Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit
Verordnung Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit vom 24. September 1991 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf den § 289 Absatz 1 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 , auf Artikel 3a der Verordnung (3) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985 und auf die Bewilligung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 25. Februar 1991, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1
Strafvollzug durch gemeinnützige Arbeit Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten können durch gemeinnützige Arbeit verbüsst werden. Massgeblich ist die ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt. Umwandlungsstrafen können nicht durch gemeinnützige Arbeit verbüsst werden. Die gemeinnützige Arbeit ist unentgeltlich entweder zugunsten einer Einrichtung, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfüllt, oder zugunsten von hilfsbedürftigen Personen zu leisten.
§ 2
§ 2
Grundsätze Der Vollzug der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit soll den Verurteilten ähnlich belasten wie ein Freiheitsentzug im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft. Der Vollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit ist nur mit Zustimmung des Verurteilten möglich. Die Kosten für Verpflegung und den Arbeitsweg gehen zu Lasten des Verurteilten.
§ 3
§ 3
Umwandlung Einem Tag Freiheitsentzug entsprechen vier Stunden gemeinnützige Arbeit. Fahrtwege und Essenspausen werden nicht angerechnet.
§ 4
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Dauer des Strafvollzugs durch gemeinnützige Arbeit *
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Die gemeinnützige Arbeit ist in einem vom Sicherheitsdepartement der Regel innert neun Monaten bei wöchentlich mindestens zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Vollzug der Strafe kann nur aus wichtigen Gründen aufgeschoben werden. Die gemeinnützige Arbeit kann mit der gesetzlichen Arbeitszeit kumuliert werden. Die kumulierte wöchentliche Arbeitszeit (ordentliche Tätigkeit und gemeinnützige Arbeit) darf jedoch den täglichen oder wöchentlichen Ruhebedarf des Verurteilten nicht gänzlich beseitigen.
§ 5
§ 5
Voraussetzungen Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, seine Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen. Der Verurteilte darf seine bisherige Arbeit oder Ausbildung weder aufgeben noch unterbrechen, um seine Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüssen zu können. Der Vollzug der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit kann auf Verlangen des Verurteilten gewährt werden, wenn Charakter und Vorleben dafür sprechen, dass er die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einhalten kann. Die gemeinnützige Arbeit darf die grundrechtlich garantierten religiösen und politischen Freiheiten des Verurteilten nicht beeinträchtigen.
2. Verfahren
2. Verfahren
§ 6
§ 6
Gesuch Der Verurteilte ist von der zuständigen Strafvollzugsbehörde spätestens mit der Aufforderung zum Strafantritt auf die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit aufmerksam zu machen. Wer die Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüssen will, hat innerhalb der von der Vollzugsbehörde gesetzten Frist beim Sicherheitsdepartement ein schriftliches Gesuch einzureichen.
§ 7
§ 7
Entscheid Das Sicherheitsdepartement entscheidet über Gesuche um Vollzug durch gemeinnützige Arbeit. Wird das Gesuch bewilligt, legt es den Vollzugstermin, die zu verrichtende Arbeit und die Vollzugsmodalitäten fest. Wird das Gesuch abgelehnt, ist die Strafe in der Regel unverzüglich im Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zu verbüssen.
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Der Entscheid kann im Lauf des Strafvollzugs aus wichtigen Gründen abgeändert werden.
§ 8
§ 8
Strafverbüssung Das Sicherheitsdepartement sorgt dafür, dass die Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit verbüsst werden können. Es kann die Suche eines geeigneten Arbeitgebers, die Betreuung des Verurteilten sowie die Überwachung der Arbeitsleistung einer privaten Institution übertragen. Es kann die Suche eines Arbeitgebers dem Verurteilten übertragen. Dieser hat dem Sicherheitsdepartement eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über den vereinbarten Einsatz abzugeben. Es können nur Arbeitgeber gemäss Liste des Sicherheitsdepartementes berücksichtigt werden.
§ 9
§ 9
Erklärung über den Gesundheitszustand Vor Arbeitsbeginn bestätigt der Verurteilte, dass er seines Wissens an keiner Krankheit leidet, welche die andern Beschäftigten gefährden könnte, und wonach er für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Das Sicherheitsdepartement kann den Gesundheitszustand des Verurteilten durch den Amtsarzt überprüfen lassen.
3. Haftpflicht und Unfallversicherung
3. Haftpflicht und Unfallversicherung
§ 10
§ 10
Haftung Der Staat schliesst eine Haftpflichtversicherung für Schäden ab, die Strafgefangene bei Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursachen. Die Versicherung ist so abzuschliessen, dass den Geschädigten der Schaden gegen Abtretung ihrer Schadenersatzforderung gegen den Schädiger ersetzt wird. Das Sicherheitsdepartement schliesst die Versicherung im Namen des Staates ab.
§ 11
§ 11
Unfallversicherung Der Verurteilte, der seine Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüsst, wird durch den Staat gegen Unfall versichert.
4. Überwachung, Pflichten, Aussetzung, Einstellung und Beendigung der Arbeit
4. Überwachung, Pflichten, Aussetzung, Einstellung und Beendigung der Arbeit
§ 12
§ 12
Überwachung und Pflichten Das Sicherheitsdepartement oder die private Institution gemäss dem § 8 Absatz 2 überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Am Arbeitsplatz können Kontrollen durchgeführt werden. Der Verurteilte hat die Weisungen des Sicherheitsdepartementes oder der privaten Institution gemäss § 8
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Absatz 2 zu befolgen. Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, muss die versäumte Arbeitszeit auch dann nachgeholt werden, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist. Der Verurteilte ist verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel während der Einsatzdauer sofort dem Sicherheitsdepartement oder der privaten Institution gemäss § 8 Absatz 2 zu melden.
§ 13
§ 13
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Das Sicherheitsdepartement schliesst mit der Einrichtung, bei welcher die gemeinnützige Arbeit verrichtet wird, eine Vereinbarung, in der insbesondere der Verantwortliche für die Leitung und die technische Überwachung der Arbeit bezeichnet wird. Der Verantwortliche unterrichtet das Sicherheitsdepartement umgehend über jegliche Verletzung der Arbeitspflicht oder über besondere Vorkommnisse, die den Verurteilten betreffen.
§ 14
§ 14
Aussetzung und Einstellung der gemeinnützigen Arbeit Der Verantwortliche des Arbeitgebers kann die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit aussetzen, wenn der Verurteilte a. ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit abbricht, b. trotz Mahnung mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können, c. gegen erteilte Weisungen verstösst, d. die Erfüllung der Pflichten nach § 12 verweigert, e. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Das Sicherheitsdepartement ist über die Aussetzung umgehend zu informieren. Es entscheidet, wie die verlorene Arbeitszeit nachzuholen ist. Das Sicherheitsdepartement kann den Verurteilten formell verwarnen oder in schwerwiegenden Fällen die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit verfügen. Die Aussetzung oder die Einstellung kann auch aus Gründen angeordnet werden, die nicht direkt dem Verurteilten zuzurechnen sind. In diesen Fällen dürfen dem Verurteilten keine Nachteile erwachsen.
§ 15
§ 15
Verzicht auf gemeinnützige Arbeit Der Verurteilte kann auf die Fortführung der gemeinnützigen Arbeit verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zu verbüssen.
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§ 16
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Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Hat der Verurteilte die Arbeiten ausgeführt, bescheinigt der Arbeitgeber dies dem Sicherheitsdepartement. Bei Einstellung der gemeinnützigen Arbeit gestützt auf § 14 Absatz 3 ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zu verbüssen. Die zuständige Strafvollzugsbehörde ordnet den Vollzug für den noch nicht verbüssten Teil der Strafe an.
5. Rechtsschutz
5. Rechtsschutz
§ 17
§ 17
Rechtsmittel Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
§ 18
Früher ausgesprochene Strafen Auf Strafen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen und noch nicht vollzogen wurden, ist die vorliegende Verordnung anwendbar.
§ 19
§ 19
Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 24. September 1991 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler
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