeitszeit.
4 Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeit
- nehmer oder Gruppen v on Arbeitnehmerinne n und Arbeitnehmern und gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
5 Die Pausen sind um die Mitte de r Arbeitszeit anzusetzen. Ent
- steht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünf
- einhalb Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Abs.
1 zu gewähren.
6 Pausen von mehr als einer halb en Stunde dürfen aufgeteilt wer
- den. Tägliche Ruhezeit

§ 10.

1 Den Oberärztinnen und Oberärzten sowie den Assistenz
- ärztinnen und Assistenzärzten ist ei ne tägliche Ruhezeit von mindes
- tens elf aufeinander folge nden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herab
- gesetzt werden, sofern die Dauer vo n elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
3 Wird die tägliche Ruhezeit du rch Piketteinsätze unterbrochen, muss die restliche Ruhezeit im An schluss an den letzten Einsatz nach
- gewährt werden. Nachtarbeit

§ 11.

1 Jede Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt als Nacht
- arbeit.
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2 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einsch luss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
3 Wird in höchstens drei von sieb en aufeinanderfolgenden Nächten Nachtarbeit geleistet, darf die Ar beitszeit zehn Stunden im Zeitraum von zwölf Stunden dauern, wenn a. der Arbeitseinsatz so organisier t ist, dass die Leistungsfähigkeit der oder des betroffenen Angestel lten erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensitu ationen vermieden werden kann, b. die effektiv zu leistende Arbe itszeit innert 24 Stunden zehn Stun den nicht überschreitet und c. die oder der Angestellte einverstanden ist.
Lohn- und Zeit
-
zuschlag für
Nachtarbeit
(Nachtschicht)

§ 12.

1 Assistenzärztinnen und Assist enzärzte haben bei Nacht arbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).
2 Leisten sie Nachtarbeit ab 25 Nächten pro Kale nderjahr, haben sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kom pensation von 10% der Zeit, währe nd der sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Der Zeitzuschlag is t innert eines Jahres zu kompensie ren.
3 Wird im Einzelfall wider Erwart en im Verlaufe eines Kalender jahres Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten geleistet, ist der Lohn zuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwan deln.
4 Für Arbeitnehmerinnen bzw. Ar beitnehmer, die höchstens wäh rend einer Randstunde abends oder morgens in der Nachtzeit arbei ten, kann entweder ein Lohn- oder ein Zeitzuschlag gewährt werden.
5 Die Ausgleichsruhezeit nach Abs.
2 ist nicht zu gewähren, wenn a. die durchschnittliche be triebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder b. die Person, die Nachta rbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird.
6 Der Lohnzuschlag gemäss Abs.
1–4 wird nur gewährt, wenn er höher ist als die Vergütung gemäss §
25 dieses Reglements. In diesem Fall entfällt die Vergütung gemäss §
25.
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§ 132 Abs. 1 und 2 der Vollzugs

verordnung zum Personalgesetz (VVO) vom 19. Mai 1999
3 sind nicht anwendbar.
6
415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät Schichtarbeit

§ 13.

1 Schichtarbeit liegt vor, we nn zwei oder me hrere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.
2 Die gleiche Schicht ist in der Regel nicht länger als sechs aufeinan
- derfolgende Wochen zu leisten.
3 Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wo
- chen ohne Wechsel mi t Tages-/Abendarbeit ist zulässig, sofern a. sie aus betrieblichen Gründen une ntbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Angestellten schri ftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages-/Abend- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, b. die oder der Angestellt e schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis er
- klärt hat und c. innert 24 Wochen die Tages-/Abendarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.
4 In der regulären Spätschicht wi rd die Abendarbeit von Montag bis Freitag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr mit Fr. 5.75 pro Stunde abge
- golten. Weitere Vergütungen für Tages- und Abendarbeit an Wochen
- enden und Feiertagen rich ten sich nach den §§
25 und 26 dieses Regle
- ments.
5

§ 132 Abs. 1 und 2 VVO

3 sind nicht anwendbar. Schichten von Teilzeit angestellten

§ 14.

1 Bei Teilzeitangestellten betr ägt die wöchentliche Soll
- arbeitszeit einen Bruchteil der 50-Stunden-Woche.
2 In der Regel wird die Teilzeita rbeit in ganzen Tagesschichten geleistet. Nur dann, wenn es betrie blich möglich oder erforderlich ist, können Teilschichten geplant werden.
3 Teilzeitangestellte sind nach Möglichkeit anteilmässig entsprechend ihres Arbeitspensums in die Tag-, Abend- und Nachtschichten sowie die Samstags- und Sonntagsarbeit ode r die Pikettdienste einzuplanen. Planungs vorgaben

§ 15.

1 Die in den Kliniken der Fakul tät verantwortlichen Stellen erarbeiten Planungsvorgaben zur Sc hicht- und Nachtarbeit. Pikett
- dienst gilt nicht als Schichtarbeit.
2 Die Planungsvorgaben werden von den zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät genehm igt. Sie sind jährlich im Hinblick auf einen weiteren Regelungsbedarf zu überprüfen.
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Sonntage und
wöchentliche
Ruhetage

§ 16.

1 Der wöchentliche Ruhetag is t in der Regel ein Sonntag und dauert grundsätzlich von Sa mstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr.
2 Die zusätzlichen ganzen Ruheta ge sind den Sonntagen gleich gestellt und richten sich nach §
132 Abs. 3 VVO
3 .
3 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Frei zeit auszugleichen. Dauert sie läng er als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfo lgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
4 Den Arbeitnehmerinnen und Arbe itnehmern sind im Kalender jahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindes tens 35 aufeinanderfolgende Stun den umfassen. Davon müssen minde stens 26 Ruhetage auf einen Sonn tag fallen und mindestens die Ze it von 6 bis 16 Uhr umfassen.
5 Kann der wöchentliche Ruhetag aus betriebliche n oder organi satorischen Gründen nicht in jeder Woche gewährt oder nicht vollstän dig gewährt werden, ist dieser spätes tens in der dritten Folgewoche zu gewähren.
Wöchentlicher
freier Halbtag

§ 17.

1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Aus nahme der Wochen, in die ein arbeit sfreier Tag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als bezogen, wenn er auf einen Feiertag fällt (Bun desfeiertag oder kantonaler Feie rtag ausserhalb des Sonntags).
2 Die Arbeitgeberin darf im Einverständnis mit der Arbeitneh merin bzw. dem Arbeitnehmer die wö chentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusamme nhängend gewähren; die wöchent liche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.
3 In Sonderfällen, wie bei unauf schiebbaren notwendigen betrieb lichen Verrichtungen oder in ande ren Notfällen in Bezug auf Leben und Gesundheit von Mensch und Ti er, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an ihrem freien Halbtag zur Arbeitsleistung heran gezogen werden. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag innert vier Wochen nachzugewähren.
4 Der wöchentliche frei e Halbtag umfasst acht Stunden, die unmit telbar vor oder nach der täglic hen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Er gilt als gewährt, wenn a. der ganze Vormittag von 6 bi s 14 Uhr arbeitsfrei bleibt, b. der ganze Nachmittag von 12 bi s 20 Uhr arbeitsfrei bleibt,
8
415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät c. der Schichtwechsel zwischen
12 Uhr und 14 Uhr erfolgt oder d. bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeit
- raum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt wer
- den. C. Überzeit Begriff der Überzeit

§ 18.

1 Überzeit ist die Arbeitszeit, die – ausnahmsweise – über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird.
2 Überzeit muss durch die vorges etzte Stelle angeordnet oder nach
- träglich genehmigt werden.
3 Bei einer Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gibt es nur Überzeit und keine Mehrstunden.
4 Keine Überzeit ist ein Arbeitseinsatz an einem freien Halbtag, der nach vier Wochen zusammenhä ngend kompensiert wird, wobei die Höchstarbeitszeit während dieser vi er Wochen durchschnittlich einge
- halten ist.
5 Zeitzuschläge sind nie Überzeit. Zulässigkeit der Überzeit

§ 19.

1 Die Leistung bzw. Anordnung von Überzeit ist nur gestat
- tet zur Erledigung notwendiger drin glicher Arbeiten, die keinen Auf
- schub dulden, sowie für die Bearbeitung eines ausserordentlichen und vorübergehenden Arbeitsv olumens in Notfällen.
2 Überzeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen und anderen gesetzlichen Ruhe- und Feiertagen sowie in Überschr eitung der zuläs
- sigen täglichen Höchstarbe itszeit geleistet werden – zur notwendigen Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstö
- rungen oder – wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Wi llen der Betroffene n eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbar e Weise beseitigt werden können.
3 Ausser in Notfällen oder an ar beitsfreien Tagen dürfen pro Ar
- beitnehmerin und Arbeitnehmer nich t mehr als zwei Stunden Überzeit am Tag geleistet werden. Im Kale nderjahr dürfen 140 Stunden Über
- zeit pro Arbeitnehmerin oder Arbe itnehmer nicht überschritten wer
- den.
4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm er mit Familienpflichten dür
-
- den.
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Kompensation
durch Freizeit

§ 20.

Überzeitarbeit ist im Einverst ändnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durch Frei zeit von gleicher Dauer zu kom pensieren: a. während der am Ersatzruhetag ge leisteten Überzeit innert einer Woche, b. am wöchentlichen freien Halbtag geleistete Arbeitszeit innert vier Wochen, c. über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit geleistete Überzeit innerhalb von sechs Wochen, d. in den übrigen Fällen, namentli ch bei Piketteinsätzen ausserhalb der Höchstarbeitszeit, nach Vere inbarung mit de r Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer innert 16 Wochen.
Lohnzuschlag
für Überzeit
-
arbeit

§ 21.

Wurde die Überzeit nach zwöl f Monaten seit ihrer Leistung im Sinne von §
20 nicht ausgeglichen, hat die Arbeitgeberin der Arbeit nehmerin bzw. dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag für die Über zeitarbeit von 25% auszurichten. D. Pikettdienst
Begriff und
Verhältnis
zur Arbeitszeit

§ 22.

1 Beim Pikettdienst hält sich die Assistenzärztin und der As sistenzarzt sowie die Oberärztin und der Oberarzt neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Stö rungen, die Hilfeleistung in Notsit uationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Wird der Pikettdienst als Präsenzdienst im Tierspital geleistet, stellt die gesamte, zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
3 Wird der Pikettdienst als Bereitsc haftsdienst ausserhalb des Tier spitals geleistet, so ist die zur Ve rfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als es ta tsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich die gesamte Wegzeit.
4 Für Piketteinsätze an Sonn- und Feiertagen gilt §
16 Abs. 3 dieses Reglements.
Grundsätze des
Pikettdienstes

§ 23.

1 Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeit auf Pikett sein oder Piketteinsätze le isten. Nach Been digung des letz ten Pikettdienstes darf die Arbe itnehmerin oder der Arbeitnehmer während der zwei darauf folgende n Wochen nicht mehr zum Pikett dienst aufgeboten werden.
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2 Ausnahmsweise kann eine Arbeit nehmerin oder ein Arbeitneh
- mer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern a. aufgrund der betrieblichen Grö sse und Struktur keine genügenden Personalressour cen für einen Pikettdienst nach Abs.
1 zur Verfü
- gung stehen und b. die Anzahl der tatsächlichen Pi ketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht me hr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsät ze dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Fa milienpflichten nur mi t deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung von Pikett und Ruhezeiten

§ 24.

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Sie muss je doch im Anschluss an den Pikettein
- satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.
2 Kann durch die Pikettein sätze eine Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden St unden nicht erreicht werden, so muss im An
- schluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden; der Arbeitsbeg inn ist dadurch zu verschieben. E. Vergütungen für Pikett-, Pr äsenz-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste der Assisten z- und Oberärztinnen und -ärzte (Inkonvenienzen tschädigungen) Vergütungen für Assistenz ärztinnen und Assistenzärzte

§ 25.

1 Vergütung pro Dienst Stufe Dienstart (Pauschale) Stufe 1: Pikett mit weni ger als fünf Stunden Arbeitseinsatz Fr.
40 Stufe 2: – Präsenzdienst (Tag und Nacht) oder – Pikett mit mehr als fünf Stunden Arbeits- einsatz (Tag und Nacht) oder – Tages- und Abendarbeit an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und – Feiertagen gemäss §
132 Abs. 3 VVO Fr.
80 Stufe 3: Nachtarbeit (regulär, gemäss Dienstplan) Fr.
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11 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
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2 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit gutschriften usw. für die entsprec henden Dienste abgegolten. Vorbe halten bleibt §
13 Abs.
4 dieses Reglements. Bei der Vergütung für Nachtarbeit ist §
12 Abs. 6 zu berücksichtigen.
Vergütungen für
Oberärztinnen
und Oberärzte

§ 26.

1 Die Grundvergütung pro Pikett dienst beträgt Fr. 30 brutto. Sie wird auch für Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst ausserhalb ausgerichtet.
2 Die Pikettdienstvergütung für ei nen effektiv ge leisteten Pikett einsatz setzt sich aus der Grundver gütung und gegebenenfalls zusätz lich aus der Einsatzvergütung gemäss der Anzahl der für effektive Ein sätze aufgewendete n Stunden zusammen.
3 Die Pikettdienstvergütung wird für die Zeit ab 18 Uhr bis 6 Uhr ausgerichtet sowie zu jeder Zeit an den Wochenenden und Feiertagen. Die Höhe der Einsatzvergütung pr o Stunde brutto richtet sich nach der individuell geltenden Lohnklasse.
9 Lohnklasse Einsat zvergütung pro Stunde brutto (einschliesslich 13 . Monatslohnanteil sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung)
21 Fr. 62
22 Fr. 68
23 Fr. 78
24 Fr. 88
25 Fr. 88
4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit gutschriften usw. für die ents prechenden Dienste abgegolten.
Besonderheiten
beim Lohn
-
zuschlag

§ 27.

1 Wird Pikettdienst innerhalb der Höchstarbeitszeit geleis tet, gilt dieser nicht als Überzeit.
2 Bei regelmässiger Sc hicht-, Nacht-, Sams tags- und Sonntagsarbeit werden die Vergütungen während Fe rien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei ande ren unverschuldeten und unfreiwil ligen Arbeitsverhinderungen zusa mmen mit dem Lohn weiter ausge richtet.
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415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät F. Dokumentation Arbeitszeit erfassung

§ 28.

1 Die Assistenzärztinnen und A ssistenzärzte sowie die Ober
- ärztinnen und Oberärzte sind verpflicht et, ihre Arbeitszeit anhand eines standardisierten Systems zur Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren. Insbesondere zu erfassen sind a. Arbeitsbeginn und Arbeitsende, b. Dauer der Pausen von ei ner halben Stunde und mehr, c. Ruhezeit, d. Pikettdienst, Piketteinsätz e einschliesslich Wegzeiten, e. Überzeiten, f. Forschungszeit (Pauschale in Prozenten), g. eigene Weiter- und Fortbildung (Pauschale in Prozenten).
2 Die Arbeitszeiterfassung ist monatlich durch die/den direkte/n Vor
- gesetzte/n oder eine von dieser/d iesem beauftragten Person zu kont
- rollieren und zu visieren. Die Arbe itszeiterfassungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
3 Die Abteilung Persona l nimmt selbstständig und/oder im Auftrag der Universitätsleitung Kontrollen über die Einhaltung der Arbeits
- zeitvorschriften vor. Sie informiert vorgängig die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät. G. Schlussbestimmungen Anstellungen im Stundenlohn

§ 29.

Befristete Anstellungen im St undenlohn von klinisch tätigen Assistenzärztinnen und Assistenzä rzten, von Oberärztinnen und Ober
- ärzten sowie von Leitenden Ärzt innen und Ärzten für die Vergütung von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wo chenenddiensten werden ab In
- krafttreten dieses Regl ements nicht mehr ver längert und unter Einhal
- tung der Kündigungsfrist spätestens auf den 31. Juli 2018 aufgelöst.
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Herabsetzung
der Sollarbeits
-
zeit

§ 30.

Der Universitätsrat kann die Sollarbeitszeit gemäss §
6 Abs. 1 auf 48 Stunden herabsetzen, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
1 OS 72, 623 ; Begründung siehe ABl 2017-04-28 . Vom Regierungsrat genehmigt am 1. November 2017.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 LS 177.111 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.21 .
6 SR 822.11 .
7 SR 822.111 .
8 SR 822.112 .
9 Fassung gemäss URB vom 29. Januar 2018 ( OS 73, 138 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
10 Fassung gemäss URB vom 21. September 2020 ( OS 75, 481 ; ABl 2020-10-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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