Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (821.12)
CH - ZH

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

1 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (vom 29. Mai 1991)
1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft und gestützt auf Art. 359,
359 a und 360 des Schweizerisc hen Obligationenrechts (OR)
2 , beschliesst: I. Für die bestehenden und ne u abzuschliessenden Arbeitsver träge für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag A. Allgemeine Bestimmungen
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Geltungsbereich Art.
1.
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1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nach stehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehen den Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachfolgend Arbeitnehmer genannt ), die ausschliesslich oder über wiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder einem Kollektivhaushalt (z. B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihren Arbeit gebern.
2 Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Beeinträchtigung erbringen und dies e betreuen, in der Alltagsbewälti gung unterstützen und ih nen Gesellschaft leiste n. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden . Ärztliche oder medizinische Pflege gemäss der Verordnung de s EDI vom 29. Septem ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung
8 sind keine solchen hauswi rtschaftlichen Arbeiten.
3 Amtlich anerkannte Haushaltlehr verhältnisse sowie Au-pair- und Volontärverhältnisse sind grundsätz lich eingeschlossen. Für Lehrver hältnisse gelten die nach stehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Be rufsbildungsrecht ke ine abweichenden Rege lungen vorsieht.
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821.12 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
4 Der NAV gilt nicht: a. für landwirtschaftliche Arbeits verhältnisse, die einem besonderen NAV unterstellt sind, b. für Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kan
- tone oder Gemeinden, einem be sonderen NAV oder einem Gesamt
- arbeitsvertrag unterstellt sind. Für die darin nicht geregelten Punkte kommt dieser NAV ergänzend zur Anwendung. Wirkung Art.
2.
1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird , gelten die Bestimmungen dieses NAV unmittelbar für die ihm unterste llten Arbeitsverhältnisse (Art. 360 Abs. 1 OR).
2 Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen – soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR). B. Vollzeitangestellte
17 Allgemeine gegenseitige Verpflichtungen Art.
3.
1 Der Arbeitgeber hat die Pe rsönlichkeit des Arbeitneh
- mers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wa hrung der Sittlichkeit zu sorgen. Besondere Fürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, den jugendlichen Arbeitnehmern zuko mmen. (Jugendliche im Sinne die
- ses NAV sind jene Personen, welche da s 19. Altersjahr noch nicht zurück
- gelegt haben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahren vorzukehren (Art. 328 OR).
2 Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber und die zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingun gen verantwortlich. Sie haften soli
- darisch.
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3 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkei t sorgfältig aus. Er hat sich an die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Ver
- schwiegenheit verpflichtet (Art. 321 a OR). Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321 e OR) Art.
4.
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufs
- risikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausfüh
- rung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaf
- ten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
3 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
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2 Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wie derholungsfall. Die Ersatzpflicht is t auf die Hälfte eines monatlichen Barlohnes beschränkt. Eine Forder ung darf vom Arbeitgeber nur bei der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden.
Arbeitszeit und
Ruhepausen Art.
5.
1 Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für: Hausangestellte und Lehrtöchter
43 Stunden Volontärinnen 40 Stunden Au-pair-Angestellte 30 Stunden
2 Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen ver bunden sind, und Arbeiten für persönl iche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.
3 Die Arbeitszeit soll in der Regel spätestens um 19 .30 Uhr beendet sein.
4 Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeits zeit ist im Einverstä ndnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Frei zeit von mindestens gleicher Daue r zu kompensieren oder mit dem an rechenbaren Stundenlohn zuzüglich
25% zu entschädigen, wobei der Monat zu vier Wochen berechnet wi rd. Der Arbeitgeber hat eine ein wandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats abzurechnen.
5 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
6 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonn tagen nicht beschäftigen.
Freizeit Art.
6.
1 Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch auf zwei freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu gewähren; die übrige Ruhe zeit kann auch in freien Halbtagen gewährt werden, wobei der Halbtag der halb en Arbeitszeit entsprechen muss. Mindestens zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen auf einen Sonntag fallen. Die freien Ta ge und Halbtage müssen – ausser in Ausnahmefällen – zum voraus best immt werden und auf den gleichen Wochentag fallen.
2 An sechs der folgenden Feiertage ist dem Arbeitnehmer ein zusätz licher freier Tag, an den restliche n Feiertagen ein zusätzlicher freier Halbtag zu gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfings tsonntag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am Feiertag nicht möglich, wird die Fr eizeit nachgeholt. An lokalen Fest- und Feiertagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen Einvernehmen abgetauscht werden.
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3 An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflich
- tung zur Arbeitsleistung am Abend. Die Arbeitnehmer können über ihre Freizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Erme ssen verfügen.
4 An Sonntagen und staat lich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu be schränken. Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
5 Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach den Ansätzen von Art. 11 der Vero rdnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlass enenversicherung (AHVV)
5 .
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6 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zeit für das Suchen einer anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitneh
- mer ist zu diesem Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötig bis zu drei Stunden in der Woch e an einem oder zwei Nachmittagen freizugeben. Weiterbildung des Arbeit nehmers Art.
7.
1 Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im haus
- wirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr auf Verlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, sofern das Arbeitsverhältnis bereit s 12 Monate gedauert hat.
2 Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können im Zeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden.
3 Für die Fach- und Berufsprüfungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Ferien Art.
8.
1 Der Arbeitnehmer hat Anspru ch auf folgende bezahlte Ferien: a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr
5 Wochen b. nach dem vollendeten 50. Altersjahr
5 Wochen c. ab vollendetem 60. Altersjahr
6 Wochen d. ab 11. Dienstjahr
5 Wochen e. alle übrigen Arbeitnehmer
4 Wochen
2 Ist der Anspruch für eine fünfte Ferienwoche durch die Anzahl der Dienstjahre begründet (Abs. 1 lit. d), steht es dem Arbeitgeber frei, den Anspruch für die fünfte Ferienwoche durch die zusätzliche Auszahlung eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten.
3 Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Bar
- lohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen von Art.
11 AHVV.
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4 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienst
- jahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen
- hängen.
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5 Die Ferien dürfen – mit Ausnahme des Falles von Absatz 2 – wäh rend der Dauer des Arbeitsverhältni sses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abge golten werden. Leistet der Arbeit nehmer während der Ferien entgeltl iche Arbeit für einen Dritten, und werden dadurch die berechtigten Inte ressen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verw eigern oder den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
6 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen seines Haushaltes vereinbar ist.
7 Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeit geber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohne besondere Ab machung – nicht als Ferienzeit.
8 Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen (Art.
329 a ff. OR).
Urlaub Art.
9.
1 Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An spruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien- oder Ruhe tage angerechnet werden: a. bei Verheiratung
3 Tage b. bei Niederkunft der Ehegattin
1 Tag c. bei eigenem Wohnungswechsel
1 Tag d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern, Geschwistern oder Schwiegere ltern, sofern der oder die Verstorbene in dersel ben Familiengemeinschaft gelebt hat,
3 Tage, sofern keine Familienge meinschaft bestand,
1 Tag
2 Diese Bestimmungen gelten sinn gemäss für eingetragene Partner schaften.
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Lohn,
Unterkunft,
Verpflegung Art.
10.
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1 Der Mindestlohn bestimmt sich nach der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über den Norm alarbeitsvertrag für Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft
3 . Für tatsächlich er brachte und ausgewiesene Unter kunft und Verpflegung können höchs tens die in Art.
11 AHVV festgelegten Ansätze abgezogen werden.
2 Der Arbeitgeber zahlt den Barloh n samt Sozialzulagen und allfäl ligen Sonderentschädigungen späteste ns Ende Monat aus. Er erstellt eine monatliche Lohnabrechnung un d übergibt diese dem Arbeitneh mer in den darauffolgenden Tagen.
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3 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeit
- nehmer kann das eigene Essen unter Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien selbst zubereiten . Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspr icht, wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet sowie gut heiz- und lüftba r ist. Der Arbeitgeber hat die un
- beschränkte Mitbenützung der sani tären Einrichtungen (Toilette und Badezimmer) sowie die Mitbenützung der Waschküche sicherzustellen.
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werd en und sind ohne irgendwelche Ab
- züge auszurichten.
5 Stirbt der Arbeitnehmer, hat de r Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjährig er Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeit
- nehmer den Ehegatten, den eingetragenen Pa rtner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen di eser Erben andere Person en hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstü tzungspflicht erfüllt hat.
14 Lohnanspruch bei Verhin derung der Arbeitsleistung (Art. 324 a OR) Art.
11.
11
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Per
- son liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Am
- tes, ohne sein Verschulden an der Ar beitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, sofern das Arbeits verhältnis für eine unbestimmte Zeit oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohn
- zahlungspflicht nicht besonders gerege lt ist, innerhal b von 12 Monaten während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: a. Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen, b. im zweiten Dienstjahr fü r die Dauer von 8 Wochen und c. in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchst
- dauer von 6 Monaten.
2 Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für die Dauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
3 Die Lohnfortzahlung bei Krankh eit oder Unfall kann ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn der Arbe itnehmer einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstver
- schulden des Arbeitnehmers vorliegt.
4
- geber, so hat der Arbeitgeber Pfle ge und ärztliche Behandlung inner
- halb der Dauer zu gewähren, die au ch für die Lohnfortzahlungspflicht gilt. Die Lohnfortzahlungspflicht besc hränkt sich in einem solchen Fall auf den Barlohn. Der Arbeitgeber ist von der Pflicht zur Gewährung der Pflege und ärztlichen Behandlung befreit, wenn er mindestens die Hälfte der Prämien der Krankenpfle geversicherung bezahlt hat.
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Kranken
-
taggeld
-
versicherung Art.
12.
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1 Der Arbeitgeber hat zuguns ten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bundesgeset zes über die Kranke nversicherung (KVG)
7 abzuschliessen.
2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsj ahr einmal aufgeschobenes Kran kentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicher ungsbeginn verein barten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. Das Kran kengeld ist stets der eingetretene n Lohnentwicklung anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld, höchstens 720 Tage innerhalb von 900 auf einander folgenden Tagen, zu beza hlen, auch wenn das Arbeitsverhält nis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
3 Während der Aufschubzeit der Kr ankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gl eichen Leistungen wie die der Ver sicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbe itgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen de r Versicherung gelten als Lohnzah lung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 NAV bzw. Art. 324 a OR.
4 Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien der Taggeldversicherung.
Krankenpflege
-
versicherung Art.
12 a.
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1 Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsver trages sicher, dass der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 KVG für Kran kenpflege versichert ist.
2 Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde.
Unfall
-
versicherung Art.
13. Der Arbeitgeber hat den Ar beitnehmer gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG)
9 gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle sowi e Berufskrankheiten zu ve rsichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeit geber, jene für die Nichtberufsunf allversicherung de r Arbeitnehmer. Abweichende Vereinbar ungen zugunsten des Ar beitnehmers bleiben vorbehalten.
Einhaltung der
Versicherungs
-
pflicht Art.
13 a.
10 Soweit der Arbeitgeber sein en Pflichten zur Versiche rung des Arbeitne hmers gegen die wirtschaftl ichen Folgen von Krank heit, Mutterschaft und Unfall nicht na chkommt, haftet er selbst für die unversicherten Risiken.
Berufliche
Vorsorge Art.
14.
1 Der Arbeitgeber hat den Ar beitnehmer gemäss Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG)
6 zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauer von mehr als drei Monaten beschä ftigt wird und wenn sein Bruttolohn die Mindestlöhne des koordinierten L ohnes gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG erreicht. Der Beitrag des Arbeitgebe rs für die berufliche Vorsorge ge mäss BVG muss mindestens gleich hoch sein wie jener des Arbeitneh mers.
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2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitne hmer auf dessen Verlangen Aus
- kunft zu geben über den Stand sein es Kontos und die bestehenden An
- sprüche bei der Personalfürsorgeei nrichtung oder beim Versicherungs
- träger. Abgangs entschädigung Art.
15.
1 Endigt das Arbeitsverhältni s eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach
20 oder mehr Dienstja hren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädig ung in folgender Höhe auszurich
- ten: nach 20 Dienstjahren
6 Bruttolöhne nach 25 Dienstjahren
8 Bruttolöhne nach 30 Dienstjahren
10 Bruttolöhne nach 35 Dienstjahren
12 Bruttolöhne
2 Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei voller Arbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 339 c OR.
3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung könne n auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.
4 Beim Tod des Arbeitne hmers fällt die Abgangsentschädigung den Erben zu, gegenüber denen er unter stützungspflichtig war (Art. 339
b Abs. 2 OR). Sozial versicherungs beiträge Art.
16. Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Na
- turallohn) des Arbeitnehmers die vo rgeschriebenen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an die Ausgleic hskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Ar beitgebers und de s Arbeitnehmers. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskos
- ten trägt der Arbeitgeber. Die Beitr agspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Alters jahres folgt. Vorstellung, Probezeit Art.
17.
1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass der Arbeitnehmer sich persönlich vo rstellt, so hat dieser Anrecht auf eine Vergütung der Fahrkosten, wenn vorher nichts anderes vereinbart worden ist.
2 Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, während wel
- cher es jeder Partei freisteht, da s Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen be
- trägt diese Kündigungsfrist 7 Tage.
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Beendigung,
Austritt Art.
18.
1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis schriftlich oder mündlich unter Einh altung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein M onatsende gekündigt werd en. Ist das Arbeits verhältnis auf eine bestimmte Zeit ei ngegangen, so endet es auf diesen Termin. Ebenso endet es mit dem Tod oder dem Heimeintritt des Arbeit gebers.
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2 Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündi gungsfrist oder der vereinbarten Vertr agsdauer. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werk tag vorzuverlegen. Im Todesfall ode r bei einem Heimeintritt des Arbeit gebers verlässt der Arbeitnehmer di e Stelle innerhalb von fünf Tagen nach dem Ereignis.
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3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und
337 a OR bleibt vorbehalten. Die fr istlose Entlassung eines minderjäh rigen oder vollumfängli ch verbeiständeten
16 Arbeitnehmers ist seinem gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.
4 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
5 Die Kündigung darf nicht missbräu chlich sein nach Art. 336 OR.
Gesetzliche
Kündigungs
-
verbote
(Art. 336
c OR) Art.
19.
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a.
12 während die andere Partei schw eizerischen obligatorischen Mili tär- oder Schutzdienst oder schw eizerischen Zivild ienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während
4 Wochen vorher und nachher, b. während der Arbeitnehmer oh ne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während
30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während
90 Tagen und ab sechstem Dien stjahr während 180 Tagen, c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin, d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bund esbehörde angeordneten Dienst leistung für eine Hilfsakt ion im Ausland teilnimmt.
2 Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer sind zu beachten (Art. 336 d OR).
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821.12 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer Ungerechtfer tigte Entlassung (Art. 337 c OR), Verweigerung des Stellen antritts, Verzug des Arbeit gebers (Art. 324 OR) Art.
20.
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wich
- tigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Ar
- beitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertrags
- dauer oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.
2 Verweigert der Arbeitgeber o hne hinreichenden Grund den An
- tritt des mündlich oder schriftlich ve reinbarten Arbeit sverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes für einen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.
3 Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht geleistet werden, so bleibt der Ar beitgeber zur Entrichtung des Brutto
- lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung ver
- pflichtet ist.
4 Der Arbeitnehmer muss sich au f den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Ar beitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlas
- sen hat. Ungerechtfer tigter Nicht antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle (Art. 337 d OR) Art.
21.
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Ar
- beitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserde m hat er Anspruch auf den Ersatz für weiteren Schaden.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schade n oder ein geringerer Schaden erwachsen als der Entschädigung gem äss dem vorstehenden Absatz ent
- spricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entsch ädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht
- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Zeugnis (Art. 330 a OR) Art.
22.
1 Der Arbeitnehmer kann jede rzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhält
- nisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlan gen des Arbeitnehme rs hat sich das Zeug
- nis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsv erhältnisses zu beschränken.
11 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
821.12 C. Teilzeitangestellte
18
Teilzeit
-
angestellte
(Art. 319 Abs. 2
OR) Art.
23.
1 Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer wi e Halbtagsangestellte, Spetterinnen (Stundenfrauen), Glätterinnen, Flic kerinnen, Kundennäherinnen. Diese Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestell ten.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss auch für Teilzeitangestellte, sofe rn nachfolgend nicht besondere Rege lungen aufgestellt sind.
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Arbeitszeit,
Lohn Art.
24.
1 Die Arbeitszeit richtet si ch nach Lohnvereinbarung.
2 Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.
3 Der Umfang der Naturalleistunge n ist der Vereinbarung überlas sen. Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeit geber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzei ten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach den Ansätzen von Art.
11 AHVV.
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Weiterbildung
des Arbeit
-
nehmers Art.
25. Die Regelung in Art. 7 Abs. 1 gilt nur bei mindestens 50% Arbeitszeit.
Kranken
-
taggeld
-
versicherung Art.
26.
12 Der Arbeitgeber hat die Leistungen gemäss Art.
12 Abs. 2 zu versichern und übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien der Krankentagge ldversicherung.
Unfall
-
versicherung Art.
27.
11 Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des UVG versichert sein. Arbeitnehmer, de ren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens
8 Stunden beträgt, sind nur für Be rufsunfälle und -krankh eiten zu versichern.
Ferien Art.
28. In Abweichung von der Regelung in Art.
8 kann bei Ar beitnehmern, die im Stundenlohn ents chädigt werden, der auf die Ferien zeit entfallende Lohnanspruch zu sammen mit dem Stundenlohn aus bezahlt werden, sofern dies schri ftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt: bei 4 Wochen Ferien
8,33%, bei 5 Wochen Ferien 10,63%, bei 6 Wochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.
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821.12 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer D. 24-Stunden-Betreuung
17 Begriff Art.
29.
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1 Als 24-Stunden-Betreuung ge lten Arbeitsverhältnisse nach Art. 1 Abs. 2, bei denen der Arbeitnehmer im Haushalt der zu be
- treuenden Person arbeitet, wohnt und lebt.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss auch für die 24-Stunden-Betreuung, sofern nachfolgend nicht besondere Regelungen aufgestellt sind. Arbeitszeit pro Woche Art.
30.
18
1 Die Arbeitszeit beträgt 43 St unden pro Woche. Für die Berechnung zählt nur die aktive Arbe itszeit, ohne Präsenzzeiten oder unbezahlte Pausen.
2 Bei kürzeren Arbeitszeiten wird die Hälfte der vereinbarten Prä
- senzzeit angerechnet, jedoch mindest ens sieben aktive Arbeitsstunden pro Tag.
3 Eine Anstellung nur für Pr äsenzzeit ist nicht möglich.
4 Pro Woche sind höchstens se chs Überstunden zulässig. Präsenzzeit Art.
31.
18
1 Die Zeit, während deren sich der Arbeitnehmer im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolg t, während deren er sich aber der zu betreuenden Person zu r Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit.
2 Dasselbe gilt für die Rufbereitsch aft, während deren ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleis
- tet sein muss.
3 Bei intensiven Betreuungssituat ionen muss der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers regelmä ssig überprüfen. Nach einer Inte
- ressenabwägung ist die Betreuungssituation alle nfalls anzupassen. Freizeit Art.
32.
18 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen und steht der zu betreue nden Person nicht zur Verfügung. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden. Nachtruhe Art.
33.
18 Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird keine aktive Arbeits
- zeit geplant. Pausen Art.
34.
18
1 Der Arbeitnehmer hat Ansp ruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindeste ns vier Stunden.
2 Während der Pause darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen. Er steht der zu betreuenden Person ni cht zur Verfügung und leistet auch keine telefonische Rufbereitschaft.
13 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
821.12
3 Das gemeinsame Essen und sonstige Aktivitäten mit der zu be treuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.
Internetzugang Art.
35.
17 Ist im Haushalt der zu be treuenden Person ein Internet anschluss vorhanden, hat der Arbe itnehmer Anspruch auf unbeschränk ten, kostenlosen Zugan g. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss dabei gewahrt werden.
Präsenzzeit
-
entschädigung Art.
36.
17
1 Präsenzzeit wird mit 35% des Stundenlohnes entlohnt, jedoch mindestens mit Fr. 7 pro Stunde.
2 Tätigt der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als aktive Arbeitszeit.
Nachtzuschlag Art.
37.
17
1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ein Zeitzuschlag von 25% geschuldet.
2 Für Präsenzzeit während der Nach truhe ist kein Zeitzuschlag ge schuldet.
Ferienlohn Art.
38.
17 Der Ferienlohn umfasst aussch liesslich die Vergütung für aktive Arbeitszeit.
Dokumentation
der Arbeitszeit Art.
39.
17
1 Die Arbeitszeit des Arbeit nehmers ist fortlaufend zu erfassen und von den Parteien wöchentlich zu prüfen und zu unterzeich nen.
2 Die Arbeitszeitdokumentation führ t die geleisteten aktiven Arbeits stunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Ar beitsstunden in der Nacht und die Überstunden auf.
Kündigungs
-
verbote Art.
40.
17 Die Kündigungsverbot e nach Art. 19 gelten auch wäh rend der Probezeit. E. Rechtspflege
17
Streitigkeiten Art.
41.
15 ,
19 Das Verfahren bei allen St reitigkeiten aus hauswirt schaftlichen Arbeitsverhä ltnissen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO
4 . F. Schlussbestimmungen
17
Aushändigung
eines Exemplars Art.
42.
17 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exem plar dieses NAV und des vere inbarten Arbeitsvertrages.
14
821.12 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer Vorbehalt des Gesetzes Art.
43.
19 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bun
- des und des kantonalen Rech ts bleiben vorbehalten. Verhandlungen der Sozialpartner Art.
44.
19 Die Vertreter der Arbeitge ber und Arbeitnehmer tref
- fen sich auf Wunsch einer Partei ei nmal pro Jahr zu r Besprechung der Fragen, welche die durch diesen No rmalarbeitsvertrag geregelten Ar
- beitsverhältni sse betreffen. II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss vom 19. März 1986. III. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 687.
2 SR 220 .
3 SR 221.215.329.4 .
4 SR 272 .
5 SR 831.101 .
6 SR 831.40 .
7 SR 832.10 .
8 SR 832.112.31 .
9 SR 832.20 .
10 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2003 ( OS 58, 14 ). In Kraft seit 1. März
2003.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 ( OS 58, 14 ). In Kraft seit 1. März
2003.
12 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2003 ( OS 58, 237 ). In Kraft seit 1. Januar
2004.
13 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 493 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 493 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
15 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 819 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer
821.12
16 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 618 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch RRB vom 8. April 2020 ( OS 75, 295 ; ABl 2020-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
18 Fassung gemäss RRB vom 8. April 2020 ( OS 75, 295 ; ABl 2020-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
19 Nummerierung gemäss RRB vom 8. April 2020 ( OS 75, 295 ; ABl 2020-04-17 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
16
821.12 Normalarbeitsvertrag für haus wirtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Vereinbarung
1. Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in) _________________________________________________________ und ____________ ____________ ___________ als Arbeitnehmer(in) _________________________________________________________ wird mit Beginn am ___________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der/die Arbeitnehmer(i n) übernimmt im Haus halt/Betrieb des/der Arbeitgebers (-geberin) eine Stelle als ________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Be stimmungen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
3. Besondere Vereinbarungen: _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet: ___________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): De r/die Arbeit nehmer(in): ___________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachen- und Mate rialzentrale KDMZ, 8090 Zürich Hauswirtschaft Zürich, Zelglistrasse 38, 8320 Fehraltorf
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